Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, abgedeckt. (2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- ten. Die Kosten der in dem HzV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung sind durch die HzV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten. (3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Vereinigung abgerechnet werden. (4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andau- ernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehen. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqua- lität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzVHZV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, abgedeckt.
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzVHZV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzVHZV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Dies gilt auch für Laborleistungen, die er selbst erbringen kann. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion Qualifikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll muss die erforderliche Leistungserbringung Leis- tungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgen. Die Beauftragung Be- auftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- tenKosten. Die Kosten Kos- ten der in dem HzVHZV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung Laborleis- tungen sind durch die HzVHZV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzVHZV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche VereinigungVereini- gung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andau- ernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehen. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqua- lität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar er- kennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten Krank- heiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung Zu- ordnung zu einer der spezi- fischeren spezifischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien Stadien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung Chroni- fizierung eindeutig zu doku- mentierendokumentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen klinischen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von BefundenBefun- den/Symptomen, äußeren Ursa- chen Ursachen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führenfüh- ren, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen chronischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, abgedeckt.
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- ten. Die Kosten der in dem HzV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung sind durch die HzV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andau- ernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehen. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqua- lität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) . Der HAUSARZT rechnet für die HzVHZV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, darunter auch die in Anhang 1 aufgeführten, mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten Laborleistungen abgedeckt.
(2) . Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzV-Versichertedie eingeschriebenen Versicherten, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzVHZV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Dies gilt auch für Laborleis- tungen, die er selbst erbringen kann. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion Qualifikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll muss die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung an einen ei- nen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgenerfol- gen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- Kos-ten. Die Kosten der in dem HzVHZV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten gekennzeichne-ten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung sind durch die HzVHZV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) . Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzVHZV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche VereinigungVereini- gung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) . Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnetEine Erkrankung ist chronisch, die nicht vollständig geheilt werden können und wenn eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
1. Es liegt eine andau- ernde Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehenmindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor.
3. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt vorauserforderlich, ohne die nach hausärztlicher ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqua- lität Lebensqualität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, abgedeckt.
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzVEBM-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion Quali- fikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung Auftragsüberwei- sung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- tenKosten. Die Kosten der in dem HzVEBM-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten ge- kennzeichneten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung Gesundheitsuntersuchung sind durch die HzV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzVEBM-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche VereinigungVereini- gung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andau- ernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehen. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqua- lität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzV-Vertrages sind, abgedeckt.
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzV-Vertrages zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors erfolgen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- ten. Die Kosten der in dem HzV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung sind durch die HzV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnetEine Erkrankung ist chronisch, die nicht vollständig geheilt werden können und wenn eines der folgenden Merk- male vorhanden ist:
1. Es liegt eine andau- ernde Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehenmindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor.
3. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und HilfsmittelnHilfsmit- teln) durch den Hausarzt vorauserforderlich, ohne die nach hausärztlicher ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der Lebensqua- lität Lebensqualität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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Abrechnung des Betreuarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT ge- wählt haben. (1) Der HAUSARZT rechnet für die HzVHZV-Versicherten, die ihn als HAUSARZT gewählt haben, Pauschalen, Zuschläge und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ab. Damit sind alle hausärztlichen Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu diese Anlage 3 Gegenstand dieses HzVHZV-Vertrages sind, abgedeckt.
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für HzVHZV-Versicherte, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des HzVHZV-Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) im Rahmen dieses HzVHZV-Vertrages zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifika- tion Quali- fikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so soll die erforderliche Leistungserbringung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung Auftragsüberwei- sung an einen anderen XXXXXXXX bzw. bei Laborleistungen durch Beauftragung eines Labors La- bors erfolgen. Die Beauftragung von Laborleistungen durch den HAUSARZT erfolgt auf seine Kos- tenKosten. Die Kosten der in dem HzVHZV-Ziffernkranz mit dem Zusatz „Pauschale“ gekennzeichneten gekennzeich- neten Laborleistungen sowie die Laborleistungen als Inhalt der erweiterten Gesundheitsuntersu- chung sind durch die HzVHZV-Vergütung gemäß Anlage 3 abgegolten.
(3) Sofern Leistungen erbracht werden, die in dem HzVHZV-Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Hierbei darf zusätzlich keine Versichertenpauschale (Ordinationskomplex) über die Kassen- ärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
(4) Die Vergütung der P3 setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf voraus. Als chronische Krankheiten werden lang andau- ernde Krankheiten bezeichnetEine Erkrankung ist chronisch, die nicht vollständig geheilt werden können und wenn eines der folgenden Merk- male vorhanden ist:
1. Es liegt eine andau- ernde Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Leistungen des Gesundheitssys- tems nach sich ziehenmindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor.
3. Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Ver- sorgung setzt daher Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und HilfsmittelnHilfsmit- teln) durch den Hausarzt vorauserforderlich, ohne die nach hausärztlicher ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der Lebensqua- lität Lebensqualität zu erwarten ist. Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezi- fischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Sta- dien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu doku- mentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klini- schen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursa- chen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chro- nischen Erkrankung ausreichend.
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