Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvertrag
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fahrschulen, Fahrausbildungsvereinbarung
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: General Terms and Conditions, Fahrschulausbildungsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließenabschlie- ßen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet.
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Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse Kennt- nisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt be- sitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung Ausbil- dung (§§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung Zu- stimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlichverbind- lich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen Füh- ren eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer Fahr- lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung Fahrerlaubnisprü- fung bedarf der Zustimmung des FahrschülersFahr- schülers; sie ist für beide Teile verbindlichver- bindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung Vorstel- lung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet.
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Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbOFarschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung Fahrerlaubnisprü- fung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung Vor- stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet.Ein amtl. Lichtbildausweis ist dem Prüfer vorzuzeigen.Die Prüfungsanmel- dung findet nur bei einem ausgegliche- nen Fahrschulkonto statt. Es dürfen kei- ne offenen Salden mehr vorhanden sein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Fahrschule Rettig
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der entscheidetder Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung Fahrerlaubnisprü- fung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung Vor- stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet. Vor Anmeldung der Theorieprüfung ist es Pflicht einen Vortest in der Fahrschule 3x hintereinander zu bestehen. Bei nicht teilnahme durch Krankheit muss dem TÜV innerhalb 48 Std. eine Krankmeldung eingereicht werden, da sonst die Gebühren voll bezahlt werden müssen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließenabschlie- ßen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt Kraftfahrzeugs besitzt. (§29 FahrlG). § 16 Fahrlehrerge- setzt) Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem pflichtge- mäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung Ausbil- dung (§§ 6 FahrschAusbOFahrschüler-Ausbildungsverordnung). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Fahrschulausbildung
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach Fahrlehrernach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). § 6FahrschAusbO) Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Fahrschulvertrag
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließenabschlie- ßen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts Ent- gelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter verauslag- ter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Fahrschulausbildung
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen nöti- gen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet ent- scheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen Ermes- sen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbOFahr- schAusbO). A n m e l d u n g z u r P r ü f u n g Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender anfal- lender Gebühren verpflichtet.
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Samples: General Terms and Conditions
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung Fahrerlaubnisprü- fung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung Vor- stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetverpflich- tet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen nöti- gen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet ent- scheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen Ermes- sen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbOFahrsch- AusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum PrüfungsterminPrü- fungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung Vorbestellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender an- fallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO)) Die Fahrschule weist den Fahrschüler hiermit ausdrücklich darauf hin, dass je nach Leistungsstand des Fahrschülers unterschiedlich viele Übungsfahrten benötigt werden können, um die für die Führerscheinprüfung erforderliche Prüfungsreife zu erlangen. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts Ent- gelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren Gebühr verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die vorgeschriebenen und nötigen Kenntnisse Kenntnis- se und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 FahrlG§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 FahrSchAusbO). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Für den Fahrschüler nicht zum Prüfungsterminoder Bewerber erwächst zu kei- ner Zeit ein Anspruch, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur auf eigenen Wunsch zu einer Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtetvorgestellt zu werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 § 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
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Samples: Fahrschulvertrag