Abschluss- und Vertriebskosten Musterklauseln

Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle ...
Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfah- ren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche- rungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bil- dung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungs- rückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen wäh- rend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Abschluss- und Vertriebskosten. 3. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden insbesondere für die Abschlussprovisionen benötigt. Sie umfassen auch z. B. die Kosten für die Antragsprüfung, die Vertragsunterlagen, das technische Einrichten des Vertrags und das Marketing. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme für die Hauptversicherung und jeder Zuzahlung. Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarte Beitragssumme für die Hauptversicherung gleichmäßig auf die Beitragsfälligkeiten in einem Zeitraum von 60 Monaten. Ist die Beitragszahlungsdauer geringer als 60 Monate, erfolgt die gleichmäßige Verteilung bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Beginnt die Versicherung mit einer verkürzten Versicherungsperiode, verlängert sich der Entnahmezeitraum um diese. Dies gilt entsprechend für eine Beitragserhöhung. Abschluss- und Vertriebskosten auf Zuzahlungen fallen jeweils einmalig am nächsten Monatsersten nach Geldeingang der Zuzahlung an.
Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören ins- besondere Abschlussprovisionen für den Versicherungs- vermittler. Außerdem umfassen sie z. B. die Kosten für die Prüfung Ihres Antrags und die Ausfertigung Ihrer Ver- tragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammen- hang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbe- aufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebs- kosten in Form eines festen Prozentsatzes der verein- barten Beitragssumme einschließlich Zuzahlungen (nicht bei beitragsfreien Versicherungen). Bei Zuzahlungen ent- spricht die Beitragssumme der Zuzahlung.
Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Ab- schluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt je- doch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leis- tungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungs- betriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf- grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstel- lungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Abschluss- und Vertriebskosten. 2. Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung wenden wir das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungs- verordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heran- ziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche- rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf- grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer De- ckungsrückstellung bestimmt ist. Dabei steht bei einer Kündi- gung des Versicherungsvertrages mindestens der Betrag des Deckungskapitals zur Verfügung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt. Bei Beitragszahlungsdauern unter fünf Jahren werden sie auf die entsprechende Beitragszah- lungsdauer verteilt. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Bei Einmalbeiträgen werden die Abschluss- und Vertriebskos- ten sofort verrechnet.
Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfas- sen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form – eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zuzahlung – eines festen jährlichen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zuzahlung. Bei laufender Beitragszahlung werden diese Kosten gleichmäßig auf die für die ersten fünf Versicherungsjahre – längstens jedoch für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer – zu zahlenden Beiträge erhoben.
Abschluss- und Vertriebskosten. Wie werden die in den Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten finanziert?
Abschluss- und Vertriebskosten. (1) Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.