Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Aufwendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Aus- stellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versi- cherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsver- fahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Ver- triebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Ver- sicherungsperiode und für die Bildung der bilanziellen Deckungsrückstel- lung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Bei- tragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der verein- barten Beitragssummen der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei einer Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Vertriebskosten nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Mo- nate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bei- tragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitrau- mes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung behandelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebs- kosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Erwerbs- unfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rück- kaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nä- here Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zu- satzversicherungen und der beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente kön- nen Sie ...
Abschluss- und Vertriebskosten. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Ab- schluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt je- doch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leis- tungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungs- betriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf- grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstel- lungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Abschluss- und Vertriebskosten. 1.2.1 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heran- ziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zah- lenden Beiträge beschränkt. Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den einkalku- lierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt. Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Bei- träge (z.B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen) für den erhöhten Bei- tragsteil. Dies gilt auch bei Zuzahlungen.
1.2.2 Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt: Die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Vertragsschluss aus dem Einmalbeitrag getilgt. Diese Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag hat wirtschaftlich zur Folge, dass der Rückkaufswert anfangs niedriger ist als der von Ihnen gezahlte Einmalbeitrag.
Abschluss- und Vertriebskosten. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden insbesondere für die Abschlussprovisionen benötigt. Sie umfassen auch z. B. die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten die Hauptversicherung mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme für die Hauptversicherung sowie jeder Zuzahlung. Bei Verträgen gegen laufenden Beitrag verteilen wir die Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarte Beitragssumme der Hauptversicherung gleichmäßig über die ersten 60 Vertragsmonate, maximal auf die Beitragszahlungsdauer. Sie werden dem Policenwert monatlich entnommen. Dies gilt entsprechend für eine Beitragserhöhung. Ist die Zahlung eines einmaligen Beitrags vereinbart, so werden die Abschluss- und Vertriebskosten in einem Betrag belastet. Abschluss- und Vertriebskosten auf die Zuzahlungen fallen jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Geldeingangs der Zuzahlung an.
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form – eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zuzahlung – eines festen jährlichen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zuzahlung. Bei laufender Beitragszahlung werden diese Kosten gleichmäßig auf die für die ersten fünf Versicherungsjahre – längstens jedoch für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer – zu zahlenden Beiträge erhoben.
Abschluss- und Vertriebskosten. 28.2.1 Wir wenden auf den Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverord- nung an. Dies bedeutet · für die Altersrentenversicherung, dass die Tilgung der bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Beträgen aus den eingehenden Beiträgen bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Vertrag fünf Jahre besteht, erfolgt. Ist die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, gilt: Wir verteilen die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebs- kosten der Altersrentenversicherung auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer. · bei gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen, dass wir die ersten Beiträge der Zusatzver- sicherung(en) zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer De- ckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
28.2.2 Die beschriebene Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten mindert bei der Alters- rentenversicherung den zur Fondsanlage bestimmten Teil des Beitrags. Nähere Informationen zum Beitrag finden Sie in Ziffer 12.1. Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten bis zum Ende des Versicherungs- jahres, in dem der Vertrag fünf Jahre besteht. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, gilt: Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Damit sind bei der Altersrentenversicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Versicherungsleis- tungen oder für einen Rückkaufswert vorhanden. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsur- kunde. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?".
28.2.3 Die beschriebene Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten hat bei gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen zur Folge, dass in der Anfangszeit des Vertrags keine oder nur ge- ringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente bzw. zur Bildung einer beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente vorhanden sind. Das gilt auch für die...
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisio- nen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Ver- triebskosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterla- gen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form25 • eines festen jährlichen oder monatlichen Eurobetrages26 • eines festen jährlichen27 Prozentsatzes des Deckungskapitals zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile • eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags28 sowie jeder Zuzahlung • eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme29 sowie jeder Zu- zahlung. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrück- stellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche- rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.30 Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Ver- trages nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind (siehe §§ 9 und 10). Nähere Informationen zu den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ih- ren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle …31 entnehmen.
Abschluss- und Vertriebskosten. Wie werden die in den Beitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten finanziert?
Abschluss- und Vertriebskosten. Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.