Beschlussfassung. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Beschlussfassung. Die Anleihegläubiger können Beschlüsse in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und § 5 ff. SchVG fassen.
Beschlussfassung. Der Vorstand beschließt in der Regel in Sit- zungen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds können Sitzungen auch in Form einer Tele- fonkonferenz oder mittels sonstiger elektroni- scher Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmit- tel (insbesondere Videoübertragung) zuge- schaltet werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; in diesen Fällen kann die Be- schlussfassung im Wege der Telefonkonfe- renz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Video- übertragung) erfolgen.
Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff SchVG oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen.
a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.
c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. D...
Beschlussfassung. Jede Aktie gewährt in der Hauptversamm- lung eine Stimme.
Beschlussfassung. Jede Aktie berechtigt, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5, zu einer Stimme. Article 11: Resolutions Subject to the provisions of Article 5, each share entitles to one vote. Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung durch einen Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, der sich durch eine schriftliche Voll- macht ausweist, vertreten lassen. Der Verwaltungsrat bestimmt die Anforde- rungen an Vollmachten und Weisungen. Each shareholder may be represented at the General Meeting by any other person who is authorized by a written power of attorney presented at such general meeting. The Board of Directors determines the requirements re- garding proxies and voting instructions. Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen ent- halten, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Ent- haltungen, leer eingelegte Stimmen und ungültige Stimmen bei der Berech- nung des Mehrs nicht berücksichtigt werden. The General Meeting shall pass its resolutions and carry out its elections with the simple majority of the votes cast, to the extent that neither the law nor the Articles of Association provide otherwise. Abstentions, empty votes and invalid votes will not be taken into account for the calcu- lation of the required majority. Die Wahlen von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vergütungs- und Nominierungsausschusses erfolgen jeweils einzeln. The members of the Board of Directors and the members of the Remu- neration and Nomination Committee are elected individually. Der Vorsitzende bestimmt das Abstimmungsverfahren. The Chairman shall determine the voting procedure.
Beschlussfassung. Die Anleihegläubiger können Beschlüsse in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und § 5 ff. SchVG fassen. (c) Passing of resolutions. The Bondholders can pass resolutions in a meeting (Gläubigerversammlung) in accordance with § 5 et seqq. SchVG or by means of a vote without a meeting (Abstimmung ohne Versammlung) in accordance with § 18 and § 5 et seqq. SchVG.
(i) Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte sind von einer vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger abhängig. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. Mit der Anmeldung müssen die Anleihegläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 18(d)(i)(A) und (B) und durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind, nachweisen.
(i) Attendance at the meeting and exercise of voting rights is subject to the Bondholders' registration. The registration must be received at the address stated in the convening notice no later than the third day preceding the meeting. As part of the registration, Bondholders must provide evidence of their eligibility to participate in the vote by means of a special confirmation of the Custodian in accordance with § 18(d)(i)(A) and (B) hereof in text form and by submission of a blocking instruction by the Custodian stating that the relevant Bonds are not transferable from and including the day such registration has been sent until and including the stated end of the meeting.
(ii) Zusammen mit der Stimmabgabe müssen die Anleihegläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 18(d)(i)(A) und (B) und durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Stimmabgabe (einschließlich) bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums (einschließlich) nicht übertragbar sind, nachweisen. (ii) Together with casting their vote, Bondholders must provide evidence of their eligibility to participate in the vote without ...
Beschlussfassung. 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stim- men.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
Beschlussfassung. 1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach vorheriger gemeinsamer Aussprache. Er kann seine Entscheidungen auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb von Sitzungen durch mündlich, schriftlich oder über gebräuchliche Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) übermittelte Stimmabgaben im Umlaufweg treffen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Über Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines nicht an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieds, für die der Gesamtvorstand gemäß Ziffer I. 6. zuständig ist, kann der Vorstand – außer in dringenden Fällen – nur mit Einverständnis des nicht an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieds verhandeln und beschließen. Abwesende Vorstandsmitglieder können mündlich, schriftlich oder über gebräuchliche Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) an der Beschlussfassung teilnehmen. Auch Vorstandsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, nehmen an der Beschlussfassung teil. Vorstandsmitglieder, die nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben, sind unverzüglich über die gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnet und allen Mitgliedern des Vorstands zugeleitet wird.
Beschlussfassung. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsieht.