Abstellen des Fahrzeuges Musterklauseln

Abstellen des Fahrzeuges. 5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie zB Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr berechtigt. 5.2 Für den Fall, dass • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird, insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; • ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; • die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird; ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
Abstellen des Fahrzeuges. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten. Beim Verlassen des Fahrzeuges sind Fahrzeugschlüssel und -papiere mitzuführen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten.
Abstellen des Fahrzeuges. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW´s bleiben hiervon unberührt.
Abstellen des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist gemäß der Parkordnung so abzustellen, dass andere Parkplatznutzer weder behindert werden noch die Durchfahrt erschwert wird. Behindertenparkplätze oder sonstige reservierte Parkplätze sind freizuhalten. Werden von einem Fahrzeug zwei Stellplätze in An- spruch genommen, muss die doppelte Parkgebühr bezahlt werden. Davon unberührt bleibt das Recht des Betreibers, das Fahrzeug auf Kosten des Nutzers zu entfernen. Wird ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt, verstellt ein Fahrzeug mehr als einen Parkplatz oder wird die zulässige Abstelldauer überschritten, ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers auf einen anderen Stellplatz zu verbringen und so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Betreibers vom Nutzer nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.
Abstellen des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt genutzt werden, wie z. B. Behindertenparkplätze. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung, die zu einer Behinderung in der Nutzung der Park & Ride-Anlage führt, ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug entfernen zu lassen; die anfallenden Kosten trägt der Fahrzeughalter.
Abstellen des Fahrzeuges. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.
Abstellen des Fahrzeuges. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird - insbesondere während der Nachtstunden - ist das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum unterzustellen; soweit dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand (z.B. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu entfernen. Der Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
Abstellen des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstell-/Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Flächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalgebühr laut Aushang berechtigt.
Abstellen des Fahrzeuges. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es zu verschliessen und abzusichern. Er sorgt dafür, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich aufzuheben. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benutzt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon. Tritt ein Verkehrsunfall ein, verhält sich der Mieter oder Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages. Der Mieter ist in solchen Fällen verpflichtet: - unverzüglich anzuhalten und alle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen - den Unfall- oder Pannen-Sachverhalt festzuhalten. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und Zeugen, das/die polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer aufzuschreiben. Der Mieter übergibt dem Vermieter eine detaillierte und wahrheitsgetreue Unfalldarstellung mit einer Skizze in Form eines Unfallberichtes. - keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben - unverzüglich die nächste Polizeistation zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen. Dies ist auch erforderlich, wenn kein Personenschaden entstanden ist. - bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizei Anzeige zu erstatten - den Vermieter sofort telefonisch oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Anweisung abzuwarten. Der Mieter hat Classictours und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen. Der Mieter und ein ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die beim Vermieter einzusehen ist. Bei Pannen ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen

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