Abstellung von Fahrzeugen. 16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be- rechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen. 16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr- zeug mangels Abholung am vereinbarten Abho- lungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt- verwahrer übergeben. 17.Gefahrtragung 17.1.AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER. 17.2.AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN. 17.3.FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER). 18.Annahmeverzug 18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver- wahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäfts- räumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu- steht. 18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha- denersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver- langen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri- schen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. 18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha- dens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be- steht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt. 19.Eigentumsvorbehalt 19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung unser Eigentum. 19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech- tigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge- genüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set- zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen erfolglos gemahnt haben. 19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein- verständnis, dass wir zur Geltendmachung unse- res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. 19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 19.6. In der Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 20.Gewährleistung 20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge- setzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa- chen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver- gangen ist. 20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis- tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile. 20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab- nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat. 20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese- hen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. 20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent- standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er- setzen. 20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt bereits vorhanden war. 20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge- mäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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Abstellung von Fahrzeugen. 16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be- rechtigtberechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr- zeug Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abho- lungstermin Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt- verwahrer Drittverwahrer übergeben. 17.Gefahrtragung 17.1.AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG 17.1.Auf den Verbraucher geht die Gefahr der Zerstörung / BESCHÄDIGUNG DES KFZS Beschädigung des Kfzs / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBERAggregats ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe über. 17.2.AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER17.2.Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, SOBALD WIR DAS KFZ sobald wir das Kfz / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTENAggregat zur Abholung im Unternehmen oder Lager bereithalten, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBENdiese selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 17.3.FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT 17.3.Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7B KSCHG 7b KSchG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHERab Übergabe an den Verbraucher). 18.Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver- wahren verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäfts- räumlichkeiten Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu- stehtzusteht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha- denersatz Schadenersatz in Höhe von 20 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver- langenverlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri- schen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha- dens Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be- steht besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt. 19.Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän- digen vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech- tigtberechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge- genüber Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set- zung Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen Wochen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein- verständnisEinverständnis, dass wir zur Geltendmachung unse- res unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen- den zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 20.Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge- setzliche gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa- chen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver- gangen vergangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis- tungen Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab- nahmeAbnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert verweigert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese- henvorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent- standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er- setzen.entstandene
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge- mäßem ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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Abstellung von Fahrzeugen. 16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung Ver- ständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be- rechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr- zeug mangels Abholung am vereinbarten Abho- lungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt- verwahrer Drittverwahrer übergeben. 17.Gefahrtragung 17.1.AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER. 17.2.AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN. 17.3.FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER). 18.Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver- wahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäfts- räumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu- steht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha- denersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver- langen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri- schen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.Scha-
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha- dens Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be- steht Verbrau- chern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall Ein- zelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt. 19.Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech- tigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge- genüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set- zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung Pfän- dung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein- verständnisEinverständnis, dass wir zur Geltendmachung unse- res unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 20.Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge- setzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa- chen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver- gangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis- tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab- nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese- hen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent- standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er- setzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge- mäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage 1Tag nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services
Abstellung von Fahrzeugen. 16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung Ver- ständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be- rechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr- zeug mangels Abholung am vereinbarten Abho- lungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt- verwahrer übergeben. 17.Gefahrtragung 17.1.AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER. 17.2.AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN KUN- DEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN. 17.3.FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER). 18.Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver- wahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagernein- zulagern, wofür uns eine in den Geschäfts- räumlichkeiten Geschäftsräum- lichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu- stehtzusteht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha- denersatz in Höhe von 20 5 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver- langen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri- schen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha- dens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be- steht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt. 19.Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech- tigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge- genüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set- zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung Pfän- dung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein- verständnis, dass wir zur Geltendmachung unse- res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 20.Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge- setzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa- chen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver- gangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis- tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate Tausch- aggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab- nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese- hen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche Ver- suche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent- standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er- setzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge- mäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 30 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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Samples: Agb Bedingungen
Abstellung von Fahrzeugen. 16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be- rechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr- zeug mangels Abholung am vereinbarten Abho- lungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt- verwahrer übergeben. 17.Gefahrtragung 17.1.AUF 17.Gefahrtragung
17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.
17.2. 17.2.AUF AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
17.3. 17.3.FÜR FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER). 18.Annahmeverzug.
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver- wahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäfts- räumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu- steht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha- denersatz in Höhe von 20 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver- langen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri- schen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha- dens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be- steht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt. 19.Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech- tigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge- genüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set- zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein- verständnis, dass wir zur Geltendmachung unse- res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 20.Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge- setzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa- chen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver- gangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis- tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab- nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese- hen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent- standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er- setzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge- mäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage Wochentage nach Übergabe schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt ange- zeigt werden. 20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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