Abwerbungsverbot. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von SICOR IT abzuwerben oder ohne Zustimmung von SICOR IT anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von SICOR IT der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Abwerbungsverbot. Der Partner wird für den Zeitraum, in dem er zu INNEO in vertraglichen Beziehungen steht und für ein Jahr nach deren Ende, nicht ohne Zustimmung von INNEO Mitarbeiter von INNEO weder in einem Arbeitsverhältnis noch als freie Mitarbeiter beschäftigen.
Abwerbungsverbot. Der Kunde ist sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Newman GmbH als auch ein Jahr nach ihrer Beendigung nicht berechtigt, Mitarbeiter abzuwerben oder ohne Zustimmung anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der betreffende Kunde an die Newman GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttojahresgehalt + Arbeitgeberanteile der zuletzt an diesen Mitarbeiter von der Newman GmbH gezahlten Bruttojahresgehalt + Arbeitnehmeranteile zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
Abwerbungsverbot. 15.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Beschäftigte der CellCore GmbH, welche bei der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber eingesetzt werden bzw. wurden („Arbeitnehmer“), während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung der jeweiligen Leistungserbringung, weder direkt noch indirekt:
a) abzuwerben oder dazu zu veranlassen, ihre Anstellung bei der CellCore GmbH aufzugeben,
b) einzustellen oder versuchen einzustellen, es sei denn, das Anstellungsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers bei der CellCore GmbH wurde vor mehr als einem Jahr vor einer solchen Einstellung beendet.
15.2 Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 15 Ziffer 1 dieser AGB verpflich- tet sich der Auftraggeber, an die CellCore GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern, welche der Arbeitnehmer im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bei der CellCore GmbH be- zogen hat, zu bezahlen. Der Betrag wird innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Auftrag- geber und Arbeitnehmer fällig. Die CellCore GmbH ist im Übrigen zur Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund berechtigt.
Abwerbungsverbot. 20.1 Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der mit Eurofit bestehenden Vertragsbeziehungen und auch noch bis zwölf Monate nach Vertragsbeendigung keine wie immer gearteten direkten oder indirekten Aktivitäten zu entfalten, die zu einer Abwerbung von Mitarbeitern von Eurofit führen. Der Begriff „Abwerbung“ ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Konstellationen, bei welchen der betreffende Mitarbeiter selbst oder über Dritte, mittelbar oder unmittelbar auf welcher Rechtsgrundlage auch immer Dienstleistungen für den Kunden, Mutter-, Tochter- oder Schwesterngesellschaften und/oder für Gesellschafter des Kunden, unabhängig vom Grad der jeweiligen Beteiligung, erbringt.
20.2 Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde an Eurofit für jeden einzelnen Fall der Verletzung eine sofort zur Gänze fällige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe des letzten Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters vor seiner Abwerbung bezahlen.
Abwerbungsverbot. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung aller Vertragsverhältnisse mit TLS keine Mitarbeiter von TLS abzuwerben oder ohne Zustimmung von TLS anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, an TLS eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 120.000 pro Einzelfall zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt TLS unbenommen. TLS behält sich vor, die Höhe des Schadens auf Kosten des Kunden von einem Gericht festlegen zu lassen.
Abwerbungsverbot. 12.1 Der AG verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter vom Auftragnehmer abzuwerben oder ohne Zustimmung vom AN anzustellen.
12.2 Diese Abwerbeverbote gelten für die Dauer des zwischen dem AG und dem AN bestehenden Vertragsverhältnisses sowie bis ein Jahr nach dessen Beendigung.
12.3 Für den Fall einer Verletzung dieses Abwerbeverbots (12.1) verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 2 Jahresgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zuzüglich entgangener Umsätze in derselben Zeitperiode. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht vom Abwerbeverbot. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
12.4 Kontakt zwischen dem AG und einem vom AN eingesetzten Dritten ist nur mit Einwilligung des AN erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem AG und dem AN. Bei Nennung einer Hilfsperson ist dem AG untersagt, mit dieser Xxxxxxxxxxx eigene Verträge über Dienstleistungen, entsprechend denen des AN, abzuschließen. Dieses Abwerbeverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.5 Der AG verpflichtet sich, dem AN im Fall des Verstoßes gegen das Abwerbeverbot (12.4) 30% des Umsatzes aus den verbotswidrig abgeschlossenen Aufträgen – im Rahmen der zeitlichen Geltung des Abwerbeverbots – als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Nachweis eines Schadens ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Abwerbungsverbot. 12.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Lemundo GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung von Lemundo anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jah- resgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Im Streitfall ist diese Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfen.
Abwerbungsverbot. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Abwerbungsverbot. Unsere Kunden sind sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit mit uns als auch ein Jahr nach ihrer Beendigung nicht berechtigt, unsere Mitarbeiter abzuwerben oder ohne unsere Zustimmung anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der betreffende Kunde an uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der von uns zuletzt an diesen Mitarbeiter von uns ge- zahlten Nettovergütung zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.