Meinungsverschiedenheiten Musterklauseln

Meinungsverschiedenheiten. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Meinungsverschiedenheiten. Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.
Meinungsverschiedenheiten. Versicherungsombudsmann Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx; E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx; Telefon: 0000 0000000*; Fax: 0000 0000000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Sie haben als Verbraucher diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen? Dann können Sie für Ihre Beschwerde auch die Online-Streitbeilegungsplattform xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort aus an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Meinungsverschiedenheiten. 1Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG MUSIKEDITION zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landes- kirche benachrichtigen. 2Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechts- verfolgung.
Meinungsverschiedenheiten. Wir haben uns zur Teilnahme am folgenden Schlichtungsverfahren verpflichtet: Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.
Meinungsverschiedenheiten. L.1 Wenn Sie einmal nicht zufrieden sind
Meinungsverschiedenheiten. Allfällige Differenzen, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages ergeben, sollen in direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten beigelegt werden.
Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Begünstigten und der Assista hinsichtlich der Er- folgsaussichten oder hinsichtlich der Massnah- men zur Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Begünstigten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Begünstigte ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen für die notwendi- gen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen Wird der Kosten- vorschuss von einer Partei nicht geleistet, aner- kennt diese damit die Rechtsauffassung der Ge- genpartei. Der Begünstigte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzel- schiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung anwendbar. Leitet der Begünstigte bei Ablehnung der Leis- tungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günsti- ger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen dieser Bestim- mungen.
Meinungsverschiedenheiten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des DFV wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten den DFV benachrichtigen, damit dieser sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen kann. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung des DFV eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Meinungsverschiedenheiten. Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Xxxxxx dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können.