Streitbeilegungsverfahren Musterklauseln
Streitbeilegungsverfahren. Hinweis für Haushaltskunden: Aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit für Verbraucher zur Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG bei der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH. Sollte der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden, verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nach § 111 b EnWG. Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Tel 000-0000000-0, Fax 000-0000000-00, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Anschrift und Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx; Tel 000-00000-000, Fax 000-00000-000, verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Aktuelle Informationen über die geltenden Produkte und Tarife sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx zu finden.
Streitbeilegungsverfahren. Das FVU weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Fernwärmeversorgungsvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
Streitbeilegungsverfahren. Die Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH ist grund- sätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Streitbeilegungsverfahren. Telefónica Germany nimmt darüber hinaus nicht an Streitbeilegungsverfahren vor anderen Verbraucherschlichtungsstellen gem. §§ 2, 36 VSBG teil.
Streitbeilegungsverfahren. Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- cherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
Streitbeilegungsverfahren. 1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und An- wendung dieses Abkommens. Sie unternehmen alle Anstrengungen, um auf dem Wege von Zusammenarbeit und Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens beeinträchtigen könnten.
2. Jede Partei kann bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder vorgesehenen Massnahmen oder aller anderer Fragen, die ihrer Auffassung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, mit einer anderen Partei schriftlich Konsultationen verlangen, wobei sie gleichzeitig alle anderen Parteien hiervon schriftlich unterrichtet, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.
3. Auf Verlangen einer Partei innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Gemischten Aus- schuss statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
4. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ein- gang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer oder mehreren Streit- parteien mittels schriftlicher Notifikation an die beklagte Partei das Schiedsgerichts- verfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Ver- tragsparteien zuzustellen.
5. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VII.
6. Das Schiedsgericht legt Streitigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens bei, deren Auslegung und Anwendung in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts erfolgt.
7. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bin- dend.
Streitbeilegungsverfahren. 14.1.Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Be- anstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertrags- abschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Elektrizitätswerk Xxxx Xxxxxxx GmbH & Co. KG, Xxxxxxx-Xx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx@x-xxxx-xxxxxxx.xx
Streitbeilegungsverfahren. Der Anbieter ist grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen über Internet-, Telefonie- und Mobilfunkdienst- leistungen allerdings nur vor der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx; xxxx://xxx.xxxxxxxxxx- xxxxxxx.xx). Der Anbieter behält sich jedoch vor, im Einzelfall die Teilnahme an dem Streitschlichtungsverfahren abzulehnen.
Streitbeilegungsverfahren. 16.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungs- netz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucher- beschwerden sind zu richten an: ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH, Postfach 10 21 06, 47411 Moers, Telefon 0800 222 1040, Fax 02841 104-159 und Email info@enni.de.
16.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e.V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG sowie §4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungs- verfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
16.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
16.4 Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucher- rechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805 101000, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
16.5 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streit- beilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kosten- lose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungs- stellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
16.6 In den Sparten Wasser und Wärme nim...
Streitbeilegungsverfahren. 1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienst- leister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwer- den), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Ener- gie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxx, Tel.: 03984/853-0 oder per E-Mail xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx.
2. Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG an- zurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.