Abtretungsverbot Musterklauseln

Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Abtretungsverbot. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Abtretungsverbot. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
Abtretungsverbot. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AG.
Abtretungsverbot. Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vor- liegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der Leis- tungserbringerin an Dritte abtreten.
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Ver- sicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Drit- ten ist zulässig.
Abtretungsverbot. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht abtretbar.
Abtretungsverbot. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.