Abwicklung des Depotverhältnisses. Im Falle einer Kündigung (Abschn. I. Nr. 27) ist die Bank berechtigt, die Papiere dem Hinter- leger auf seine Gefahr und Kosten zuzusenden oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus- setzungen beim Amtsgericht zu hinterlegen, sofern das Depot nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zurückgenommen worden ist.