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Abwicklung Musterklauseln

Abwicklung. Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.
Abwicklung. 11.1 Die Zahlungen, die in Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgen, sind unter den Berechtigten ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung aufzuteilen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehren. 11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen. 11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend. 11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen: 1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können; 2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;
Abwicklung. Das Abwicklungsrisiko ist das Risiko, dass ein Verlust dadurch entsteht, dass eine Partei die Bedingungen eines Vertrages zum Zeitpunkt der Abwicklung nicht einhält. Der Erwerb und die Übertragung von Beteiligungen an bestimmten Anlagen kann mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein, und die Transaktionen müssen möglicherweise zu ungünstigen Preisen durchgeführt werden, da die Clearing-, Abrechnungs- und Registrierungssysteme auf einigen Märkten nicht gut organisiert sind. Ein Fonds kann einen Basiswert nachbilden, der so konstruiert ist, dass er die Wertentwicklung eines erhöhten (gehebelten) negativen (so genannten Short-) Engagements in einem zugrunde liegenden Index nachbildet, was bedeutet, dass der Stand des Basiswerts steigen sollte, wenn der zugrunde liegende Index fällt und fallen sollte, wenn der zugrunde liegende Index steigt. Ein solcher Index ist dazu bestimmt, dies nur auf Tagesbasis zu tun, was nicht mit dem Aufbau einer gehebelten Position für längere Zeiträume als einen Tag gleichgesetzt werden sollte. Die Wertentwicklung eines Fonds, der einen solchen Basiswert über längere Zeiträume als einen Tag abbildet, ist möglicherweise nicht umgekehrt proportional oder symmetrisch zu den Renditen des zugrunde liegenden Index. Ein Fonds, der einen solchen Basiswert nachbildet, ist für Anleger konzipiert, die ein äußerst kurzfristiges Engagement in Bezug auf den Referenzindex anstreben, und deren Anlagen nicht als langfristige Anlagen gedacht sind.
Abwicklung. 3.1.2.1 Die Anmeldung zu APA-Campus Veranstaltungen erfolgt online auf xxx.xxx-xxxxxx.xx. Die Anmeldung zu Veranstaltungen des APA-Campus Wirtschaftslehrganges erfolgt online auf xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Vertragspartner ist der einzig verpflichtete und berechtigte. Dabei kann er eine dritte Person (Teilnehmer) zur Teilnahme an APA-Campus Veranstaltungen nennen; gegenständliche Rechte und Pflichten treffen jedoch immer unmittelbar den Vertragspartner. 3.1.2.2 Die Anmeldung muss den Namen des Vertragspartners / Teilnehmers, die gewünschte Veranstaltung und eine gültige Rechnungsadresse des Vertragspartners enthalten. 3.1.2.3 Wird im Fall des APA-Campus Wirtschaftslehrganges ein Stipendium des Vereins zur Förderung des Wirtschaftsjournalismus bezogen, muss der bewilligte Stipendiumsantrag zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung zu einer Veranstaltung des APA-Campus Wirtschaftslehrganges vorgewiesen werden. Die Übermittlung erfolgt per E-Mail. In diesem Fall rechnet APA-OTS die Teilnahmegebühr zur Gänze mit dem Verein zur Förderung des Wirtschaftsjournalismus ab. Der Vertragspartner erhält keine Rechnung. 3.1.2.4 Durch die schriftliche Anmeldebestätigung seitens APA-OTS wird die Teilnahme zugesagt und die Vereinbarung geschlossen. Mit dieser Bestätigung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung der Veranstaltungskosten laut den angeführten Zahlungsbedingungen. 3.1.2.5 Ist die Teilnehmeranzahl bereits überschritten, teilt APA-OTS dies in einer Absage des Teilnahmewunsches schriftlich.
Abwicklung. Die Fondsmittel werden dem Land im HKR-Verfahren des Bundes zur Verfügung gestellt. Das Land wendet bei der Mittelvergabe an Dritte sein Haushaltsrecht an.
Abwicklung. 3.6.2.1 Eine Buchungsanfrage kann im persönlichen Gespräch mit einem APA-Sales- Mitarbeiter oder über die Website xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxx.xx erfolgen. Diese Buchungsanfrage ist rechtlich unverbindlich und gilt nicht als Reservierung. 3.6.2.2 Die Bestätigung einer Reservierung erfolgt schriftlich per E-Mail durch APA-OTS und wird mit der Unterfertigung eines schriftlichen Vertrags rechtlich bindend fixiert. 3.6.2.3 Das Pressezentrum ist wochentags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr buchbar. Buchungen außerhalb der üblichen Bürozeiten sind nur nach Absprache möglich. Um für den Veranstalter und dessen Gäste einen ordnungsgemäßen Zutritt in die APA-Räumlichkeiten gewährleisten zu können, wird in diesem Fall ein zusätzlicher Personalaufwand in Rechnung gestellt, der im Vertrag ausgewiesen ist. 3.6.2.4 Die vermieteten Räumlichkeiten dürfen nur gemäß Vertrag von den dazu Berechtigten, nur zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden. Veränderungen an den Räumlichkeiten können nur nach Absprache mit APA-OTS vorgenommen werden. 3.6.2.5 Der Vertragspartner ist alleine verpflichtet, dass alle erforderlichen Bewilligungen für die Veranstaltung rechtzeitig vorliegen. Allfällig behördliche Auflagen für die Veranstaltung sind auf eigene Kosten zu erfüllen. Für das Abführen allfällig notwendiger Gebühren (z. B. AKM) ist der Vertragspartner verantwortlich. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss auf Verlangen von APA- OTS vor der Veranstaltung nachgewiesen werden. 3.6.2.6 Für das Anbringen von Dekorationen oder sonstigen Gegenständen muss bei APA-OTS eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. Sollte es dabei beim Auf- oder Abbau zu Beschädigungen kommen, so wird die Behebung dieser dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 3.6.2.7 Fremde Geräte oder technische Einrichtungen dürfen nur nach Abstimmung mit APA-OTS angeschlossen und verwendet werden. Daraus resultierende Schäden sind vom Vertragspartner zu tragen. 3.6.2.8 Sollte der Vertragspartner bei zusätzlichem Auf- oder Abbaubedarf – die Aufstellung der vorab vereinbarten Bestuhlungsvarianten wird von APA-OTS durchgeführt – Hilfe benötigen, muss dies gesondert vorab vereinbart werden. Sollte zusätzliches Personal benötigt werden, ist der Bedarf vorab rechtzeitig abzuklären, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Der Stundensatz ist im Vertrag angeführt. 3.6.2.9 Vor Veranstaltungsbeginn kann bei Bedarf eine kurze Einschulung (ca. 15-30 Min.) auf die vorhandene Technik erfolgen. Z...
Abwicklung. 2.1. Der Bund hat die erforderliche Anzahl der digitalen Endgeräte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft. Zu Beginn des Schuljahres werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen über die Maßnahmen zur Sicherstellung eines IKT-gestützten Unterrichts informiert und eingeladen, die Allgemeinen
Abwicklung. 3.4.3.1 Die Ausspielung des Videomaterials erfolgt auf Ausspielplattformen und der APA-OTS-Domain xxx.xxx-xxx-xxxxx.xx. 3.4.3.2 Geplante Nichtverfügbarkeiten: Technische Wartungsfenster erfolgen in der Normalarbeitszeit der APA-Gruppe, derzeit Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, Xxxxxxx von 8.00 bis 14.00 Uhr, darüber hinausgehende geplante Nichtverfügbarkeiten werden spätestens am Montag der jeweiligen Wartungswoche angekündigt. 3.4.3.3 Der Vertragspartner ist für die Geheimhaltung von Username und Passwort verantwortlich. 3.4.3.4 Sollte der Vertragspartner einen Dritten beauftragen, ein Video entsprechend einzustellen, wird er ihn auf die Vertragsbestimmungen hinweisen und hat für das Verhalten des Dritten einzustehen.
Abwicklung. Die Rücknahmeerlöse sind innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem betreffenden Handelstag, an dem die Rücknahme erfolgt ist, an den Anteilinhaber zu zahlen, vorausgesetzt dass die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter den Rücknahmeantrag im Original und (etwaige) Zertifikate für die Anteile erhalten hat. Sofern der Zahlungsempfänger keine anderen Anweisungen erteilt hat, wird der an den Anteilinhaber zu zahlende Rücknahmepreis in der Klassenwährung der betreffenden Anteilsklasse durch Banküberweisung auf Kosten des Anteilinhabers gezahlt. Diese Banküberweisungen erfolgen stets an die Order des Anteilinhabers oder, im Falle gemeinschaftlicher Anteilinhaber, an die Order des Anteilinhabers, der die Rücknahme beantragt hat, auf Risiko des betreffenden Anteilinhabers bzw. der gemeinschaftlichen Anteilinhaber. Anleger sollten beachten, dass von einem Teilfonds ausgezahlte und für einen beliebigen Zeitraum auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehaltene Rücknahmeerlöse einen Vermögensbestandteil des jeweiligen Teilfonds darstellen, bis die Erlöse an den Anleger freigegeben werden. Das ist unter anderem beispielsweise der Fall, wenn Rücknahmeerlöse vorübergehend zurückbehalten werden, bis ausstehende Dokumente zur Überprüfung der Identität eingehen, wie sie von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Verwalter verlangt werden können. Das erhöht die Notwendigkeit, solche Angelegenheiten unverzüglich zu erledigen, damit die Erlöse freigegeben werden können. Ferner ist zu beachten, dass der Anleger nicht mehr als Anteilinhaber gilt, sondern stattdessen als nicht bevorrechtigter unbesicherter Gläubiger des Fonds.
Abwicklung. Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist.