Agency-Beziehung zwischen OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und OTC-IRS-FCM- Kunde; OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied-Garantie Musterklauseln

Agency-Beziehung zwischen OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und OTC-IRS-FCM- Kunde; OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied-Garantie. In Bezug auf OTC-IRS-FCM-Kunden-Transaktionen handelt das OTC-IRS-FCM- Clearing-Mitglied als Agent (im Sinne der CFTC-Regelung 39.12 (b) (6)) im Namen und für Rechnung des OTC-IRS-FCM-Kunden und die gesamte Clearing-Beziehung wird, wie unter diesem Abschnitt 5 beschrieben, durch das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (oder das jeweilige Austausch-OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied) verwaltet und abgewickelt. Soweit die Clearing-Bedingungen nichts Anderes vorsehen und vorbehaltlich der Regelungen unter diesem Abschnitt 5 handelt das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied in Bezug auf jede OTC-IRS-FCM-Kunden-Transaktion im Namen und für Rechnung des OTC-IRS-FCM-Kunden. Mit Abschluss der Clearing-Vereinbarung mit der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS- FCM-Clearing-Mitglied, erteilt der OTC-IRS-FCM-Kunde dem OTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglied die unwiderrufliche Vollmacht für die Abgabe und Entgegennahme, auch im Namen des OTC-IRS-FCM-Kunden, sämtlicher Erklärungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf jegliche Mitteilungen, Kündigungserklärungen oder anderer Erklärungen gegenüber der Eurex Clearing AG oder von der Eurex Clearing AG) sowie sämtliche anderen Handlungen im Namen des OTC-IRS-FCM-Kunden entweder vorzunehmen oder entgegenzunehmen, die für den Abschluss von OTC-IRS-FCM- Kunden-Transaktionen und die Erfüllung von Verpflichtungen aus den OTC-IRS-FCM- Kunden-Transaktionen oder den Clearing-Bedingungen durch oder gegenüber dem OTC- IRS-FCM-Kunden erforderlich oder zweckdienlich sind. Wird ein Ursprüngliches OTC-Geschäft (entweder direkt oder über eine dritte, zum Zwecke der Übertragung von Informationen einbezogene Stelle) an die Eurex Clearing AG durch ein OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied übermittelt und weist die Übermittlung einen OTC-IRS-FCM-Kunden als Partei des Ursprünglichen OTC-Geschäfts aus, erklärt sich der OTC-IRS-FCM-Kunde durch Abschluss der Clearing-Vereinbarung damit einverstanden, dass die OTC-Zinsderivat-Transaktion, die zwischen der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS-FCM-Kunden gemäß Ziffer 1.4 entstanden ist, für ihn rechtlich bindend ist, und erkennt an, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der OTC- Zinsderivat-Transaktion keine weitere spezifische Vereinbarung des OTC-IRS-FCM- Kunden für seine rechtliche Bindung erforderlich ist. Solange das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied als Agent für den OTC-IRS-FCM-Kunden gemäß dieses Abschnitts 5 handelt, erfüllen der OTC-IRS-FCM-Kunde und die Eurex Clearing AG alle gegenwärtigen und zukünftigen Liefer- und Zahlungsverp...
Agency-Beziehung zwischen OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und OTC-IRS-FCM- Kunde; OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied-Garantie. 1.6.1 In Bezug auf OTC-IRS-FCM-Kunden-Transaktionen handelt das OTC-IRS-FCM- Clearing-Mitglied als Agent (im Sinne der CFTC-Regelung 39.12 (b) (6)) im Namen und für Rechnung des OTC-IRS-FCM-Kunden und die gesamte Clearing-Beziehung wird, wie unter diesem Abschnitt 5 4 beschrieben, durch das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (oder das jeweilige Austausch-OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied) verwaltet und abgewickelt. 1.6.2 Soweit die Clearing-Bedingungen nichts anderes vorsehen und vorbehaltlich der Regelungen unter diesem Abschnitt 5 4 handelt das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied in Bezug auf jede OTC-IRS-FCM-Kunden-Transaktion im Namen und für Rechnung des OTC-IRS-FCM-Kunden. […]

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  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.