Anwendungsbereich der US-Clearingmodell-Bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen Musterklauseln

Anwendungsbereich der US-Clearingmodell-Bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen. Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 5 finden Anwendung auf Clearing- Dienstleistungen, die die Eurex Clearing AG in Bezug auf OTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglieder, die OTC-Zinsderivat-Transaktionen für Rechnung von OTC-IRS-FCM-Kunden abwickeln, erbringt. Ein OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied kann OTC-Zinsderivat-Transaktionen für Rechnung eines Kunden gemäß den Regelungen in diesem Abschnitt 5 abwickeln (jeder dieser Kunden ist ein „OTC-IRS-FCM-Kunde“) und nur dann wenn die Eurex Clearing AG, das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und der jeweilige OTC-IRS-FCM-Kunde eine Clearing- Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 9 beigefügten Form abgeschlossen haben und vorausgesetzt der OTC-IRS-FCM-Kunde erfüllt die folgenden Voraussetzungen: (1) Der OTC-IRS-FCM-Kunde ist ein Unternehmen, das nach den Gesetzen eines Bundesstaates oder Distrikts der Vereinigten Staaten von Amerika rechtlich aufgesetzt wurde und dort seinen Hauptsitz hat. (2) Der OTC-IRS-FCM-Kunde verfügt über eine technische Anbindung an die Systeme der Eurex Clearing AG. (3) Der OTC-IRS-FCM-Kunde ist kein Verbundenes Unternehmen (affiliate) des OTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglieds. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf ein OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied, jedes Unternehmen das unmittelbar oder mittelbar das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied kontrolliert, jedes Unternehmen, das durch das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird, oder jedes Unternehmen, das mit dem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied unmittelbar oder mittelbar unter gemeinschaftlicher Kontrolle steht. „Kontrolle“ über ein Unternehmen oder über das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied bezeichnet das Halten einer Stimmrechtsmehrheit in Bezug auf dieses Unternehmen oder das OTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglied. Der Begriff Verbundenes Unternehmen erfasst auch jede juristische Peron, Gesellschaft, Partnerschaft, Vereinigung, Trust, souveränen Staat oder Behörde, deren Konto, wenn es bei dem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied geführt werden würde, als Eigengeschäftskonto (proprietary account) gemäß der CFTC-Regelung 1.3(y) (oder jede Folge- oder Ersatzregelung dieser Vorschrift) gelten würde. Die OTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung und jede OTC-IRS-FCM-Kunden- Transaktion wird unmittelbar zwischen der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS-FCM- Kunden gemäß diesem Abschnitt 5 begründet. Schließt das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied Eigentransaktionen ab, finden auf diese Eigentransaktionen die Vorschriften in den Abschnitte...
Anwendungsbereich der US-Clearingmodell-Bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen. 1.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 5 finden Anwendung auf Clearing- Dienstleistungen, die die Eurex Clearing AG in Bezug auf FCM-Clearing-MitgliedOTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglieder, die OTC-Zinsderivat-Transaktionen für Rechnung von FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden abwickeln, erbringt.
Anwendungsbereich der US-Clearingmodell-Bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen. 1.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 5 4 finden Anwendung auf Clearing- Dienstleistungen, die die Eurex Clearing AG in Bezug auf OTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglieder, die OTC-Zinsderivat-Transaktionen für Rechnung von OTC-IRS-FCM-Kunden abwickeln, erbringt. 1.2 Ein OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied kann OTC-Zinsderivat-Transaktionen für Rechnung eines Kunden gemäß den Regelungen in diesem Abschnitt 5 4 abwickeln (jeder dieser Kunden ist ein „OTC-IRS-FCM-Kunde“) und nur dann wenn die Eurex Clearing AG, das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und der jeweilige OTC-IRS-FCM-Kunde eine Clearing- Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 109 beigefügten Form abgeschlossen haben und vorausgesetzt der OTC-IRS-FCM-Kunde erfüllt die folgenden Voraussetzungen: […] 1.3 Die OTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung und jede OTC-IRS-FCM-Kunden- Transaktion wird unmittelbar zwischen der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS-FCM- Kunden gemäß diesem Abschnitt 5 4 begründet. […]

Related to Anwendungsbereich der US-Clearingmodell-Bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.