Aktueller CDSS-Einsatz Musterklauseln

Aktueller CDSS-Einsatz. Zur diagnostischen Unterstützung für Ärzte wurde bei jedem EKG routinemäßig eine automatische EKG-Analyse durchgeführt. DDSS zur allgemeinen Diagnoseun- terstützung waren nicht im Einsatz. Zur Unterstützung der Medikamentenverord- nung standen mehrere in die EPA integrierte CDSS zur Verfügung. Die Medikamen- tenverordnung erfolgte über CPOE; dabei mussten Dosierung, Verabreichungsform, Häufigkeit und Dauer ausgewählt werden. Das Programm wies aktiv auf unberück- sichtigte Kontraindikationen, inklusive Allergien, auf die falsche Applikationsart, ausbleibende Verlaufskontrollen und mögliche Doppelverordnungen des gleichen Wirkstoffs hin. Integrierte Fachinformationen konnten vom Nutzer zusätzlich ausge- wählt werden. Ein CDSS zur Medikamenteninteraktionsprüfung konnte bei der Medikamentenver- ordnung oder als Button in der Patientenkurve ausgewählt werden. Es konnten In- teraktionen zwischen allen verordneten Medikamenten, inklusive der Bedarfsmedi- kation, überprüft werden. Als Ergebnis wurden die interagierenden Medikamente ohne weitere Informationen über die Art der Interaktion angezeigt. Die Interaktion wurde nach Schweregrad von eins bis sechs sortiert. Die Thromboseprophylaxeverordnung wurde durch eine Warnung unterstützt, die sechs Stunden nach Aufnahme eines Patienten aktiv erschien, wenn bis dahin keine adäquate Prophylaxe verordnet wurde. Die Warnung musste vom Nutzer bestätigt werden, woraufhin Leitlinien und Risiko-Scores angeschaut werden konnten. Das CDSS zur Unterstützung der Insulinverordnung erforderte eine manuelle Da- teneingabe; Blutzuckerwerte, mögliche Resistenzfaktoren des Patienten, dessen Kost- form, etc. mussten eingetragen werden. Abhängig von den eingegebenen Werten wurde die zu verordnende Insulinmenge automatisch berechnet. Bei Hypoglykämien erschien eine Warnung in der Patientenkurve; daraufhin konnten Informationen zum Management der Hypoglykämie geöffnet werden. Mittels Teleradiologie konnte eine radiologische Untersuchung auch nachts oder am Wochenende, außerhalb der Arbeitszeiten der spitaleigenen Radiologen, befundet sowie konsiliarisch eine zweite Meinung eingeholt werden. Die Bilddaten wurden über das KIS zu einem anderen Spital gesendet und der Befund ebenso zurückge- schickt. In der Pflege waren Patienteneinschätzungen (Assessments), Diagnosekataloge, In- terventionskataloge und Pflegeziele standardisiert. Mit dem ergebnisorientiertem Pflege Assessment AcuteCare (ePA-AC) konnten für die drei Anwendungsbereiche, Dekubit...
Aktueller CDSS-Einsatz. Zur diagnostischen Unterstützung der Ärzte wurde routinemäßig für jedes EKG ei- ne automatische EKG-Analyse durchgeführt. DDSS zur allgemeinen Diagnoseunter- stützung waren nicht im Einsatz. Innerhalb der EPA im ambulanten Versorgungszentrum waren mehrere CDSS zur Unterstützung der HIV-Diagnostik und -Therapie im Einsatz. Diese verwendeten hierfür auf WHO-Leitlinien basierende Algorithmen. Durch ein CDSS konnten Erin- nerungen für eine ausstehende CD4-Zählung generiert werden, durch ein weiteres anhand von Tuberkulose-Screeningdaten und patientenspezifischen Daten Empfeh- lungen für eine Isoniazid-präventive-Therapie erstellt oder das Monitoring von im- munologischem Therapieversagen unterstützt werden. Für das Management arterieller Hypertonie im ländlichen Kenia bestand eine Ko- operation zwischen dem Krankenhaus und ambulant arbeitenden Krankenschwes- tern, die Entscheidungsunterstützung über ein Tablet nutzen konnten. Die Kranken- schwestern führten eine Blutdruckmessung am Patienten durch und reagierten je nach Anweisung des CDSS auf den gemessenen Wert. Über das Tablet waren die Dateneingabe, der Zugriff auf Vordaten der Patienten und Entscheidungsunterstüt- zung bei der Therapie möglich. Die Software enthielt Algorithmen, die je nach ein- gegebenen Blutdruckwerten anhand von WHO-Leitlinien patientenspezifische The- rapieanweisungen erstellten. Die Einträge während des Patientenkontakts konnten offline gemacht werden. Wenn ein Netzwerk verfügbar war, wurden die Daten auf einen Server am Krankenhaus übertragen.
Aktueller CDSS-Einsatz. Es waren CDSS-Anwendungen für Ärzte im Einsatz. Zur diagnostischen Unterstüt- zung wurde aktiv jedes geschriebene EKG automatisch ausgewertet. Allgemeine dia- gnostische CDSS gab es nicht. Zur Unterstützung der Medikamentenverordnung stand ein CDSS zur Medikamen- teninteraktionsprüfung zur Verfügung, das über ein externes Programm aufgerufen werden konnte. Es war nicht mit der EPA verknüpft, sodass die zu verordnenden Medikamente des Patienten zur Nutzung der Interaktionsprüfung eingetragen wer- den mussten. Die Medikamentenverordnung erfolgte über CPOE, wobei Wirkstoff, Dosierung und Behandlungszeitraum ausgewählt werden mussten.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.