Common use of Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere Clause in Contracts

Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Die Funktionsweise der Wertpapiere wird in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt. Die nachfolgend dargestellten Rückzahlungsprofile beschreiben die Funktionsweise der Wertpapiere, die sich auf Einzelbasiswerte beziehen. Als Einzelbasiswert können Aktien, aktienvertretende Wertpapiere, Indizes sowie Rohstoffe und Waren, Edelmetalle, Rohstoff-, Waren- und Edelmetallfuture dienen. Je nach Ausgestaltung der Wertpapiere kann es zu einer Physischen Lieferung am Rückzahlungstermin kommen, wenn der Basiswert eine Aktie oder ein Index ist. Informationen zu dem jeweiligen Basiswert sind jeweils auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht, die in den Endgültigen Bedingungen konkret angegeben wird. Handelt es sich bei dem Basiswert bzw. um eine in den Zertifikatsbedingungen genannte, für die Rückzahlung relevante Bezugsgröße um eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, wird in den Endgültigen Bedingungen in der Regel der Name des Administrators der Benchmark aufgeführt und angegeben, ob dieser in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen ist. In den Zertifikatsbedingungen finden sich - je nach Wertpapier - unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs des Gläubigers auf Zahlung von Kuponzahlungen, auf Zahlung des Rückzahlungsbetrags bzw. der Regelungen zur Rückzahlungsart der Wertpapiere sowie zu einer Vorzeitigen Rückzahlung (§ 2 der Zertifikatsbedingungen). Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen (§ 6 der Zertifikatsbedingungen) sowie im Fall einer Marktstörung (§ 5 der Zertifikatsbedingungen) oder im Fall der Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung (§ 3 der Zertifikatsbedingungen) geregelt. Des Weiteren ist in den Zertifikatsbedingungen eine Regelung enthalten, die der Emittentin anstelle eines Anpassungsrechts ein Kündigungsrecht einräumt (§ 6 der Zertifikatsbedingungen). Anpassungen erfolgen aufgrund einer einseitigen Entscheidung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB). Der Anleger kann die Ermessensentscheidung der Emittentin nicht beeinflussen. Eine Anpassung hat aus Sicht der Emittentin dabei vor allem zum Ziel, die übliche Absicherung des Rückzahlungsprofils, die die Emittentin durch entsprechende Gegengeschäfte im Kapitalmarkt vornimmt, aufrecht zu erhalten. Zugleich hat die Anpassung im jeweiligen Anpassungszeitpunkt zum Ziel, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere möglichst beizubehalten. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so gewählt, dass sich der Kurs der Wertpapiere durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert. Der Anleger kann dagegen nicht erwarten, dass eine Anpassung allein mit dem Ziel erfolgt, den Anleger im Vergleich zur Situation vor der Anpassung besser zu stellen. Die Wertpapiere zählen zu den strukturierten Anlageprodukten. Das heißt, sie basieren auf einer Kombination unterschiedlicher Anlageformen, zum Beispiel aus Aktien oder Renten und aus Optionen. Faktoren, welche die Preisbildung der einzelnen Komponenten beeinflussen, haben in der Folge auch einen Einfluss auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Je nach Ausgestaltung zählen neben der Entwicklung der Kurs des Basiswerts vor allem die Volatilität, das Marktzinsniveau sowie die Korrelation von Aktien, die Dividendenrendite sowie die Restlaufzeit der Wertpapiere zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. 1. Rückzahlungsprofil 1 (Airbag mit Cap) (a) Ist der Referenzpreis (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts am Bewertungstag) größer oder gleich einem bestimmten Prozentsatz des Startpreises (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts), errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Multiplikation der Wertentwicklung des Basiswerts, dem Partizipationsfaktor7 (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Faktor) und dem Basisbetrag (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Betrag). Dieses Ergebnis wird anschließend zum Basisbetrag addiert. Der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt. (b) Ist (a) nicht eingetreten und ist der Referenzpreis größer oder gleich der Barriere (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Prozentsatz des Kurses des Basiswerts), entspricht der Rückzahlungsbetrag einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Betrag. (c) Sind (a) und (b) nicht eingetreten, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Division des Referenzpreises (Dividend) durch die Barriere (Divisor), multipliziert mit dem Basisbetrag.

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Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Die Funktionsweise der Wertpapiere wird in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt. Die nachfolgend dargestellten Rückzahlungsprofile beschreiben die Funktionsweise der Wertpapiere, die sich auf Einzelbasiswerte beziehen. Als Einzelbasiswert Basiswert für die Wertpapiere können Aktien, aktienvertretende Wertpapiere, Indizes sowie Rohstoffe und Waren, Edelmetalle, Rohstoff-, Waren- und Edelmetallfuture dienen. Je nach Ausgestaltung der Wertpapiere Es kann es zu einer Physischen Lieferung am Rückzahlungstermin kommen, wenn der Basiswert eine Aktie oder ein Index ist. Informationen zu dem jeweiligen Basiswert sind jeweils auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht, die in den Endgültigen Bedingungen konkret angegeben wird. Handelt es sich bei dem Basiswert bzw. um eine bei einer in den Zertifikatsbedingungen genanntegenannten Bezugsgröße, welche für die Rückzahlung relevante Bezugsgröße relevant ist, um eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, wird in den Endgültigen Bedingungen in der Regel der Name des Administrators der Benchmark aufgeführt und angegeben, ob dieser in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen ist. In den Zertifikatsbedingungen finden sich - je nach Wertpapier - unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs des Gläubigers Anlegers auf Zahlung von Kuponzahlungen, auf Zahlung des Rückzahlungsbetrags bzw. der Rückzahlungsbeträge bzw. der Regelungen zur Rückzahlungsart der Wertpapiere sowie zu einer Vorzeitigen Rückzahlung (§ 2 der Zertifikatsbedingungen). Zudem wird in den Zertifikatsbedingungen geregelt, wie die Wertentwicklung des Basiswerts die jeweilige Rückzahlungsart bzw. die jeweilige Zahlung beeinflusst. Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen (§ 6 der Zertifikatsbedingungen) sowie im Fall einer Marktstörung (§ 5 der Zertifikatsbedingungen) oder im Fall der Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung (§ 3 der Zertifikatsbedingungen) geregelt. Des Weiteren ist in den Zertifikatsbedingungen eine Regelung enthalten, die der Emittentin anstelle eines Anpassungsrechts ein Kündigungsrecht (bei Wertpapieren ohne Kapitalschutz) bzw. ein Recht zur Abwandlung des Rückzahlungsprofils (bei Wertpapieren mit einem Mindestbetrag) einräumt (§ 6 der Zertifikatsbedingungen). Anpassungen erfolgen aufgrund einer einseitigen Entscheidung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB). Der Anleger kann die Ermessensentscheidung der Emittentin nicht beeinflussen. Eine Anpassung hat aus Sicht der Emittentin dabei vor allem zum Ziel, die übliche Absicherung des Rückzahlungsprofils, die die Emittentin durch entsprechende Gegengeschäfte im Kapitalmarkt vornimmt, aufrecht zu erhalten. Zugleich hat die Anpassung im jeweiligen Anpassungszeitpunkt zum Ziel, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere möglichst beizubehalten. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so gewählt, dass sich der Kurs der Wertpapiere durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert. Der Anleger kann dagegen nicht erwarten, dass eine Anpassung allein mit dem Ziel erfolgt, den Anleger im Vergleich zur Situation vor der Anpassung besser zu stellen. Die Wertpapiere zählen zu den strukturierten Anlageprodukten. Das heißt, sie basieren auf einer Kombination unterschiedlicher Anlageformen, zum Beispiel aus Aktien oder Renten und aus Optionen. Faktoren, welche die Preisbildung der einzelnen Komponenten beeinflussen, haben in der Folge auch einen Einfluss auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Je nach Ausgestaltung zählen neben der Entwicklung der Kurs Kurse des Basiswerts vor allem die Volatilität, das Marktzinsniveau sowie die Korrelation von AktienMarktzinsniveau, die Dividendenrendite sowie die Restlaufzeit der Wertpapiere zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. 1. Rückzahlungsprofil 1 (Airbag mit Cap) (a) Ist Wird nur die Wertentwicklung des Basiswerts betrachtet, gilt grundsätzlich: der Referenzpreis (Kurs der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Wertpapiere steigt, wenn der Kurs des Basiswerts am Bewertungstag) größer oder gleich einem bestimmten Prozentsatz des Startpreises (steigt. der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs der Wertpapiere sinkt, wenn der Kurs des Basiswerts), errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Multiplikation der Wertentwicklung des Basiswerts, dem Partizipationsfaktor7 (der in Basiswerts sinkt. Bei den Zertifikatsbedingungen festgelegte Faktor) und dem Basisbetrag (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Betrag). Dieses Ergebnis wird anschließend zum Basisbetrag addiert. Der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt. (b) Ist (a) nicht eingetreten und ist der Referenzpreis größer oder gleich der Barriere (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Prozentsatz des Kurses des Basiswerts), Wertpapieren mit einem Mindestbetrag entspricht der Rückzahlungsbetrag einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Betrag. 1 dem Mindestbetrag. In diesem Fall ist für die Berechnung der Rendite der Emissionspreis zu berücksichtigen. Die Rendite kann vereinfacht gemäß der folgenden Formel5 berechnet werden: Rendite = RB - 1 EP dabei ist: EP: der Emissionspreis (c) Sind (a) und (b) nicht eingetreten, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Division bei Zeichnungserwerb inklusive des Referenzpreises (Dividend) durch die Barriere (DivisorAusgabeaufschlags), multipliziert mit dem Basisbetrag.

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Samples: Basisprospekt

Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Die Funktionsweise der Wertpapiere wird in den Zertifikatsbedingungen Zertifikats- bzw. Anleihebedingungen juristisch verbindlich geregelt. Ein potenzieller Käufer der Wertpapiere sollte seine Entscheidung nur auf der Grundlage des gesamten Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge sowie der Endgültigen Bedingungen treffen. Ein Kauf der Wertpapiere unter alleiniger Berücksichtigung dieser Allgemeinen Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere erfolgt auf der Grundlage unvollständiger Informationen. Die damit verbundenen Risiken trägt der Käufer selbst. Die nachfolgend dargestellten Rückzahlungsprofile 1 bis 6 beschreiben die Funktionsweise der Wertpapiere, die sich auf Einzelbasiswerte beziehen. Als Einzelbasiswert können Aktien, aktienvertretende Wertpapiere, Aktien oder Indizes sowie Rohstoffe und Waren, Edelmetalle, Rohstoff-, Waren- und Edelmetallfuture dienen. Je nach Ausgestaltung der Wertpapiere kann es zu einer Physischen Lieferung am Rückzahlungstermin kommen, wenn der Basiswert eine Aktie oder ein Index ist. Informationen zu dem jeweiligen Basiswert sind jeweils auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht, die in den Endgültigen Bedingungen konkret angegeben wird. Handelt es sich bei dem Basiswert In den Zertifikats- bzw. um eine in den Zertifikatsbedingungen genannte, für die Rückzahlung relevante Bezugsgröße um eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, wird in den Endgültigen Bedingungen in der Regel der Name des Administrators der Benchmark aufgeführt und angegeben, ob dieser in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen ist. In den Zertifikatsbedingungen Anleihebedingungen finden sich - je nach Wertpapier - unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs des Gläubigers auf Zahlung von Kuponzahlungen, auf Zahlung des Rückzahlungsbetrags der Rückzahlungsbeträge bzw. der Regelungen zur Rückzahlungsart der Wertpapiere sowie zu einer Vorzeitigen Rückzahlung (§ 2 der ZertifikatsbedingungenZertifikats- bzw. Anleihebedingungen) sowie bezüglich des Anspruchs des Anlegers auf Zahlung von Zinsen (§ 2 der Anleihebedingungen). Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen Zertifikats- bzw. Anleihebedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen (§ 6 der ZertifikatsbedingungenZertifikats- bzw. Anleihebedingungen) sowie im Fall einer Marktstörung (§ 5 der ZertifikatsbedingungenZertifikats- bzw. Anleihebedingungen) oder im Fall der Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung (§ 3 der ZertifikatsbedingungenZertifikats- bzw. Anleihebedingungen) geregelt. Des Weiteren ist in den Zertifikatsbedingungen Zertifikats- bzw. Anleihebedingungen eine Regelung enthalten, die der Emittentin anstelle eines Anpassungsrechts ein Recht zur Abwandlung des Rückzahlungsprofils bzw. ein Kündigungsrecht einräumt (§ 6 der ZertifikatsbedingungenZertifikats- bzw. Anleihebedingungen). Anpassungen erfolgen aufgrund einer einseitigen Entscheidung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB). Der Anleger kann die Ermessensentscheidung der Emittentin nicht beeinflussen. Eine Anpassung hat aus Sicht der Emittentin dabei vor allem zum Ziel, die übliche Absicherung des Rückzahlungsprofils, die die Emittentin durch entsprechende Gegengeschäfte im Kapitalmarkt vornimmt, aufrecht zu erhalten. Zugleich hat die Anpassung im jeweiligen Anpassungszeitpunkt zum Ziel, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere möglichst beizubehalten. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so gewählt, dass sich der Kurs der Wertpapiere durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert. Der Anleger kann dagegen nicht erwarten, dass eine Anpassung allein mit dem Ziel erfolgt, den Anleger im Vergleich zur Situation vor der Anpassung besser zu stellen. Die Wertentwicklung und Rückzahlung des Wertpapiers kann nach einer Anpassung von einem Basiswert bzw. einem Korb neuer Basiswerte abhängig sein, der dem Anleger im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung noch nicht bekannt war. Die Wertpapiere zählen zu den strukturierten Anlageprodukten. Das heißt, sie basieren auf einer Kombination unterschiedlicher Anlageformen, zum Beispiel aus Aktien oder Renten und aus Optionen. Faktoren, welche die Preisbildung der einzelnen Komponenten beeinflussen, haben in der Folge auch einen Einfluss auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Je nach Ausgestaltung zählen neben der Entwicklung der Kurs Kurse des Basiswerts vor allem die Volatilität, das Marktzinsniveau sowie die Korrelation von Aktien, die Dividendenrendite sowie die Restlaufzeit der Wertpapiere zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Der Kurs der Wertpapiere während der Laufzeit ist von der Wertentwicklung des Basiswerts abhängig, er muss jedoch nicht mit deren Kursentwicklung übereinstimmen. 1. Rückzahlungsprofil 1 (Airbag mit CapDuoRendite AA) (a) Ist der Referenzpreis (kleiner als der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts am Bewertungstag) größer oder gleich einem bestimmten Prozentsatz des Startpreises (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts)Basispreis, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag 2 mittels Multiplikation der Wertentwicklung des Basiswerts, dem Partizipationsfaktor7 (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Faktor) Referenzpreises und dem Basisbetrag Bezugsverhältnis. (a) Ist der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte BetragReferenzpreis kleiner als der Basispreis, erfolgt die Physische Lieferung der Referenzaktien (im Fall von Aktien als Basiswert) bzw. des Referenzwertpapiers (im Fall von Indizes als Basiswert). Dieses Ergebnis Der Gläubiger erhält dann die dem Bezugsverhältnis entsprechende Anzahl der Referenzaktie oder des Referenzwertpapiers. Bruchteile der Referenzaktie bzw. des Referenzwertpapiers werden nicht geliefert. Stattdessen wird anschließend zum Basisbetrag addiertder Ausgleichsbetrag gezahlt. Der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf Sollte die Physische Lieferung erschwert bzw. unmöglich sein, kann die Emittentin statt der Physischen Lieferung den Höchstbetrag begrenztAbrechnungsbetrag zahlen. (b) Ist (a) nicht eingetreten eingetreten, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag 2 mittels Multiplikation des Nennbetrags und ist dem Poolfaktor 2. Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Rückzahlungstermin. 2. Rückzahlungsprofil 2 (DuoRendite ZF) (a) Ist der Referenzpreis größer oder gleich der Barriere einem bestimmten Prozentsatz des Startpreises (der dieser ist ein in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Prozentsatz des Kurses Endgültigen Bedingungen festgelegter Kurs des Basiswerts), entspricht errechnet sich der Rückzahlungsbetrag einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Betrag238 bzw. der letzte Rückzahlungsbetrag39 mittels Multiplikation des Basisbetrags mit dem Poolfaktor 2. (cb) Sind Ist (a) und (b) nicht eingetreten, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag 238 bzw. der letzte Rückzahlungsbetrag39, mittels Division des Referenzpreises (Dividend) durch die Barriere einen bestimmten Prozentsatz des Startpreises (Divisor), multipliziert mit dem BasisbetragBasisbetrag und dem Poolfaktor 2.

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Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Die Funktionsweise der Wertpapiere wird in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt. Die nachfolgend dargestellten Rückzahlungsprofile beschreiben die Funktionsweise der Wertpapiere, die sich auf Einzelbasiswerte beziehen. Als Einzelbasiswert Basiswert für die Wertpapiere können Aktien, aktienvertretende Wertpapiere, Indizes sowie Rohstoffe und Waren, Edelmetalle, Rohstoff-, Waren- und Edelmetallfuture dienen. Je nach Ausgestaltung der Wertpapiere kann es zu einer Physischen Lieferung am Rückzahlungstermin kommen, wenn der Basiswert eine Aktie oder ein Index ist. Informationen zu dem jeweiligen Basiswert sind jeweils auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht, die in den Endgültigen Bedingungen konkret angegeben wird. Handelt es sich bei dem Basiswert bzw. um eine bei einer in den Zertifikatsbedingungen genanntegenannten Bezugsgröße, welche für die Rückzahlung relevante Bezugsgröße relevant ist, um eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, wird in den Endgültigen Bedingungen in der Regel der Name des Administrators der Benchmark aufgeführt und angegeben, ob dieser in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen ist. In den Zertifikatsbedingungen finden sich - je nach Wertpapier - unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs des Gläubigers auf Zahlung von Kuponzahlungen, auf Zahlung des Rückzahlungsbetrags bzw. der Rückzahlungsbeträge bzw. der Regelungen zur Rückzahlungsart der Wertpapiere sowie zu einer Vorzeitigen Rückzahlung (§ 2 der Zertifikatsbedingungen). Zudem wird in den Zertifikatsbedingungen geregelt, wie die Wertentwicklung des Basiswerts die jeweilige Rückzahlungsart bzw. die jeweilige Zahlung beeinflusst. Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen (§ 6 der Zertifikatsbedingungen) sowie im Fall einer Marktstörung (§ 5 der Zertifikatsbedingungen) oder im Fall der Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung (§ 3 der Zertifikatsbedingungen) geregelt. Des Weiteren ist in den Zertifikatsbedingungen eine Regelung enthalten, die der Emittentin anstelle eines Anpassungsrechts ein Kündigungsrecht (bei Wertpapieren ohne Kapitalschutz) bzw. ein Recht zur Abwandlung des Rückzahlungsprofils (bei Wertpapieren mit einem Mindestbetrag) einräumt (§ 6 der Zertifikatsbedingungen). Anpassungen erfolgen aufgrund einer einseitigen Entscheidung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB). Der Anleger kann die Ermessensentscheidung der Emittentin nicht beeinflussen. Eine Anpassung hat aus Sicht der Emittentin dabei vor allem zum Ziel, die übliche Absicherung des Rückzahlungsprofils, die die Emittentin durch entsprechende Gegengeschäfte im Kapitalmarkt vornimmt, aufrecht zu erhalten. Zugleich hat die Anpassung im jeweiligen Anpassungszeitpunkt zum Ziel, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere möglichst beizubehalten. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so gewählt, dass sich der Kurs der Wertpapiere durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert. Der Anleger kann dagegen nicht erwarten, dass eine Anpassung allein mit dem Ziel erfolgt, den Anleger im Vergleich zur Situation vor der Anpassung besser zu stellen. Die Wertpapiere zählen zu den strukturierten Anlageprodukten. Das heißt, sie basieren auf einer Kombination unterschiedlicher Anlageformen, zum Beispiel aus Aktien oder Renten und aus Optionen. Faktoren, welche die Preisbildung der einzelnen Komponenten beeinflussen, haben in der Folge auch einen Einfluss auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Je nach Ausgestaltung zählen neben der Entwicklung der Kurs Kurse des Basiswerts vor allem die Volatilität, das Marktzinsniveau sowie die Korrelation von AktienMarktzinsniveau, die Dividendenrendite sowie die Restlaufzeit der Wertpapiere zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf die Kursentwicklung der Wertpapiere. Wird nur die Wertentwicklung des Basiswerts betrachtet, gilt grundsätzlich: der Kurs der Wertpapiere steigt, wenn der Kurs des Basiswerts steigt. Der Kurs der Wertpapiere sinkt, wenn der Kurs des Basiswerts sinkt. Bei Wertpapieren mit einer Reverse-Struktur steigt der Kurs der Wertpapiere, wenn der Kurs des Basiswerts sinkt und der Kurs der Wertpapiere sinkt, wenn der Kurs des Basiswert steigt. Ist ein Höchstbetrag in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen, ist die Wertentwicklung der Wertpapiere begrenzt. Bei den Wertpapieren mit einem Mindestbetrag entspricht der Rückzahlungsbetrag 1 dem Mindestbetrag. In diesem Fall ist für die Berechnung der Rendite der Emissionspreis zu berücksichtigen. Die Rendite kann vereinfacht gemäß der folgenden Formel6 berechnet werden: Rendite = RB - 1 EP dabei ist: EP: der Emissionspreis (bei Zeichnungserwerb inklusive des Ausgabeaufschlags) RB: die Summe aus Rückzahlungsbetrag1 und Rückzahlungsbetrag 2 Bei den Wertpapieren ohne Mindestbetrag kann die Rendite zu Beginn der Laufzeit der Wertpapiere nicht bestimmt werden. 1. Rückzahlungsprofil 1 (Airbag Bonus mit Cap) (a) Ist Notiert der Referenzpreis Beobachtungspreis (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts am Bewertungstagan bestimmten Beobachtungstagen) immer größer oder gleich einem bestimmten Prozentsatz des Startpreises (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts), errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Multiplikation der Wertentwicklung des Basiswerts, dem Partizipationsfaktor7 (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Faktor) und dem Basisbetrag (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Betrag). Dieses Ergebnis wird anschließend zum Basisbetrag addiert. Der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt. (b) Ist (a) nicht eingetreten und ist der Referenzpreis größer oder gleich der als die Barriere (der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Prozentsatz des Kurses des Basiswerts), entspricht der Rückzahlungsbetrag einem dem Bonusbetrag (der in den Zertifikatsbedingungen definierten festgelegte Betrag). (c) Sind (a) und (b) nicht eingetretenNotiert der Beobachtungspreis mindestens einmal kleiner oder gleich der Barriere, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag mittels Division Multiplikation des Referenzpreises (Dividendder in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Kurs des Basiswerts am Bewertungstag) durch die Barriere (Divisor), multipliziert mit dem BasisbetragBezugsverhältnis. Der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt.

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