Allgemeine Sicherheit Musterklauseln

Allgemeine Sicherheit. Die Sicherheitsvorschriften (z. B. in Deutschland die DGUV Information 203-007 Windenergieanlagen, die DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und DIN VDE 0105-100) betreffen nur den Schutz vor inhä- renten Risiken der Energieerzeugung und -verteilung. Die Verantwortung für den Einsatz der Arbeiter und die Kontrolle der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken liegt beim Auftragnehmer und seinen Vorarbeitern. Diese müssen auch sicherstellen, dass Tätigkeiten angemessen geplant und so ausge- führt werden, dass Arbeitsgruppen, die im gleichen Bereich arbeiten, sich nicht gegenseitig stören oder beeinträchtigen. Für Baustellen liegt es in der Verantwortung des Generalunternehmers, dass Arbeitser- laubnissysteme für die durchzuführenden Arbeiten geeignet und ausreichend sind. Diese Genehmigun- gen können eine Reihe von Tätigkeiten umfassen (Erdarbeiten, Schweißarbeiten, Arbeit in engen Räu- men etc.).
Allgemeine Sicherheit. Wie schon oben erwähnt, besteht absolute Fullface Helm- und Protektorenpflicht (siehe oben) Während der gesamten Öffnungszeit ist der Konsum von Alkohol, Drogen, und Medikamenten die die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen strengstens untersagt. Bei Auffälligkeiten droht die sofortige Abnahme der Liftkarte. Wir setzen voraus, dass sich jeder Biker daran hält und somit Andere nicht unnötig gefährdet. Jeder Biker/ Erziehungsberechtigte bestätigt durch seine Unterschrift, dass er alle Regeln, sowie den Sicherheitshin- weisen Folge leistet, und die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Bikeparks in Albstadt akzeptiert.
Allgemeine Sicherheit. Jeder Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand verantwortlich. Er hat das eingesetzte Personal entsprechend einzuweisen. Gänge, Tore und Ausgänge sind freizuhalten. Das Lagern von Standbaumaterial, Leergut usw. ist weder im noch außerhalb des Standes erlaubt. Der Veranstalter sowie die zuständigen Ordnungsbehörden, Polizei und Feuerwehr sind jederzeit zu Kontrollen auch in den Ständen berechtigt. Auflagen der Ordnungsbehörden, Polizei und Feuerwehr sind unverzüglich und ohne Abstriche umzusetzen.