PRÜFUNG / GERÜSTKENNZEICHNUNG / ÜBERGABE UND ZERTIFIZIERUNG Musterklauseln

PRÜFUNG / GERÜSTKENNZEICHNUNG / ÜBERGABE UND ZERTIFIZIERUNG. 24 7.3 LEITERN UND TRITTE 24 8 WINDEN, HUBGERÄTE (MASCHINEN) UND ZUGGERÄTE 25 9 ELEKTRISCHE ARBEITSMITTEL 26 9.1 ALLGEMEINES 26 9.2 PRÜFUNG UND ERPROBUNG 26 9.3 ELEKTRISCHE ANSCHLÜSSE 26 9.4 TRAGBARE ELEKTRISCHE WERKZEUGE 27 9.5 Erdungs- und Spannungslimits 27 9.6 HEIZGERÄTE 27 10 HEISSARBEITEN 28 10.1 ALLGEMEINES 28 10.2 SCHWEISSEN 28 10.3 GASSCHWEISSEN ODER BRENNEN 28 10.4 VERWENDUNG VON LICHTBOGENSCHWEISSAUSRÜSTUNG 28 11 ASBEST 29 12 BLEI 29 13 SICHERES ARBEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN 29 14 FAHRZEUGE, MOBILE ANLAGEN UND MOBILE KRANE 29 14.1 FAHRZEUGE UND MOBILE ANLAGEN 29 14.2 MOBILE KRANE 30 15 ENGE RÄUME/ BEHÄLTER 31 16 FORSTWIRTSCHAFTLICHE UND ABORISTISCHE ARBEIT 31 17 LEGIONELLEN UND LYME-BORRELIOSE 32 18 BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN UND GASE 32 19 SCHUTZAUSRÜSTUNG UND SCHUTZKLEIDUNG 32 20 LÄRM 33 21 HOCHDRUCK-WASSERSTRAHLREINIGUNG UND DAMPF 33 22 HOCHSPANNUNGSSICHERHEITSZONE 34 23 FEUER 34 24 ANFRAGEN DES AUFTRAGNEHMERS 35
PRÜFUNG / GERÜSTKENNZEICHNUNG / ÜBERGABE UND ZERTIFIZIERUNG. Gerüste und Treppenaufstiege sind mit einem Schild auszustatten, auf dem das Datum der Aufstellung und Prüfungen vermerkt ist. Die Schilder müssen an allen Zugangspunkten an dem Gerüst/Treppenauf- stieg befestigt werden. Nach dem Aufbau des Gerüsts oder dem Abschluss der Bauphase, auf die sich das Zertifikat bezieht, ist ein Übergabezertifikat an den Auftraggeber zu übergeben. Jedes Gerüst, das länger als eine Woche ge- nutzt wird, muss alle 7 Tage geprüft werden. Auch nach schlechtem Wetter, das die Stabilität und Si- cherheit des Gerüsts beeinträchtigen kann, und nach wesentlichen baulichen Veränderungen ist eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfung ist von einer hierzu befähigten Person durchzuführen. Ein Bericht dieser Prüfung(en) ist am Standort für eventuelle Inspektionen durch den Auftraggeber aufzubewahren. Im Anschluss an bauliche Veränderungen muss der Auftragnehmer auf dem Gerüst ein ‚NICHT BETRE- TEN‘-Schild aufstellen, bis das Gerüst überprüft und als sicher erklärt wurde. Ein Gerüst darf unter kei- nen Umständen von einer anderen Person als einem fachkundigen Gerüstbauer verändert werden. Auftragnehmer, die ein Gerüst benutzen, das nicht von ihnen selbst oder ihren Subunternehmern errich- tet wurde, müssen sicherstellen, dass eine entsprechende Genehmigung für Baustellen durch den Hauptauftragnehmer und für Betriebsstandorte durch den PL erteilt wurde, und dass die Struktur die Verkehrslasten tragen kann.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.