Allgemeine Veranstaltung Musterklauseln

Allgemeine Veranstaltung. Die Nutzung für die Abhaltung von allgemeinen Veranstaltungen (zB Tagungen, Vorträge, Konferenzen) sowie deren Aufzeichnung und Zurverfügungstellung dient einerseits dem Zweck, dass die Durchführung der Veranstaltung als solche überhaupt möglich ist (zB reine Online-Tagung) bzw der Ermöglichung einer ortunabhängigen Teilnahme. Rechtsgrundlage hierfür ist einerseits die Vertragserfüllung gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO bzw die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gem Art 6 Abs 1 lit c DSGVO bzw Wahrnehmung einer der Universität übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt gem Art 6 Abs 1 lit e DSGVO: Erfüllung der universitären Ziele, Aufgaben und leitenden Grundsätze gem UG, insbesondere - § 2 Z 11: „Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen - § 3 Z 5: „Weiterbildung“, - § 3 Z 11 „Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten“.