Durchführung der Veranstaltung Musterklauseln

Durchführung der Veranstaltung. Veranstaltungen 19.1 medatixx behält sich vor, die Durchführung der Veranstaltung vom Erreichen einer Min- destteilnehmerzahl abhängig zu machen. Die Veranstaltung kann bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl, spätestens sieben Kalendertage vor dem vorgesehenen Veran- staltungsbeginn, abgesagt werden. 19.2 Ein Anspruch auf einen bestimmten Veran- staltungsleiter, Trainer, etc. besteht nicht. 19.3 Die Durchführung der Veranstaltung kann aus wichtigem Grund, z. B. Erkrankung eines Ver- anstaltungsleiters abgesagt oder verschoben werden. Bei der Absage durch die medatixx wird ein bereits gezahlter Preis zurückerstattet. Ein Anspruch des Kunden, insbesondere auf Er- satz von Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall sowie sonstige Schäden, die durch die Absage der Veranstaltung entstan- den sind, ist ausgeschlossen. 19.4 Die medatixx übernimmt keine Haftung für die im Rahmen der Veranstaltung oder den Ar- beitsunterlagen vermittelten Inhalte oder de- ren Anwendungen. 19.5 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen verstehen sich vorbehaltlich der Haftungsre- gelungen gem. Ziff. 5.3 und 5.5. 21.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, weitere Nutzungsberechtigte der Leistung von meda- tixx vor der erstmaligen Nutzung auf diese All- gemeinen Geschäftsbedingungen, besonde- ren Geschäftsbedingungen sowie Vertrags- bedingungen und eventuelle Änderungen an- gemessen hinzuweisen und gewährleistet de- ren Einhaltung. 21.6 Die von medatixx erbrachten Leistungen, insb. Software (insb. Verschlüsselungstech- nik) können Export-, und/oder Ausfuhrbe- schränkungen unterliegen. Der Vertrags- partner hat diese Beschränkungen eigenver- antwortlich zu beachten. 21.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ge- schäftsbedingungen oder des mit Ihnen abge- schlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, ist die Wirksamkeit des Ver- trages im Übrigen nicht berührt.
Durchführung der Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich vor, für bestimmte Warenangebote Mindestpreise festzusetzen, um eine einheitli- che Preisgestaltung zu gewährleisten. Ferner behält sich der Veranstalter vor, bestimmte Produkte und / oder Lieferanten vorzuschreiben. Auf Standflächen nach der Kategorie 1.1 bis 1.5 darf kein Handel betrieben werden. Bei der Flächendisposition werden die Wünsche der Teilnehmer im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche besteht nicht. Der Teilnehmer ist zur Einhaltung der Bestim- mungen über den Standbau und die Standgestaltung verpflichtet. Abweichungen von den Vorgaben bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Die Standflächen werden vom Veranstalter mit Nummern ausgewiesen. An jedem Stand ist das Hinweisschild mit Hinweis auf den Teilnehmer sichtbar anzubringen. a ) Standflächen und Stände
Durchführung der Veranstaltung. 4.1 Der Mieter ist für die in der Mietsache stattfindende Veranstaltung der allein verantwortliche Veranstalter und trägt die organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung hierfür. Der Mieter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen und alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie Anordnungen und Auflagen einzuhalten. 4.2 Der Mieter gewährleistet, dass eine etwaige vom Literaturhaus genannte maximal zulässige Personenzahl für die Mietsache nicht überschritten wird. 4.3 Während der Mietzeit trägt der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache und verpflichtet sich dazu, das Literaturhaus von allen Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Veranstaltung freizustellen. 4.4 Der Mieter verpflichtet sich, die allgemeinen sicherheitstechnischen Regeln (insbes. VBG-, VDE-, VDI- und DIN-Vorschriften), die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, Unfallverhütungs- und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie die versammlungsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) einzuhalten. Dem Mieter werden die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 der Versammlungsstättenverordnung übertragen. 4.5 Ein Vertreter des Literaturhauses darf die Mietsache jederzeit, auch während der Veranstaltung des Mieters betreten, um die Einhaltung der Vereinbarung dieses Vertrags zu überprüfen.
Durchführung der Veranstaltung. INFORUM ist berechtigt, sich zur Durchführung der Veranstaltung externer Dienstleister zu bedienen. INFORUM ist berechtigt, eine Veranstaltung aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen abzusagen, örtlich oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer der Veranstaltung zu verändern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt oder höhere Gewalt, wie Streik, behördliche Maßnahmen etc. dies erfordern. INFORUM wird die Teilnehmer unverzüglich ab Kenntnis über die abzusagende oder veränderte Veranstaltung informieren. Im Falle einer Verlegung oder Veränderung der Veranstaltung steht dem Teilnehmer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Rücktritt ist unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Kenntnis der Verlegung oder Veränderung schriftlich gegenüber INFORUM zu erklären. Im Falle einer Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer der Veranstaltung aus Gründen, die INFORUM nicht zu vertreten hat, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dem Veranstalter durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstanden Kosten anteilig in angemessener Höhe zu tragen. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers gegen INFORUM, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht. Es sei denn, die Absage, die Verlegung oder Veränderung der Veranstaltung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von INFORUM oder seinen Erfüllungsgehilfen. INFORUM ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Anmeldung zu einer Veranstaltung zurückzuweisen.
Durchführung der Veranstaltung. Der Nutzer trägt das Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und Abwicklung. Er sorgt für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und trifft dafür alle notwendigen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Verordnungen haftet ausschließlich der Nutzer. Dieses gilt insbesondere für den Lärmschutz, den Jugendschutz, die Gewährleistung sanitätstechnischer Versorgung sowie das Freihalten der Flucht- und Rettungswege. Der Nutzer ist für die Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die dabei anfallenden Gebühren. Bei Konzerten ist der Nutzer für die Anmeldung und Bezahlung bei der GEMA und allen anderen betroffenen Verwertungsgesellschaften bzw. Urhebern verantwortlich. Er stellt den KGR von allen urheberrechtlichen Ansprüchen, die aufgrund des Konzertes entstehen, frei. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, sowie jegliche Gebrauchsüberlassung an Dritte sind ausgeschlossen. Anzeigen jeglicher Art, die ein Nutzer für Werbezwecke einer in den Räumen des KGR stattfindenden Veranstaltung veröffentlicht und die den Namen der Kirchengemeinde beinhalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch den KGR. Die Pfarrscheune ist ein Nichtraucherhaus. Das Rauchen ist nur außerhalb des Hauses und nur im gekennzeichneten Bereich gestattet. Der Nutzer haftet persönlich für die Einhaltung des Rauchverbots. Die Räume und Einrichtungen befinden sich bei Überlassung in ordnungsgemäßem Zustand. Sämtliche Schäden, Mängel und Verunreinigungen sind der/m Vertreter*in des KGR unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Nutzer übernimmt für die Dauer der Veranstaltung ohne Verschuldensnachweis die Haftung für alle Personen- und Sachschäden. Er haftet für alle Beschädigungen, Verunreinigungen und Verluste, die durch sein Verhalten oder das Verhalten seiner Gäste, Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter oder Vertreter verursacht werden. Das gilt auch für Schäden, die vom Nutzer oder seinen Veranstaltungsteilnehmern aufgrund von Unwissenheit entstehen. Der Nutzer haftet im Schadensfall für die Aufnahme der Personalien von Xxxxxxxxxxxx. Der Nutzer verpflichtet sich, den KGR von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen können. Für Beschädigungen, Verlust, Diebstahl mit- oder eingebrachter Sachen und Wertgegenstände des Nutzers und dessen Veranstaltungste...
Durchführung der Veranstaltung. 1. Der Vermieter übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. Eventuelle Reklamationen sind bei der Übergabe oder unmittelbar danach vorzubringen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Saalöffnung erfolgt frühestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Der Mieter verpflichtet sich zur schonenden Behandlung der gemieteten Räume und des überlassenen Inventars und übergibt dem Vermieter das Mietobjekt nach der Veranstaltung besenrein und komplett geräumt (Dekoration, Abfall usw.) zurück. 2. Der Mieter hat für einen ausreichenden Saal- und Ordnungsdienst in den gemieteten Räumen zu sorgen. Soweit ihm hierfür geeignetes Personal fehlt, kann dieses – nach vorheriger Vereinbarung – vom Vermieter vermittelt werden. Die Kosten hierfür sind vom Mieter zu tragen. 3. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und sämtliche bestehenden Gesetze und Verordnungen – insbesondere die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften – einzuhalten und zu beachten. 4. Fremdleistungen (Bestellung einer Feuer- und Sanitätswache, Saal-, Einlass- und Garderobendienst usw.) – soweit erforderlich – sind vom Mieter selbst zu organisieren. Eventuell anfallende Kosten hierfür gehen zu Lasten des Mieters. 5. Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, die maximale Besucherzahl von 400 Personen nicht zu überschreiten und damit die Auflagen des Ordnungsamtes der Stadt Hof zu erfüllen.
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Related to Durchführung der Veranstaltung

  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.