Anforderungen an den Messstellenbetreiber Musterklauseln

Anforderungen an den Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetreiber hat die Anforderungen nach § 21b Abs.2 S.1 Nr. 1 EnWG, §4, Abs. 2 des Messstellenrahmenvertrages (MSRV) und des DVGW Arbeitsblatt G 689 zu erfüllen. Er hat nach Abschluss dieses Vertrages alle sich aus den zugehörigen Prozessen nach GPKE, GeLiGas und WiM ergebenden erforderlichen Daten zu erfassen und dem Netzbetreiber termingerecht zu übermitteln. Das Datenaustauschformat ist Edifact in der jeweils aktuellen Formatbeschreibung (xxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx). Während der gültigen Übergangsfrist gelten, soweit nicht anders vereinbart, die im vereinbarten Messstellenrahmenvertrag beschriebenen Formate. Auf Verlangen des Netzbetreibers kann vor Abschluß dieses Vertrages ein Kompatibitätstest als Nachweis für die korrekte Datenlieferung durchgeführt werden. Der Messstellenbetreiber ist für die korrekte Datenlieferung zuständig. Diese wird nicht aufgrund von Ersatzwertbildungen des Netzbetreibers wegen fehlender oder fehlerhafter Werte eingeschränkt. Die Informationspflicht zum Kunden im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Datenlieferung obliegt dem Messstellenbetreiber. Sobald korrekte Werte zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, sind diese nachzuliefern. Muster Der Messstellenbetreiber gewährleistet, dass die durch ihn ermittelten Daten (Rohdaten) archiviert werden, sodass im Einzelfall der Nachweis der Richtigkeit der übermittelten Daten erfolgen kann. Er stellt die entsprechenden Nachweise dem Netzbetreiber auf Anforderung zur Verfügung. Bei Einstellung der Geschäftstätigkeit sind die archivierten Daten dem Netzbetreiber elektronisch unverschlüsselt und in einem allgemein lesbaren Format (z.B. csv) unentgeltlich zu überlassen. Der Messstellenbetreiber • ist verpflichtet, die sich aus den weiteren Anlagen des Vertrages ergebenen Mindestanforderungen einzuhalten. • gewährleistet einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb der Messeinrichtungen. • sichert die Einhaltung der im Rahmen seiner Tätigkeit zum Messstellenbetrieb heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu. Regelungen dazu finden sich im BDSG, insbesondere im §9 und der Anlage zu §9. Er trägt dafür Sorge, dass alle Daten und Informationen vertraulich behandelt werden. Der Messstellenbetreiber hat die Verantwortung dafür, dass nur Berechtigte Zugriff auf die jeweiligen Messwerte erhalten. Deren Zugriffsrechte sind auf dass erforderliche Minimum zu begrenzen. Die Zugriffsberechtigungen auf alle Daten sind zu dokumentieren. Es sind technische und organisatorisch...
Anforderungen an den Messstellenbetreiber. 3.1 Messeinrichtungen dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installations- bzw. Messstellenbetreiber- unternehmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.