Anlagebesichtigung Musterklauseln

Anlagebesichtigung. Erder (bei Neuerrichtung komplett, bei Wiederholungsprüfung nur i.O. nicht Bemerkungen Erdübergangsbereich) i.O. – Angabe des verwendeten Werkstoffes/Leitertyps/Querschnitts _ – Werkstoff, Mindestmaße, Ausführung und Anordnung nach □ □ _ DIN EN 50522 (VDE 0101-2) – Korrosionszustand □ □ _ – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ _ – Such-/Kontrollschachtung durchgeführt □ ja □ nein _ Erdungsleitung – Angabe des verwendeten Werkstoffes/Leitertyps/Querschnitts _ – Werkstoff, Mindestmaße, Ausführung nach DIN EN 50522 □ □ _ (VDE 0101-2) – Korrosionszustand □ □ _ – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ _ – Bezeichnungsschilder □ □ _ Erdungsmaßnahme – an Betriebsmittel/Anlagen nach DIN VDE 0141 (VDE 0141)/ □ □ _ DIN EN 50522 (VDE 0101-2) – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ _ Bestandsdokumentation in Übergabestation abgelegt □ □ _ _ □ □ _ _ □ □ _
Anlagebesichtigung. Erder (bei Neuerrichtung komplett, bei Wiederholungsprüfung nur i.O. nicht Bemerkungen Erdübergangsbereich) i.O. – Angabe des verwendeten Werkstoffes/Leitertyps/Querschnitts – Werkstoff, Mindestmaße, Ausführung und Anordnung nach □ □ DIN EN 50522 (VDE 0101-2) – Korrosionszustand □ □ – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ – Such-/Kontrollschachtung durchgeführt □ ja □ nein Erdungsleitung – Angabe des verwendeten Werkstoffes/Leitertyps/Querschnitts – Werkstoff, Mindestmaße, Ausführung nach DIN EN 50522 □ □ (VDE 0101-2) – Korrosionszustand □ □ – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ – Bezeichnungsschilder □ □ Erdungsmaßnahme – an Betriebsmittel/Anlagen nach DIN VDE 0141 (VDE 0141)/ □ □ DIN EN 50522 (VDE 0101-2) – Kontrolle der Schraubverbinder □ □ Bestandsdokumentation in Übergabestation abgelegt □ □ □ □ □ □ 7. Prüfergebnis □ unwesentliche bzw. ohne Mängel □ wesentliche Mängel (Überwachung und Mängelbeseitigung sind erforderlich) □ erhebliche Mängel führt zu □ Personengefahr □ Betriebsmittelgefährdung und wurde bis zur Behebung stillgelegt Weitere Vorgehensweise: Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die im Rahmen der Zustandsfeststellung festgestellten Mängel unverzüglich bzw. zur vereinbarten Frist zu beseitigen. □ Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich. □ Eine Nachprüfung ist erforderlich und festgesetzt auf den Hinweise/Beschreibung: Prüfer Ort der Prüfung Datum Unterschrift Firmenanschrift und Telefon-Nr. Inbetriebsetzungsprotokoll (Mittelspannung) (vom Betreiber der Übergabestation auszufüllen) 1 (1) Anlagenanschrift Stationsname/Feld-Nr. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Anlagenbetreiber Vorname, Name Telefon, E-Mail Anlagenerrichter Firma, Ort Telefon, E-Mail _ Messstellenbetrieb Die Bereitstellung der Messeinrichtung erfolgt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber oder durch einen anderen Messstellenbetreiber – MSB – (In diesem Fall bitte die MSB-ID laut MSB-Rahmenvertrag angeben): Stationsdaten Stich Bezugskunde Doppelstich Einspeiser Einschleifung Mischanlage/Speicher Tonfrequenzsperren In der Anschlusszusage gefordert: ja nein Eingebaut: ja nein Prüfprotokoll liegt vor: ja nein Dokumentation: Übergabe der aktualisierten Projektunterlagen mindestens 2 Wochen vor Inbetriebsetzung der Über- gabestation an den Netzbetreiber erfolgt ja nein Inbetriebsetzungsauftrag (E.5) vorhanden netzvertriebliche Voraussetzungen erfüllt Netzführungsvereinbarung vorhanden Übersichtschaltplan, ggf. Schaltpläne Sekundärtechnik Prüfprotokoll des Übergabeschutzes und bei E...

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  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.