Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsbe- rechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Ver- sicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leis- tung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwider- ruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsbe- rechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. So- bald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtig- ten geändert werden.
Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll. Diese Person wird als Bezugs- berechtigter bezeichnet. Für die vorgezogene Leistung nach § 8, gilt das widerrufliche Bezugsrecht nicht. Diese Leistung erhalten stets Sie als unser Versicherungsnehmer, sofern Sie nicht wirksam einen unwider- ruflichen Bezugsberechtigten benannt haben. Verstirbt die versicherte Person, bevor es zur Auszahlung der vorgezogenen Leistung kommt, wird Ihr Antrag auf diese Leistung gegenstandslos. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugs- berechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jewei- ligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sie erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, gilt Folgendes: Das Bezugsrecht ist jetzt unwiderruflich. Es kann nur noch mit Zustim- mung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
Bezugsberechtigung. Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person be- nennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Be- zugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Be- zugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.
Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen haben, können Sie als Bezugsberechti- gen aus steuerlichen Gründen nur die versicherte Per- son oder Dauerhaft (nahe) Angehörige der versicher- - Kinder und Adoptivkinder, - der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des LPartG, - Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel), - Geschwister und Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen), - Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Sinne des LPartG der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG (Schwägerinnen und Schwager), - Geschwister der Eltern (Xxxxxx und Onkel); - sonstige in gerader Linie mit dem Ehegatten oder einge- tragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG ver- wandte Person (Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne). Nicht als Bezugsberechtige benennen können Sie hinge- gen Pflegeeltern, Pflegekinder und Pflegekinder des Ehe- gatten oder Lebenspartner, Stiefeltern, Stiefkinder, Ver- lobte und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner- schaftsähnlichen Gemeinschaft, da sich deren Angehöri- genstatus während der Vertragsdauer ändern kann und es sich somit nicht um dauerhaft (nahe) Angehörige han- delt. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Bezugsberechtigung. Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe als bezugsberechtigt bezeichnen.
Bezugsberechtigung. Die im Todesfall bezugsberechtigten Personen sind möglichst namentlich mit Geburtsdatum zu benennen. Unterbleibt die Benennung, ist bei Unfalltod einer versicherten Person bezugsberech- tigt:
Bezugsberechtigung. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt. Wenn Sie nicht die versicherte Person sind, ist die Wirksamkeit einer Bezugsrechtsänderung für den Todesfall ggf. von der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person abhängig. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit wider- rufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Bezugsberechtigung. Auszahlung in Kapital- oder Rentenform