Bezugsberechtigung Musterklauseln

Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsbe- rechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Ver- sicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leis- tung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwider- ruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.
Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll. Diese Person wird als Bezugs- berechtigter bezeichnet. Für die vorgezogene Leistung nach § 8, gilt das widerrufliche Bezugs- recht nicht. Diese Leistung erhält ausschließlich die versicherte Person. Sie ist hierfür stets Bezugsberechtigter. Verstirbt die versicherte Person, bevor es zur Auszahlung der vorgezogenen Leistung kommt, wird Ihr Antrag auf diese Leistung gegenstandslos. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugs- berechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jewei- ligen Versicherungsfalles. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles jederzeit widerrufen. Das Bezugsrecht auf die Leistung im Falle des Todes der versicherten Person kann nur mit der Zustimmung der versicherten Person geändert werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sie erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, gilt Folgendes: Das Bezugsrecht ist jetzt unwiderruflich. Es kann nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
Bezugsberechtigung. (1) Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe als bezugsberechtigt bezeichnen.
Bezugsberechtigung. (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wider- rufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind.
Bezugsberechtigung. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen haben, können Sie als Bezugsberechti- gen aus steuerlichen Gründen nur die versicherte Per- son oder Dauerhaft (nahe) Angehörige der versicher- - Kinder und Adoptivkinder, - der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des LPartG, - Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel), - Geschwister und Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen), - Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Sinne des LPartG der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG (Schwägerinnen und Schwager), - Geschwister der Eltern (Xxxxxx und Onkel); - sonstige in gerader Linie mit dem Ehegatten oder einge- tragenen Lebenspartner im Sinne des LPartG ver- wandte Person (Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne). Nicht als Bezugsberechtige benennen können Sie hinge- gen Pflegeeltern, Pflegekinder und Pflegekinder des Ehe- gatten oder Lebenspartner, Stiefeltern, Stiefkinder, Ver- lobte und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner- schaftsähnlichen Gemeinschaft, da sich deren Angehöri- genstatus während der Vertragsdauer ändern kann und es sich somit nicht um dauerhaft (nahe) Angehörige han- delt. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Bezugsberechtigung. Die im Todesfall bezugsberechtigten Personen sind möglichst namentlich mit Geburtsdatum zu benennen. Unterbleibt die Benennung, ist bei Unfalltod einer versicherten Person bezugsberech- tigt:
Bezugsberechtigung. 20 Auszahlung in Kapital- oder Rentenform
Bezugsberechtigung. Soferne keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind im Falle des Todes die Erben bezugsberechtigt.