Weitere Vorgehensweise Musterklauseln

Weitere Vorgehensweise. Bei einer positiven Entscheidung des Gemeinderats wird die Verwaltung gemeinsam mit der REG die notwendigen Vertragsgrundlagen für die Umsetzung der Neuordnung der Stuttgarter Wasserversorgung erarbeiten bzw. in Auftrag geben.
Weitere Vorgehensweise. Um die Zahlungsfähigkeit des Vereins zu erhalten, soll eine Ergänzungsvereinbarung (siehe Anlage 2) zum bestehenden Vertrag geschlossen und der Zuschuss des LVR, ab- weichend von der bestehenden Ein-Drittel / Zwei-Drittel-Regelung gem. § 1 Abs. 1 des bestehenden Vertrages, in den Jahren 2014 und 2015 auf T€ 160 festgelegt werden, selbst wenn dieser Betrag die vereinbarten zwei Drittel der Betriebskostenunterdeckung übersteigen sollte. Bislang betrug der maximale Betriebskostenzuschuss ebenfalls 000.000 €, welcher nach der bisherigen 2/3-Regelung veranschlagt wurde. In den Jahren 2009 bis 2012 betrug der vom LVR geleistete Betriebskostenzuschuss nach der 2/3- Regelung durchschnittlich ca. 000.000 €. Durch die ergänzende Vereinbarung wird der Betrag von 000.000 € nicht überschritten; sondern lediglich die 2/3-Regelung ausgesetzt, so dass der Betriebskostenzuschuss i.H.v 000.000 € fest zu zahlen ist. Das verbleibende Defizit wird weiterhin vom Museumsverein getragen. Der Vorstand des Museumsvereins soll dem LVR spätestens zum Ablauf des Jahres 2014 eine belastbare Wirtschaftsplanung für die Jahre 2016 und 2017 vorlegen. Diese dient als Grundlage für Verhandlungen über eine mögliche Weiterführung der Kooperation ab dem Jahr 2016. Mit der Festlegung des Betriebskostenzuschusses des LVR auf den Betrag von T€ 160 wird der Museumsverein in die Lage versetzt, den Museumsbetrieb in den kommenden beiden Jahren in gewohnter und bewährter Weise fortzusetzen. In der Zwischenzeit soll geprüft werden, inwieweit Möglichkeiten von Einnahmesteigerungen oder Ausgabenredu- zierungen bestehen, so dass perspektivisch im günstigsten Fall die Zusammenarbeit ent- sprechend der bestehenden Vereinbarung fortgesetzt werden kann.
Weitere Vorgehensweise. Aufgrund des Zusammenwirkens von überregional und regional wirksamen Hochwasser- schutzmaßnahmen und der erforderlichen Berücksichtigung der Auswirkungen z. B. von Hochwasserrückhaltemaßnahmen auf die stromab liegenden Gewässerabschnitte und die hier erforderlichen örtlichen Schutzmaßnahmen kann eine SUP nur großräumig durchgeführt werden. Die FGG-Elbe sieht eine flussgebietsbezogene Durchführung der SUP (B-Ebene) vor (vgl. Punkt 6.2). Die Einteilung in überregionale Teileinzugsgebiete erscheint aus fach- technischer Sicht sinnvoll, wobei die Teileinzugsgebiete auch grenzüberschreitend gewählt werden sollten. Rechtliche Bedenken zur Durchführung einer gemeinsamen Strategischen Umweltprüfung für den gemeinsamen HWRM-Plan für den deutschen Teil des Einzugsgebie- tes der Elbe wurden mit dem Beschluss des Elbe-Rates (FGG Elbe) vom 12.05.2011 /118/ ausgeräumt. Die Zuständigkeiten der Länder bzgl. der verfahrensmäßigen Durchführung der SUP bleiben unberührt. /118/ Für Brandenburg wurde durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher- schutz festgelegt, dass zudem für jeden Hochwasserrisikomanagementplan für ein Teilein- zugsgebiet eine eigenständige SUP vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang wird auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Weitere Vorgehensweise. In den künftigen Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern muss beachtet werden, dass die Entlohnung der Pflegekräfte ab dem 1. September 2022 zwingend einem tariflichen Vergütungsniveau entsprechen muss. Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen müssen daher eine Entscheidung treffen, ob für sie die Tarifbindung an einen (eigenen) Tarifvertrag sinnvoll oder ob eine Tariforientierung ausrei- chend ist. Bei Entscheidung für eine Tariforientierung ist zu prüfen, ob die Übernahme eines (fremden) Tarifvertrages oder eine Vergütung nach dem „Durchschnitts-Modell“ vorzugswürdig ist. Dies erfordert eine Analyse der aktuellen betrieblichen Vergütungsstruktur sowie einen Abgleich mit den bereits existierenden tariflichen Vergütungs- strukturen einschlägiger Tarifwerke sowie kirchlicher Arbeitsrechts- regelungen einerseits sowie den nach dem „Durchschnitts-Modell“ zu erfüllenden Voraussetzungen andererseits. Im Hinblick auf den Man- gel an Fachkräften und die Attraktivität als Arbeitgeber kann auch Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Unternehmensberater das Vergütungsmodell lokaler Wettbewerber ein Entscheidungs- kriterium sein. Sollten die Verfassungsbeschwerden erfolgreich sein, würden zwar die gesetzlichen Neuregelungen wegen Verfassungs- widrigkeit entfallen. Bereits vorgenommene Umsetzungsschritte der Pflegeeinrichtungen würden hierdurch jedoch nicht automatisch gegenstandslos. Auch dies ist zu beachten.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.