Teilzeitbeschäftigung Musterklauseln

Teilzeitbeschäftigung. 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
Teilzeitbeschäftigung. 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
Teilzeitbeschäftigung. Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Teilzeitbeschäftigung. Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen soll auf ihren schriftlichen Antrag eine geringere als die tarifliche Arbeitszeit vereinbart werden, wenn dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin. (2) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht be- fristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (3) Weitergehende Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 können über Dienstvereinbarun- gen getroffen werden.
Teilzeitbeschäftigung. (1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende be- triebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe- schäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tra- gen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll- zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder be- trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst o- der Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft her- angezogen werden. Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
Teilzeitbeschäftigung. Für die Verringerung und die Verlängerung der Arbeitszeit finden die Vorschriften des Teil- zeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Teilzeitbeschäftigung a. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19 d Arbeitszeitgesetz - AZG idF BGBl. I Nr. 61/2007). b. Für Teilzeitbeschäftigte gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die in den Lohnabkommen vereinbarten Mindestlöhne gebühren Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis der vereinbarten Arbeitsstunden zur Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte. Für die Regelung des Mehrarbeitszuschlages gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 19 d Arbeitszeitgesetz (AZG) idF BGBl. I Nr. 61/2007. c. Während der Zeit der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes 1969 (BAG), BGBl. I Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 82/2008, ist Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig.
Teilzeitbeschäftigung. Für den Anspruch auf Teilzeitarbeit findet das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Ar- beitsverträge (TzBfG) unmittelbar Anwendung.
Teilzeitbeschäftigung. Die Gewährung von Teilzeit für vollbeschäftigte Mitarbeiter/-innen zur Betreuung oder Pflege in besonderen Fällen richtet sich nach § 14 e KAVO. Ansprechpartner für Grundsatzfragen zur Teilzeitbeschäftigung ist die Gruppe 611 - Personalmanagement - (Tel. 02 51/4 95-330).