Anspruch auf Entgeltumwandlung Musterklauseln

Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlan- gen, dass von seinen künftigen Arbeitsentgeltansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemes- sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine be- triebliche Altersversorgung verwendet werden. Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Beschäfti- gung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte besitzen dem- zufolge grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Allerdings wird eine laufende Entgeltumwandlung auch dann als zulässig erachtet, wenn dadurch das Bruttoarbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt und die Beschäftigung somit versicherungsfrei wird. Demzufolge ist eine Entgeltumwandlung auch in einer von vornherein versicherungsfrei aus- geübten geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich.
Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlan- gen, dass von seinen künftigen Arbeitsentgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der Beitragsbemes- sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine be- triebliche Altersversorgung verwendet werden. Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nur Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Be- schäftigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte, wie z.B. geringfügig Beschäftigte, die von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungs- freiheit keinen Gebrauch gemacht haben, besitzen demzufolge keinen Anspruch auf Entgelt- umwandlung. Nach § 17 Abs. 5 BetrAVG kann ein Entgeltumwandlungsanspruch in Bezug auf Entgeltan- sprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, nur geltend gemacht werden, wenn dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (Tarifvorrang). In diesem Zu- sammenhang bedeutet „Tarifvertrag vorgesehen“, dass der Tarifvertrag selbst die Entgelt- umwandlung zulassen muss. „Tarifvertrag zulassen“ bedeutet, dass der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten muss, welche über Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen die Entgeltumwandlung zulässt. Beispiel 3 Ein tarifgebundener Arbeitnehmer hat einen monatlichen Arbeitsentgeltanspruch von 2.000 EUR. Nach dem Tarifvertrag über Altersvorsorge darf bei Anwendung des Pensions- kassenverfahrens unter Berücksichtigung von §3 Nr. 63 EStG Arbeitsentgelt maximal bis 4. v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aus- schließlich aus Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung und vermögenswirksamen Leistungen umgewandelt werden. Gleichwohl wandelt der Arbeitnehmer monatlich einen gleich bleiben- den Betrag von 180 EUR zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge um. Monat Januar Februar Xxxx April Arbeitsentgelt nach Tarifvertrag 2.000 EUR 2.000 EUR 2.000 EUR 2.000 EUR Umwandlungsbetrag 180 EUR 180 EUR 180 EUR 180 EUR Überstunden (tarif- lich) 100 EUR Tantieme 1.000 EUR Urlaubsgeld 300 EUR Bruttoarbeitsentgelt- anspruch 1.820 EUR 1.920 EUR 2.820 EUR 2.120 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.000 EUR 2.100 EUR 2.820 EUR 2.120 EUR Lösung: Für Arbeitsentgelt tarifgebundener Arbeitnehmer, das aus einer Beschäftigung bei tarifge- bundenen Arbeitgebern a...

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.