Common use of Ansprüche wegen Mängeln Clause in Contracts

Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, wie z.B. das Beschichten als Trommelware, dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe nicht anzulasten sind, werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere unser Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, angepasst um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- 3000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, vorgeschrieben wie z.B. das Beschichten als Trommelware, Trommelware dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-PPM Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-8D Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe Stecher nicht anzulasten sind, sind werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, angepasst um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- 3000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, vorgeschrieben wie z.B. das Beschichten als Trommelware, Trommelware dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-PPM Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-8D Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe Stecher Metal nicht anzulasten sind, sind werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der 1. Der Verkäufer wird die gelieferte Xxxx frei von uns gelieferten Ware nur gemäß Konstruktionen, Fabrikations- und Materialmängel liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllenKäufer haben, sind ausgeschlossen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt2. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Können wir dies Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht durchführen ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder kommen wir wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem nicht unverzüglich nachzweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschickenmangelhaften Sache verlangen. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassenEtwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, 3. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung Käufer nur geltend machen, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle eine Garantie für die Beschaffenheit der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages übernommen oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/hat. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder bei des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Verkäufer für unmittelbare und typische Schäden, die dem Käufer entstehen. Im übrigen haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und Gesundheitdes Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Verkäufer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 9.11 Für Produkte4. Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefernerforderliche Zeit und Gelegenheit, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zusoweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände 5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermittelnGüte zu liefern. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, wie z.B. das Beschichten als Trommelware, dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe nicht anzulasten sind, werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § §377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass daß dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, Montage natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, wie z.B. das Beschichten als Trommelware, dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe nicht anzulasten sind, werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen Lieferung mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies ist dem Kunden unzumutbar istunzumutbar. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 . Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 9.6 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 9.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 9.8 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Lagerung durch den Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 9.9 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, wie z.B. das Beschichten als Trommelware, dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe nicht anzulasten sind, werden berechnet.

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Ansprüche wegen Mängeln. 9.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 9.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, Montage natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Reklamationswerten unter 3.000,-- € diesen Prozess (8D) nur intern abbilden und nicht detailliert übermitteln. 9.13 Wird vom Kunden eine Prozesskette vorgeschrieben, wie z.B. das Beschichten als Trommelware, dann haften wir nicht für Beschichtungsfehler, Schlagstellen oder Folgefehler durch Beschädigung oder Fehlbeschichtung. PPM-Vereinbarungen richten sich dann nach dem vorgeschriebenen, schwächsten Glied der Prozesskette. Die Kosten für eventuell notwendige, geänderte Prozessschritte mit besserer Qualitätslage sind vom Kunden zu tragen. Der Aufwand für 8D-Reporte für Fehler, die der Stecher-Gruppe nicht anzulasten sind, werden berechnet.

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