Common use of Ansprüche wegen Mängeln Clause in Contracts

Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt dar, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- men, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang vorlag. (8) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Her- absetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käufers, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt X. (9) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. (10) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- te, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- schlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung vorsehen, nachzukommen. (11) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (12) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagert. (13) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen vorgesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten konkludenten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt dar, es sei denn, das übrige Pro- dukt Produkt entspricht durch den Mangel an der Software nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- Be-schaffenheit nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung Auftragsbestätigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen vorgesehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- menvorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang Gefahrübergang vorlag. (8) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin Verkäuferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Her- absetzung Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Xxxx vom Ver- trag Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz Schadensersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käufers, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt X. (9) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. (10) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigtberechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- temusste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung Nacherfüllung fruchtlos hat verstreichen lassen. . (11) Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- Vor-schlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung Nacherfüllung vorsehen, nachzukommen. (1112) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (1213) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren anderen Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagert. (1314) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei 7.1 Wir haften für Mängel der von Fabrikations- uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 7.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen nach Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen istzu erfüllen. 7.3 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (2Bearbeitung oder Einbau) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt darzunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Xxxxxx wir dies nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit durchführen oder kommen wir dem nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- men, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang vorlag. (8) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehlunverzüglich nach, so kann der Käufer nur Her- absetzung der Vergütung verlangen Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit Maßgabe von Ziffer 8. 7.4 Wird der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käuferstrotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich kann der Kunde Nacherfüllung (nach Abschnitt X. (9unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hatverlangen. (10) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- te, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- schlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung vorsehen, nachzukommen. (11) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (12) 7.5 Im Falle der Mängelbeseitigung Ersatzlieferung ist die Verkäuferin der Kunde verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagertmangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. (13) 7.6 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 7.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 7.9 Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden. 7.10 Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei 7.1 Wir haften für Mängel der von Fabrikations- uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 7.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen nach Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen istzu erfüllen. 7.3 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (2Bearbeitung oder Einbau) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt darzunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Xxxxxx wir dies nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit durchführen oder kommen wir dem nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- men, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang vorlag. (8) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehlunverzüglich nach, so kann der Käufer nur Her- absetzung der Vergütung verlangen Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit Maßgabe von Ziffer 8. 7.4 Wird der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käuferstrotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich kann der Kunde Nacherfüllung (nach Abschnitt X. (9unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hatverlangen. (10) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- te, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- schlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung vorsehen, nachzukommen. (11) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (12) 7.5 Im Falle der Mängelbeseitigung Ersatzlieferung ist die Verkäuferin der Kunde verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten die mangelhafte Sache auf Verlangen zurück zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagertgewähren. (13) 7.6 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 7.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 7.9 Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden. 7.10 Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

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Ansprüche wegen Mängeln. (1) . Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen Übri- gen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen vorgesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten konkludenten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen seinen nach § §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß ordnungs- gemäß nachgekommen ist. (2) . Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt dar, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten BeschaffenheitBe- schaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels Softwareman- gels nicht für die vertraglich vorausge- setzte vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) . Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich ausdrück- lich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung Auftragsbestätigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen Katalo- gen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) . Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) . Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) . Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) . Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- menvorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen Origi- nalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang Gefahrübergang vorlag. (8) 8. Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin Verkäuferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Her- absetzung Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Xxxx vom Ver- trag Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz Schadensersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käufers, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt X. (9) . Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. (10) . Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigtberechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- temusste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung Nacherfüllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- schlägen Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung Nacherfüllung vorsehen, nachzukommen. (11) . Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten Fest halten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (12) . Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen erfor- derlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren anderen Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagert. (13) . Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei 7.1 Wir haften für Mängel der von Fabrikations- uns gelieferten Waren nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 7.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen nach Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen istzu erfüllen. 7.3 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (2Bearbeitung oder Einbau) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt darzunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Xxxxxx wir dies nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit durchführen oder kommen wir dem nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenom- men, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelan- sprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Ge- fahrübergang vorlag. (8) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, ver- pflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäu- ferin nach ihrer Xxxx, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehlunverzüglich nach, so kann der Käufer nur Her- absetzung der Vergütung verlangen Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadens- ersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit Maßgabe von Ziffer 8. 7.4 Wird der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käuferstrotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich kann der Kunde Nacherfüllung (nach Abschnitt X. (9unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hatverlangen. (10) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht be- rechtigt, wenn er die Ware deswegen von Dritten zurücknehmen muss- te, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach- gekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacher- füllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vor- schlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfül- lung vorsehen, nachzukommen. (11) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (12) 7.5 Im Falle der Mängelbeseitigung Ersatzlieferung ist die Verkäuferin der Kunde verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten die mangelhafte Sache auf Verlangen zurück zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen ande- ren Ort als den Ort verbracht werden, an dem der Käufer die Produkte lagertgewähren. (13) 7.6 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 7.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 7.9 Schadenersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden. 7.10 Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

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