Antidiskriminierung Musterklauseln

Antidiskriminierung. Die Koalition baut das „Landesprogramm Demokratie. Vielfalt. Respekt. Gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus“ aus und verstetigt die Anti- diskriminierungs-, Beratungs- und Empowermentstrukturen der Zivilgesellschaft. Dabei steht eine intersektionale Perspektive im Vordergrund. Der Berlin-Monitor wird in zweijährigem Turnus fortgeführt. Die Koalition wird das Diversity-Landesprogramm fortentwickeln und erfolgreiche Maßnahmen verstetigen. Dazu gehören auch unabhängige diskriminierungskritische Untersuchungen der internen Organisationsstrukturen und -abläufe, der Personal- entwicklung sowie die Implementierung von Antidiskriminierungs- und Diversitäts- strategien in allen Verwaltungen und ein datenbasiertes Monitoring. Zudem wird ein „Diversitäts-Check“ eingeführt. Die Koalition richtet eine Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt unter Einbeziehung des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin ein. Auf Bundesebene setzt sich die Koalition dafür ein, dass das Antidiskriminierungs- recht novelliert und im Hinblick auf öffentlich-rechtliches Handeln erweitert wird. Die Koalition wird das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) unter Einbindung der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Jahr 2024 evaluieren und weiterent- wickeln. Die LADG-Ombudsstelle wird in ihrer Verwaltungsunabhängigkeit gestärkt. Im Rahmen der Evaluation wird geprüft, inwieweit die LADG-Ombudsstelle ein Initia- tivrecht erhalten kann. Die Koalition führt den „Fonds zur Unterstützung Betroffener extremistischer Gewalt“ weiter und evaluiert ihn. Zum Schutz vor Diskriminierung im Netz wird die Koalition digitale Prävention und Opferhilfe durch modellhafte Projekte mit innovativen medienpädagogischen Ansätzen weiterentwickeln und stärken. Die Koalition setzt eine Enquete-Kommission gegen Rassismus und Diskriminierung ein, um unter Beteiligung von Zivilgesellschaft und Expert*innen strukturellen Rassismus und Diskriminierungen in Gesellschaft und staatlichen Einrichtungen aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Um der Bedrohung von Jüdinnen und Juden entgegenzutreten, wird die Landeskonzep- tion zur Antisemitismus-Prävention mit der Zivilgesellschaft stetig weiterentwickelt. Im Rahmen der „UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft“ werden die im Konsultationsprozess mit der Zivilgesellschaft erarbeiteten Maßnahmen gegen anti- Schwarzen Rassismus umgesetzt. Die Errichtung eines Schwarzen Community- Zentrums wird gefördert. Die Expertenkommission zu antimuslim...
Antidiskriminierung. Gemäß dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz wird jede Form der Diskriminierung, wie die Benachteiligung, Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung einer Person aufgrund eines persönlichen Merkmals (aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung sowie der Geschlechtsidentität und des Geschlechts) ausdrücklich verboten. Auch ihrem Inhalt nach neutrale Regelungen, welche Personen aufgrund eines der genannten Merkmale benachteiligen, sind indirekte Diskriminierungen und daher nicht zulässig. Weiters sind alle Handlungsweisen, die gemäß Wiener Antidiskriminierungsgesetz unter die Kategorie ‚Belästigung’ fallen, zu unterlassen. Die unter Punkt 23. beschriebenen Grundsätze gelten gegenüber allen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmenden.
Antidiskriminierung. Lieferanten dürfen Arbeiter nicht aufgrund von Rasse, Farbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Volkszugehörigkeit, Behinderung, Religion, politischer Zugehörigkeit, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, nationaler Herkunft oder Familienstand bei der Einstellung und den Beschäftigungspraktiken, wie zum Beispiel bei Bewerbungen, Beförderungen, Zuschläge, Ausbildung, Arbeitsaufgaben, Löhnen, Strafen und Kündigungen nicht diskriminieren. Die Lieferanten dürfen keinen Schwangerschaftstest verlangen oder schwangere Arbeiterinnen diskriminieren, sofern dies nicht durch Gesetze oder Bestimmungen vorgeschrieben ist oder es Sicherheit am Arbeitsplatz erfordert. Weiterhin dürfen Lieferanten von ihren Arbeitern oder potenziellen Arbeitern nicht verlangen, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, die in einer diskriminierenden Art und Weise verwendet werden könnten, sofern dies nicht durch Gesetze oder Bestimmungen vorgeschrieben ist oder es die Sicherheit am Arbeitsplatz erfordert.

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