Datenschutz, Geheimhaltung Musterklauseln

Datenschutz, Geheimhaltung. 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
Datenschutz, Geheimhaltung. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Datenschutz, Geheimhaltung itellico wird personenbezogene Stammdaten des Auftragge- bers speichern und automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von itellico nötig ist. Gemäß § 96 TKG kann itellico ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet itellico darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste. itellico wird personenbezogene Vermitt- lungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles im Rah- men des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflich- tung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik füh- ren. Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird itellico nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern. Persönliche Daten werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass itellico nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 5 Werktagen nicht ab, so kann itellico keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit überneh- men. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass itellico gem. § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzu- nehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass itellico gem. § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung ver- pflichtet sein kann. Handlungen von itellico aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftrag- gebers auslösen.
Datenschutz, Geheimhaltung. Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren. Aufgrund der bevorstehenden Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (künftig: DSG) wird empfohlen, weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt werden. Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen, wenn Daten für den Kunden im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster und Näheres hierzu finden sich unter: xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxx bzw. unter xxx.xxxx.xx. Achtung: Dem Wesen des Werkvertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu, sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers). Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem Sub-Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.
Datenschutz, Geheimhaltung. 13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. 13.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
Datenschutz, Geheimhaltung. 13.1. ALPSWARE beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und trifft die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich der ALPSWARE erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die ALPSWARE verarbeitet personenbezogene Daten des KUNDEN ausschließlich im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwaltung der Produkte oder Dienstleistungen sowie der Rechnungslegung entsprechend der (Vor-)Verträge und Angebote und unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 13.2. Im Falle einer Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO durch ALPSWARE als Auftragsverarbeiter und dem KUNDEN als Verantwortlichen, bilden die jeweils aktuell gültigen und auf der WEBSITE abrufbaren „Datenschutzerklärung" der ALPSWARE einen integralen, mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeltenden Bestandteil aller im Zuge der Leistungserbringung durch die ALPSWARE vom KUNDEN genutzten Produkte und Dienstleistungen bzw. bestehenden und zukünftigen Verträge zwischen der ALPSWARE und dem KUNDEN und somit ein verbindliches, schriftliches Rechtsinstrument entsprechend Artikel 28 (2) und (9) DSGVO. 13.3. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
Datenschutz, Geheimhaltung. (1) Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, einhalten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge oder sonstige als vertraulich zu erkennende Informa- tionen der MVR sowie den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen für die Dauer der Geschäfts- beziehung strikt vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter sowie von ihm beauf- tragte Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch über die Laufzeit der Geschäftsbeziehung hinaus.
Datenschutz, Geheimhaltung. (1) BITWORKS verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Der Kunde wird nach den Bestimmungen des Bundes- datenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen fir- men- bzw. personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV verar- beitet werden. (2) Hinweis nach § 33 BDSG: Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten erfolgt unter strikter Beachtung des Bundes- datenschutzgesetzes durch die BITWORKS GmbH. (3) Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich des anderen Vertragspartners stammen und als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, während der Dauer dieses Vertrages und nach dessen Be- endigung geheim halten, es sei denn, die BITWORKS ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft verpflichtet. (4) Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Be- stimmung des Datenschutzes fallen. Die Vertragsparteien wer- den solche Informationen, Unterlagen oder Daten, so weit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder erheben noch in irgendeiner Form verwenden. (5) Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartei- en ihren Angestellten und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
Datenschutz, Geheimhaltung. 1. Die im Rahmen der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten erfolgte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten erfolgt unter strikter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die persönlichen Daten dienen zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Datenschutzhinweisen unter Datenschutz, abrufbar unter xxx.Xxxxxxx.xx /datenschutzerklaerung. 2. Interessenten haben die Inhalte der erworbenen Finanzinstrumente vertraulich zu behandeln. Informationen über Emittenten sind nur für die mit der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten verfolgten und in diesen AGB genannten Ziele zu nutzen.
Datenschutz, Geheimhaltung. 15.1 Der Kunde und A-Trust sichern sich gegenseitig zu, dass alle im Zusammenhang mit dem Angebot und der Leistungsabwicklung erlangten Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit. 15.2 Die Parteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten alle gesetzlichen Vorschriften beachten und die sie treffenden Pflichten wahrnehmen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere dazu, die Bestimmungen des § 15 Datenschutzgesetz einzuhalten. 15.3 A-Trust trifft Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und stellt je nach Art der verarbeiteten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicher, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. A-Trust ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.