Nutzungsumfang Musterklauseln
Nutzungsumfang. 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels
2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu
2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen
2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
Nutzungsumfang. In dem Dokumente-Ordner werden dem Anleger Abrechnungen, Depotauszüge, Mitteilungen und allgemeine Anlegerinformationen, die den Geschäftsverkehr mit der USB betreffen, bereitgestellt (nachfolgend „Mitteilungen“).
Nutzungsumfang. 2.2.1 Mit Kaufpreiszahlung bzw. Zahlung der Mietgebühr erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich unbeschränktes bzw. im Fall der Softwaremiete ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, Exasuite auf einem oder mehreren dedizierten Servern („Cluster“) zu betreiben und Exasol Clients und Treiber zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist gemäß den im Angebot genannten Parametern (Rohdatenvolumen/DB RAM) beschränkt. Sofern im Angebot nicht anderweitig geregelt, kann die Lizenz produktiv genutzt werden (Produktivlizenz). Wird dem Vertragspartner nur eine Entwicklungslizenz bzw. Testlizenz eingeräumt, so ist keine Produktivnutzung gestattet, sondern nur eine Nutzung zu Entwicklungszwecken bzw. Testzwecken. Das Produkt Exasol One ist limitiert auf 1 TB Rohdatenvolumen und einem Datenbankknoten.
2.2.2 Der Vertragspartner teilt Exasol mit, auf welchem System (mit Angaben zu – sofern zutreffend – der jeweiligen Seriennummern bzw. Instanztypen, der Größe des Clusters, RAM-Größen, CPUs, Festplatten- und Netzwerk-Konfiguration inkl. Switches, Cloud Anbieter, Rechenzentrum) Exasuite betrieben wird. Sobald Exasuite auf andere Systeme, als die gegenüber Exasol mitgeteilten, übertragen wird, ist Exasol hiervon unter Angabe der jeweiligen geänderten Daten zu informieren. Wird Exasuite auf Systeme übertragen, die sich außerhalb des Gebietes der EU befinden, behält sich Exasol ein Widerspruchsrecht vor.
2.2.3 Die Software darf nicht weitervermietet, untervermietet oder sonst in körperlicher oder unkörperlicher Form verbreitet werden. Der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Application Service Providing) ist ohne vorherige Zustimmung von Exasol nicht erlaubt.
2.2.4 Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇ nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
2.2.5 Bestimmte Software-Komponenten unterstehen der GNU General Public License sowie vergleichbaren Lizenzbedingungen (kurz „GPL-Komponenten“). Hinsichtlich dieser GPL-Komponenten gelten die jeweils anwendbaren vorgenannten Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die vorgenannten Lizenzbedingungen sind in dem jeweils betroffenen Softwareteil von Exasuite (Software + Treiber + Clients etc.) aufgeführt. ...
Nutzungsumfang a) Der Umfang des Nutzungsrechts gestaltet sich ausschließlich nach dem Inhalt dieser Lizenzvereinbarung.
b) Hiernach erhält der Lizenznehmer mit Erteilung des Registrierungsschlüssels ein einfaches Nutzungsrecht an der Software in der Gestalt, die vertragsgegenständliche Software nebst Dokumentation bestimmungsgemäß auf die gem. dem zu Grunde liegenden Angebot vereinbarte Anzahl von Computerarbeitsplätzen zu verwenden. Weitergehende Rechte werden nicht übertragen.
c) Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte, welche über die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands hinausgehen, werden nicht übertragen. Es ist untersagt, die Software in irgend einer Art und Weise zu verändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, in ein anderes Produkt aufzunehmen, zu vermieten oder zu verleasen.
d) Eine Veränderung, Manipulation und/oder Umgehung der Software oder sonstigen Lizenzmaterials ist nicht erlaubt. Hiervon unberührt bleiben die zwingenden Rechte nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der EG-Richtlinie vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen bzw. § 69 e UrhG.
e) Eine Nutzung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn die Software dauerhaft und/oder vorübergehend, ganz und/oder teilweise vervielfältigt bzw. kopiert wird, mittels Laden in den Hauptspeicher, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und/oder Speichern der maschinenlesbaren Software, wenn dies zum Zweck einer Abarbeitung der jeweiligen Programmfunktionen, zur Erarbeitung der in der Software enthaltenen Instruktionen und Daten oder zur Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der darin enthaltenen Programmfunktionen erfolgt. Das Speichern, Übertragen und Anzeigen der Software auf datenverarbeitenden Maschinen sowie der Gebrauch von gedrucktem Lizenzmaterial zur Unterstützung der vorstehend benannten Handlungen gehört ebenfalls zur vertraglichen Nutzung.
f) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Unterlizenzen an der Software an Dritte zu vergeben.
g) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass jeder, der den Lizenzgegenstand nutzt, diese Lizenzbedingungen einhält. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Programme der Lizenzgeberin weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer wird durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen dafür sorgen, dass diese die Lizenzbestimmungen einhalten.
Nutzungsumfang. 2.1.2.2.1. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst die Nutzung der Artikeldaten der vereinbarten Marken in den vereinbarten Sprachen Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Daten einer Länderbeschränkung unterliegen. Die Nutzung der Daten außerhalb der erlaubten Länder liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
2.1.2.2.2. Die Datenbank darf ausschließlich in Verbindung mit Neuteilen, wieder aufgearbeiteten Teilen oder Austauschteilen genutzt werden. Wieder aufgearbeitete Teile und Austauschteile sind aufgearbeitete gebrauchte Teile, die durch eine Handelsmarke oder die Marke des Wiederaufarbeiters gekennzeichnet sind und in ihrem Qualitätsstandard, Funktion und Lebensdauer von Neuteilen nicht wesentlich abweichen.
2.1.2.2.3. Eine Nutzung der Daten für den Handel mit Gebrauchtteilen ist nicht gestattet. Gebrauchtteile sind Teile, die ohne weitere Überarbeitung durch den Hersteller weiterverwendet werden und noch das Markenzeichen des Automobilherstellers oder des ursprünglichen Teileherstellers tragen.
2.1.2.2.4. Eine Nutzung der Daten für Original-Ersatzteile der Automobilhersteller ist untersagt. Als Original-Ersatzteile gelten solche Teile, welche mit dem Markenzeichen des Fahrzeugherstellers versehen sind.
2.1.2.2.5. Der Kunde darf lediglich Artikeldaten solcher Artikel anzeigen, welche von ihm tatsächlich vertrieben werden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Kunde die angezeigten Artikel grundsätzlich im Sortiment führt. Die vorübergehende Nichtverfügbarkeit eines Artikels ist hierbei unschädlich.
2.1.2.2.6. Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Artikel mindestens folgende Artikeldaten anzuzeigen: Markenname des Herstellers, Artikelnummer des Herstellers, etwaige Produkteinschränkungen. Diese Informationen müssen auf einfache Weise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Artikelinformationen zugänglich gemacht werden.
2.1.2.2.7. Ergänzende Informationen und Bilder zu einem Artikel (z.B. Verknüpfungen zu OEM-Nummern, technische Informationen, Einbauinformationen, Maßangaben) dürfen ausschließlich in Verbindung mit dem jeweiligen Artikel genutzt werden. 2.1.2.2.8. Sofern seitens der Hersteller Cross-Referenzen zu Nummern der Fahrzeughersteller oder zu Wettbewerbsprodukten bereitgestellt wurden, dürfen diese ausschließlich in der bereitgestellten Zuordnung genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Cross-Referenzierungen vorzunehmen, welche nicht bereits in der Datenbank vorhanden sind.
2.1.2.2.9. Die Nutzung der Datenbank TecDoc Catalogu...
Nutzungsumfang. NGR In dem Dokumente-Ordner werden dem Anleger Abrechnungen, Depotauszüge, Mitteilungen und allgemeine Anlegerinformationen, die den Geschäftsverkehr mit der USB betreffen, bereit- gestellt (nachfolgend „Mitteilungen“).
Nutzungsumfang. (1) Die Nutzung richtet sich nach dem städtischen Belegungsplan. Es dürfen ausschließlich die zugeordneten Zeiten, Flächen und Materialien benutzt werden.
(2) Innerhalb der zugewiesenen Nutzungszeit müssen alle erforderlichen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten durchgeführt werden. Anderslautende Absprachen mit vorangehenden oder nachfolgenden Nutzern sind möglich. Die Sportstätte darf in Begleitung des Übungsleiters 15 Minuten vor und nach der Nutzungszeit für das Umkleiden genutzt werden.
(3) Die Stadt ist berechtigt, die Sportstätte aus betrieblichen Gründen für die Nutzung zu sperren. Sie unterrichtet den Nutzer umgehend, wenn ihr Gründe für eine Sperrung bekannt werden. Ein Nutzungsgeld wird für die jeweilige Nutzungszeit in diesem Fall nicht berechnet.
(4) Die Stadt kann die Sportstätte für besondere Anlässe einem anderen als dem im Belegungsplan eingetragenen Nutzer zuweisen. Die Änderung der Belegung wird den betroffenen Nutzern unverzüglich mitgeteilt. Ein Nutzungsgeld wird für die jeweilige Nutzungszeit in diesem Fall nicht berechnet.
(5) Um-, Ein- oder Anbauten sowie Hinweisschilder an der Außenfassade, am Eingang des Geländes sowie an (Ballfang-) Zäunen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(6) Die Teilnehmer dürfen das Gelände der Sportstätte mit Kraftfahrzeugen lediglich befahren, wenn sich dort ausgewiesene Parkflächen befinden. Die Zuwegungen sind frei zu halten. Das Befahren von Rasenflächen ist untersagt.
(7) In den Weihnachtsferien bleiben die städtischen Sportstätten grundsätzlich geschlossen. Für die Nutzung während der Oster-, ▇▇▇▇▇▇- und Herbstferien sind die Sportstätten geöffnet und die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten gelten für diesen Zeitraum weiterhin. Wenn eine Nutzung während der Ferien nicht vom Nutzer vorgesehen ist, so ist dies spätestens 6 Wochen vor Beginn den jeweiligen Ferien mitzuteilen, ansonsten geht die Stadt von einer durchgängigen Nutzung aus.
Nutzungsumfang. (1) Bei Nutzung der Postbox übermittelt die Bank auf diesem Weg für alle derzeitigen und zukünftig unterhaltenen Konten des Kunden und sonstigen Vertragsbeziehungen alle Mitteilungen und Informationen wie z.B. Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelte (nachfolgend zusammen als „Mitteilungen“ bezeichnet). Die Über- mittlung der Mitteilungen in der Postbox erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger durch das Einstellen von Dateien in einem gängigen Format (z.B. PDF). Kontoauszüge mit den Buchungsvorgängen eines Monats werden jeweils nachträglich zu Beginn des folgenden Monats in die Postbox eingestellt. Der Kunde kann sich die in der Postbox bereitgestellten Mitteilungen online ansehen, ausdrucken und/oder herunterladen.
(2) Die Bank bleibt jedoch gleichwohl dazu berechtigt, dem Kunden Mitteilungen, auch wenn diese in die Postbox bereits eingestellt, wurden zusätzlich per einfacher Post zuzusenden, wenn der Kunde diese Mitteilungen nicht abgerufen hat und sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Bank stellt dem Kunden hierfür kein Entgelt sondern – soweit rechtlich zulässig – nur ihre Aufwendungen in Rechnung.
(3) Auf Verlangen des Kunden übersendet die Bank dem Kunden in begründeten Einzelfällen die in die Postbox eingestellten Mitteilungen zusätzlich auch postalisch zu. Das hierfür anfallende Entgelt ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Nutzungsumfang. 1. Die unter Ziffer 2 definierten Leistungen dürfen nur durch den Vertragspartner und dessen verbundenen Unternehmen verwendet werden. Der Vertragspartner darf während der Laufzeit des Vertrages auf die Software mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen.
2. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Vertragspartner nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
3. Der Vertragspartner darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen (mit Ausnahme der verbundenen Unternehmen). Insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
4. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
5. Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer des Vertragspartners oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung durch den Vertragspartner hat der Vertragspartner dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des unberechtigten Nutzers.
6. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Vertragspartners widerrufen und/ oder den Vertrag kündigen, wenn der Vertragspartner gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren.
7. Der Anbieter hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 6 Wochen, aufrechterhalten.
8. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung h...
Nutzungsumfang. 2.1.4.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Datenbank stets korrekt und vollständig zu übertragen, soweit nicht diese Geschäftsbedingungen oder andere Vereinbarungen in Textform Abweichendes regeln.
2.1.4.2.2. Der Kunde ist berechtigt, die Daten intern zur Verbesserung und Anreicherung der eigenen Datenbank zu nutzen.
2.1.4.2.3. Der Kunde ist berechtigt, diese angereicherte Datenbank an seine Kunden im Automotive Aftermarket zu vertreiben. Der Vertrieb der gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten Daten in Rohform ist nicht gestattet.
