Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.
Nutzungsumfang. In dem Dokumente-Ordner werden dem Anleger Abrechnungen, Depotauszüge, Mitteilungen und allgemeine Anlegerinformationen, die den Geschäftsverkehr mit der USB betreffen, bereitgestellt (nachfolgend „Mitteilungen“).
Nutzungsumfang. 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten.
2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf ...
Nutzungsumfang. 2.2.1 Mit Kaufpreiszahlung bzw. Zahlung der Mietgebühr erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich unbeschränktes bzw. im Fall der Softwaremiete ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, Exasuite auf einem oder mehreren dedizierten Servern („Cluster“) zu betreiben und Exasol Clients und Treiber zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist gemäß den im Angebot genannten Parametern (Rohdatenvolumen/DB RAM) beschränkt. Sofern im Angebot nicht anderweitig geregelt, kann die Lizenz produktiv genutzt werden (Produktivlizenz). Wird dem Vertragspartner nur eine Entwicklungslizenz bzw. Testlizenz eingeräumt, so ist keine Produktivnutzung gestattet, sondern nur eine Nutzung zu Entwicklungszwecken bzw. Testzwecken. Das Produkt Exasol One ist limitiert auf 1 TB Rohdatenvolumen und einem Datenbankknoten.
2.2.2 Der Vertragspartner teilt Exasol mit, auf welchem System (mit Angaben zu – sofern zutreffend – der jeweiligen Seriennummern bzw. Instanztypen, der Größe des Clusters, RAM-Größen, CPUs, Festplatten- und Netzwerk-Konfiguration inkl. Switches, Cloud Anbieter, Rechenzentrum) Exasuite betrieben wird. Sobald Exasuite auf andere Systeme, als die gegenüber Exasol mitgeteilten, übertragen wird, ist Exasol hiervon unter Angabe der jeweiligen geänderten Daten zu informieren. Wird Exasuite auf Systeme übertragen, die sich außerhalb des Gebietes der EU befinden, behält sich Exasol ein Widerspruchsrecht vor.
2.2.3 Die Software darf nicht weitervermietet, untervermietet oder sonst in körperlicher oder unkörperlicher Form verbreitet werden. Der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Application Service Providing) ist ohne vorherige Zustimmung von Exasol nicht erlaubt.
2.2.4 Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von Xxxxxx nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
2.2.5 Bestimmte Software-Komponenten unterstehen der GNU General Public License sowie vergleichbaren Lizenzbedingungen (kurz „GPL-Komponenten“). Hinsichtlich dieser GPL-Komponenten gelten die jeweils anwendbaren vorgenannten Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die vorgenannten Lizenzbedingungen sind in dem jeweils betroffenen Softwareteil von Exasuite (Software + Treiber + Clients etc.) aufgeführt. ...
Nutzungsumfang. NGR In dem Dokumente-Ordner werden dem Anleger Abrechnungen, Depotauszüge, Mitteilungen und allgemeine Anlegerinformationen, die den Geschäftsverkehr mit der USB betreffen, bereit- gestellt (nachfolgend „Mitteilungen“).
Nutzungsumfang. 2.1. Ausdrücklich nimmt der Nutzer zur Kenntnis, dass er die vereinbarten Bereiche keinesfalls ausschließlich nutzen darf, sondern dass Mitglieder des ESV-OeNB oder sonstige Personen berechtigt sind, die Sportstätte zur Gänze oder teilweise zu nutzen, sodass kein exklusives Nutzungsrecht dem Nutzer zukommt; es sei denn, es wird gesondert eine exklusive Nutzung eines bestimmten Bereichs der Sportstätte vereinbart.
2.2. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die vereinbarten Öffnungszeiten der Sportstätte wie folgt zu beachten sind: Sommersaison von 01.Mai bis 15.Oktober Montag bis Sonntag und Feiertage 08:00 bis 22:00 Uhr Wintersaison von 16.Oktober bis 30.April Montag bis Sonntag und Feiertage 09:00-21:00 Uhr Schließtage: 21. Dezember bis 01. Jänner; jeweils die Tage der ersten Kalenderwoche im Februar (Semesterferien)
2.3. Der Nutzer ist keinesfalls berechtigt vom Nutzungsbereich nicht umfasste Teile der Sportstätte zu benutzen. Ebenso ist der Nutzer nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung und Genehmigung von BLM Veranstaltungen auf der Sportstätte durchzuführen Auch ist der Nutzer nicht berechtigt über das vereinbarte Ausmaß (Anzahl der Personen) hinaus Dritten eine Nutzung der Sportstätte zu ermöglichen.
2.4. Dem Nutzer ist es nicht gestattet das vereinbarte Nutzungsobjekt zu einem anderen als zu dem im Vorhinein bekanntgegebenen Nut- zungszweck zu verwenden. Jede darüberhinausgehende Verwendung ist ausdrücklich verboten.
2.5. Der Nutzer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass seitens der BLM oder Dritten kein Personal zur Verfügung gestellt wird. Dies betrifft insbesondere Reinigungs- oder Sicherheitspersonal; letzteres gilt insbesondere für den vorhandenen Swimmingpool. Jedoch verpflichtet sich die BLM dass stets vor Beginn der gebuchten Sportstätte die jeweilige Sportstätte betriebsbereit ist.
2.6. Vor Beginn der Nutzungsdauer erhält der Nutzer eine der vereinbarten Maximalanzahl von Personen für die gegenständliche Nutzung entsprechende Zutrittskarten (bzw. einen Zugangscode) ausgehändigt. Diese Zutrittskarten sind spätestens am Folgetag nach Beendi- gung der Nutzungsdauer vollständig an die BLM zu retournieren; für den Fall einer nicht vollständigen Retournierung ist für jede fehlende Zutrittskarte ein Betrag von € 10,- zu bezahlen.
Nutzungsumfang. 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrags auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines kompatiblen Internet Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Es gelten die Lizenzbedingungen der Software. Dies gilt insbesondere für Drittsoftware.
2.3 Metaways ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde Metaways auf Verlangen
2.5 Metaways kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann Metaways den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Metaways hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann Metaways nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten.
2.6 Der Anspruch von Metaways auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
2.7 Der Kunde hat Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat...
Nutzungsumfang. (1) Bei Nutzung der Postbox übermittelt die Bank auf diesem Weg für alle derzeitigen und zukünftig unterhaltenen Konten des Kunden und sonstigen Vertragsbeziehungen alle Mitteilungen und Informationen wie z.B. Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelte (nachfolgend zusammen als „Mitteilungen“ bezeichnet). Die Über- mittlung der Mitteilungen in der Postbox erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger durch das Einstellen von Dateien in einem gängigen Format (z.B. PDF). Kontoauszüge mit den Buchungsvorgängen eines Monats werden jeweils nachträglich zu Beginn des folgenden Monats in die Postbox eingestellt. Der Kunde kann sich die in der Postbox bereitgestellten Mitteilungen online ansehen, ausdrucken und/oder herunterladen.
(2) Die Bank bleibt jedoch gleichwohl dazu berechtigt, dem Kunden Mitteilungen, auch wenn diese in die Postbox bereits eingestellt, wurden zusätzlich per einfacher Post zuzusenden, wenn der Kunde diese Mitteilungen nicht abgerufen hat und sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Bank stellt dem Kunden hierfür kein Entgelt sondern – soweit rechtlich zulässig – nur ihre Aufwendungen in Rechnung.
(3) Auf Verlangen des Kunden übersendet die Bank dem Kunden in begründeten Einzelfällen die in die Postbox eingestellten Mitteilungen zusätzlich auch postalisch zu. Das hierfür anfallende Entgelt ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Nutzungsumfang. 4.1 Der Betreiber erhält an der Software ein einfaches, nicht unterlizensierbares und nicht übertragbares, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
4.2 Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal dürfen die Software nur zu den in im Vertrag festgehaltenen Zwecken nutzen und nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten. Der Betreiber ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen, diese über den vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen oder sie von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Der Betreiber ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
4.3 Der Betreiber trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
4.4 Verstößt der Betreiber gegen eine der vorstehend genannten Regelungen, kann der Anbieter den Zugriff des Betreibers auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Verstößt der Betreiber trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Anbieters weiterhin oder wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
4.5 Für jeden Fall, in dem der Betreiber die Nutzung der Software durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Betreiber jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Betreiber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.6 Der Betreiber hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nach dem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
Nutzungsumfang. 3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr das nicht ausschließliche Recht für die
3.2. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt. Jegliche – auch unentgeltliche - Weitergabe (insb. Unterlizenzierung oder Vermietung) oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung durch MEDATEC genehmigt wird.
3.3. Die Software ist ausschließlich zum Einsatz auf Systemen bestimmt, die den im Anhang angeführten Systemvoraussetzungen, einschließlich Hard- und Softwarevoraussetzungen, entsprechen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass jegliche spätere Erweiterung oder Veränderung der Software durch Updates, zusätzliche Module oder Add-Ons geänderten Systemanforderungen unterliegen kann. Eine solche Änderung der Systemvoraussetzungen ist im Rahmen der Anpassung an fortschreitende technologische Entwicklungen in der Regel erforderlich, um die Software auf dem neuesten Stand zu halten. Sofern der Auftraggeber derartige Erweiterungen oder Veränderungen entsprechend den Bedingungen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch eine Servicevereinbarung mit dem Modul Softwarewartung) vornehmen möchte, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt MEDATEC keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software. All dies gilt auch für alle von MEDATEC nicht ausdrücklich freigegebenen Updates oder Änderungen von Fremdprogrammen, die Einfluss auf die MEDATEC Software haben können (z.B. Betriebssysteme, Internet-Browser, Office-Programme, etc.).
3.4. Jegliche Erweiterung der Nutzung gegenüber dem vereinbarten Nutzungsumfang ist dem Auftraggeber bis zu schriftlichen Genehmigung durch MEDATEC untersagt. Der Auftraggeber wird MEDATEC kontaktieren, sofern er den Nutzungsumfang erweitern möchte.
3.5. Eine Bearbeitung oder Änderung der Software ist dem Auftraggeber nur in den im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich genannten oder in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen gestattet. Der Auftraggeber wird MEDATEC
3.6. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilierung sind dem Auftraggeber außer in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen nicht gestattet. Ferner ist dem Auftraggeber jeder Zugriff und Eingriff, einschließlich Lese- oder Schreibzugriff, auf Datenbanken ...