Arbeits-, Anfahrt- und Materialkosten Musterklauseln

Arbeits-, Anfahrt- und Materialkosten. Die von BWT als Stundensatz bezeichnete Vergütung deckt die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen regulären Arbeitskosten. Fahrtkosten stellt BWT gesondert und nach Aufwand in Rechnung. Fahrt- kosten sind nur enthalten, wenn ein Wartungsvertrag oder eine beson- dere Vereinbarung besteht. Materialkosten und etwa erforderliche au- ßergewöhnliche Arbeitskosten (z.B. Überstundenzuschläge) werden ge- sondert in Rechnung gestellt. Leistungen und Ersatzteile werden zu den jeweils gültigen Tagespreisen verrechnet. Kann die Leistungserbringung im Rahmen einer Tour erfolgen (BWT be- stimmt den Leistungszeitpunkt, mehrere Kunden können gemeinsam be- sucht werden), verrechnet BWT die Fahrtkosten als anteilige Fahrtpau- schale. Diese wird von der jeweils nächsten der nachstehend genannten Städte aus berechnet: Wien, St. Pölten, Wr. Neustadt, Graz, Linz, Kla- genfurt, Salzburg Stadt, Innsbruck, Landeck, Feldkirch. Pauschale 090201: Stadtpauschale für o. a. Städte – ausgenommen Wien Pauschale 090202: Stadtpauschale Wien; sowie Überland bis 30 km Pauschale 090203: Überland bis 60 km Pauschale 090204: Überland bis 90 km Pauschale 090205: Überland bis 120 km Ist ein besonderes Verkehrsmittel (Flugzeug, Helikopter, Schiff etc.) zur Leistungserbringung erforderlich, hat der Vertragspartner diesen Trans- fer zu organisieren und für die Kosten aufzukommen. Bei Vertragswartungen enthält die Leistungspauschale die für das Service der funktionsfähigen Anlage(n) erforderliche Arbeitszeit sowie die An- fahrt. Reparaturen und Materialien sind in dieser Pauschale nicht enthal- ten. Diese werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Wartungsver- tragsarbeiten werden nur in der gesetzlich bzw. betrieblich geregelten Ar- beitszeit ausgeführt. Ist für die Leistungsdurchführung ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so darf BWT die Anfahrtskosten und den Zeitaufwand nach den jeweils gül- tigen Sätzen berechnen, wenn der Vertragspartner BWT zum vereinbar- ten Zeitpunkt nicht die Gelegenheit zur Durchführung der Arbeit gibt. Kleinste Verrechnungseinheit für die Arbeitsleistung sind 15 Minuten. Die Arbeitszeit beginnt mit der Ankunft des Servicetechnikers von BWT und endet bei dessen Abfahrt. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Einheit zur Verrechnung gebracht. Dasselbe gilt für die Abrechnung der Fahrtzeit nach Aufwand. Pro Regieauftrag wird eine Rüstzeitpauschale verrechnet. Diese deckt den anteiligen Zeitaufwand für die mit dem Auftrag verbundene Administra- tion und Teilebe...
Arbeits-, Anfahrt- und Materialkosten. 2.1 Die von uns als Stundensatz bezeichnete Vergütung deckt die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen regulären Arbeitskosten. Fahrtkosten stellt der AN gesondert und nach Aufwand in Rechnung. Fahrtkosten sind nur enthalten, wenn ein Wartungsvertrag oder eine besondere Vereinbarung besteht. Materialkosten und etwa erforderliche außergewöhnliche Arbeitskosten (z.B.Überstundenzuschläge) werden gesondert in Rechnung gestellt. 2.2 Kann die Leistungserbringung im Rahmen einer Tour erfolgen (der AN bestimmt den Leistungszeitpunkt, mehrere Kunden können gemeinsam besucht werden), verrechnen wir die Fahrtkosten als anteilige Fahrtpauschale. Diese wird von der jeweils nächsten der folgenden Städte aus berechnet. 2.3 Ist ein besonderes Verkehrsmittel (Flugzeug, Helikopter, Schiff etc.) zur Leistungserbringung erforderlich, hat der AG diesen Transfer zu organisieren und für die Kosten aufzukommen. 2.4 Bei Vertragswartungen enthält die Leistungspauschale die für das Service der funktionsfähigen Anlage(n) erforderliche Arbeitszeit sowie die Anfahrt. Reparaturen und Materialien sind in dieser Pauschale nicht enthalten. Diese werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Wartungsvertragsarbeiten werden nur in gesetzlich bzw. betrieblich geregelten Arbeitszeit ausgeführt. 2.5 Ist für die Leistungsdurchführung ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so darf PK Watertech UG (haftungsbeschränkt) die Anfahrtskosten und seinen Zeitaufwand nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn ihn der AG zum vereinbarten Zeitpunkt nicht die Gelegenheit zur Durchführung der Arbeit gibt. 2.6 Kleinste Verrechnungseinheit für die Arbeitsleistung sind 30 Minuten. Die Arbeitszeit beginnt mit der Ankunft des Servicetechnikers und endet bei dessen Abfahrt. Jede angefangene 1/2 Stunde wird als volle Einheit zur Verrechnung gebracht. Dasselbe gilt für die Abrechnung der Fahrzeit nach Aufwand. 2.7 Pro Regieauftrag wird eine Rüstzeitpauschale verrechnet. Diese deckt den anteiligen Zeitaufwand für die mit dem Auftrag verbundene Administration und Teilebeschaffung des Kundendiensttechnikers.

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 100,00. Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 3,80. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.