Vertragspartner Stadtwerke Düren GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Geschäftsführung: Dipl.-Ing. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇
Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. 2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
Rücktritt vom Vertrag 12.1. Der AG kann jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist den sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag und/oder vom Vertrag eines parallel laufen- den Bauvorhabens erklären, bei Vorliegen des Rücktrittsgrundes wegen Absprache, bei grobem Verstoß gegen einzelne Bestimmungen die- ses Vertrages, bei Terminüberschreitungen von mehr als 6 Werktagen (Leistungsumfang gemäß Angebot) bei Zwischenterminen, wenn der AN den Terminverzug nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen der darauffolgenden 6 Werktage aufholt, wenn die Arbeiten oder Leistungen nicht sach- und fachgemäß und/oder unter Verwendung von unzulässigen Material oder abweichend von der im LV (Angebot samt Unter- lagen) verlangten Herstellungsart hergestellt werden, wenn der AN einer schriftlichen Aufforderung zum Arbeitsbeginn oder zur Umsetzung von Forcierungsmaßnahmen nicht Folge leistet, falls der AN den Abschluss der vom AG geforderten Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachweist, wenn der Auftragsvergabe an den AN durch den BH/HU - auch im Nachhinein - nicht zugestimmt wird bzw. eine gegebene Zustimmung zurückgezogen wird, wenn eine Einschränkung bzw. ein Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigungen vorliegt. 12.2. Unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte kann der AG mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag auch dann erklären, wenn der Bauvertrag des AG mit dem BH/HU ganz oder teilweise aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen mehr gegeben ist. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Kündigung oder Been- digung des Vertrages zwischen dem BH/HU und dem AG, verpflichtet sich der AN, unter der Bedingung, dass der BH/HU die weiteren Leistungen bezahlt, seiner Vertragsverpflichtung weiterhin nachzukommen und diesen Vertrag zu den gleichen Konditionen im Auftrag des BH/HU fortzuführen. Über den Umfang der bereits getätigten Leistungen ist das Einvernehmen herzustellen. 12.3. In allen Fällen des Rücktritts hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten auf Basis der ver- einbarten Bedingungen, jedoch nicht auf allfälligen Schadenersatz und entgangenen Gewinn. Ein vereinbarter Pauschalpreis gilt für diese Verrechnung im Rücktrittsfall nicht. In diesem Fall ist die Vergütung aliquot unter Berücksichtigung des Leistungserfüllungsgrades zu berech- nen. Dem AG steht das Recht zu, ungeachtet des erteilten Auftrages, das Bauvorhaben einzustellen. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall die Arbeiten sofort zu beenden, jedenfalls aber die Baustelle abzusichern, sodass die bis zu dem Zeitpunkt der Arbeitseinstellung geleisteten Arbeiten in ihrem Wert erhalten bleiben. Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf die bis dahin nachweislich erbrachten Leistungen, nicht aber auf darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche. Im Falle der Vertragsbeendigung aus welchem Grund auch immer, kann der AG durch einseitige Erklärung ohne Zustimmung des AN in eventuell vorhandene Verträge mit Subunternehmern des AN eintreten. Der AN ist verpflichtet, eine gleichlautende Vertragsbestimmung in eventuelle Werkverträge mit Subunternehmern aufzunehmen. 12.4. Der AN ist verpflichtet, vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und/oder Leistungen bereits bezahlte Beträge zzgl. entstandener Finanzie- rungskosten zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Pönale und Schadenersatz, bleiben durch den erklärten Vertragsrücktritt unberührt. 12.5. Der AN hat sämtliche Kosten einer eventuell erforderlichen Ersatzvornahme zu tragen, haftet überdies für alle daraus allenfalls eintretenden Folgeschäden und verzichtet auf die Einrede einer unwirtschaftlichen Ersatzvornahme.
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Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.