Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kosten. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche Änderungen und/oder Erweiterungen des erteilten Auftrages, werden vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar ist, kann dieser den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen bzw. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholen. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattet, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werden, bedarf es hierzu der vorhergehenden Zustimmung durch den Auftraggeber. Sobald der Auftrag erledigt und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, hat der Sachverständige dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen unau...
Durchführung des Auftrages. 2.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. TÜV SÜD ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
2.2 TÜV SÜD ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.
2.3 Der Umfang der Leistungen von TÜV SÜD wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.
Durchführung des Auftrages. 4.1. Die TPA KKS GmbH schuldet ausschließlich die vertrag- lich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die TPA KKS GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrundeliegenden Ge- setze, Richtlinien und Normen.
4.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens erge- ben sollten, ist die TPA KKS GmbH berechtigt, diese auf- grund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leis- tung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Mo- difikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Ver- trag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits er- brachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür ver- einbarten Höhe zu entrichten.
4.3. Die TPA KKS GmbH übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähig- keit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüf- ten Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derar- tige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Si- cherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.
4.4. Der AG hat der TPA KKS GmbH bereits bei Auftragsertei- lung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnun- gen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzule- gen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Frei- gaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Auftragserfüllung die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der AG ist dazu ver- pflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen recht- zeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die TPA KKS GmbH nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Die TPA KKS GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersa...
Durchführung des Auftrages. 2.1 Die ASAM praevent wird ihre vertraglich geschuldeten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen ent- sprechend den anerkannten Regeln der Medizin und der Technik er- bringen.
2.2 Die ASAM praevent ist nur dann verpflichtet, vom Kunden zur Verfü- gung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und – programme, die den Prüfungen und Gutachten der ASAM praevent zugrunde liegen, wird Gewähr nur dann über- nommen, wenn die Regeln, Vorschriften oder Programme von der ASAM praevent selbst stammen oder selbst Gegenstand des Prüf- auftrags sind.
2.3 Der Umfang der Leistungen von ASAM praevent wird bei der Ertei- lung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ord- nungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Er- weiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Beide Parteien haben in die- sem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Fest- halten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterun- gen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Verein- barung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Durchführung des Auftrages. 2.1 Die von der Sach-Verständigen-Stelle angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstattet nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei der Sach-Verständigen-Stelle üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Der Umfang der Arbeiten der Sach-Verständigen-Stelle wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Durchführung des Auftrages. 3.1 Die von B&K angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und –soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind –in der bei B&K üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Umfang der Leistungen von B&K ist im Angebot schriftlich festgelegt. Bei einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber wird B&K pauschal mit der kompletten Prüfung gem. Angebotsbeschreibung beauftragt sofern nicht anders schriftlich durch B&K festgeschrieben. So werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert und die Gesamtabrechnung erfolgt nach den tatsächlich durchgeführten Prüfungen in den jeweiligen Leistungspositionen. Der Auftraggeber hat bei erhöhtem Mehraufwand das Recht, den Auftrag zu stoppen und die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten abzurechnen. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Durchführung des Auftrages. 2.1 medialesson erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik. Die Leistungen werden grundsätzlich bei medialesson erbracht, sofern sie nicht unbedingt beim Unternehmen durchzuführen sind.
2.2 Ändert das Unternehmen im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann medialesson eine angemessene Anpassung ihrer Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend.
2.3 Vereinbarte Termine verlängern sich auch bei Auftreten von nicht von medialesson zu vertretenden Störungen und in allen Fällen höherer Gewalt. Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Von medialesson aufgrund von Wünschen des Unternehmens festge- setzter Termine sind nach Rückbestätigung durch medialesson für das Unternehmen verbindlich. Bei nachträglichen terminlichen Änderungswünschen behält sich medialesson vor, Mehraufwand zu berechnen.
2.4 medialesson ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Es können auch Teillieferungen und Teilleistungen erbracht werden.
Durchführung des Auftrages. XXXXXX erbringt ihre Leistungen jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik. CHARAX ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen. Die Leistungen werden bei CHARAX erbracht, soweit sie nicht vereinbarungsgemäß oder technisch bedingt beim Kunden durchzuführen sind.
Durchführung des Auftrages. 3.1 Die von KPS angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei KPS üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Umfang der Leistungen von KPS wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Wird KPS pauschal mit der kompletten Prüfung gem. Angebotsbeschreibung beauftragt, so werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages gem. Angebot und Angebotsbestätigung Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Durchführung des Auftrages. 3.1 Das Gutachten ist innerhalb von Wochen zu erstellen. Fristbeginn ist das Da-
3.2 Der Sachverständige erstattet die gutachterliche Leistung grundsätzlich persönlich. Soweit notwendig oder zweckmäßig und unter der Voraussetzung, dass die Eigenver- antwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann dieser sich bei der Vorberei- tung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3.3 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Sachgebiete erforderlich, werden diese durch den/die AG beauftragt.
3.4 Der Sachverständige führt die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versu- che nach pflichtgemäßem Ermessen durch, zieht Erkundigungen ein, stellt Nachfor- schungen an, unternimmt Reise und Besichtigungen und fertigt Fotos und Zeichnun- gen an, ohne dass es insofern einer besonderen Zustimmung des/der AG bedarf. Un- vorhergesehene oder im Hinblick auf den Zweck des Gutachtens unverhältnismäßig zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen hingegen dürfen ohne vorherige Zu- stimmung des/der AG nicht durchgeführt werden.
3.5 Für notwendig werdende Bauteilöffnungen ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des/der AG einzuholen.