Arbeitsbewilligung Musterklauseln

Arbeitsbewilligung. Aussteller mit ausländischem Personal sind gebeten, für entsprechende Arbeitsbewilligungen besorgt zu sein. Auskünfte erhalten Sie bei:
Arbeitsbewilligung. Um überhaupt arbeiten zu dürfen, benötigt man (neben gültigem Visum und Arbeitserlaubnis) eine sogenannte Inland Revenue Department (IRD)-Steuernummer, die so früh wie möglich nach der Einreise beantragt werden muss. Über die IRD-Nummer speichert die neuseeländische Steuerbehörde die Einkünfte und Abgaben. Die IRD-Nummer kann man online, telefonisch oder schriftlich bei der IRD beantragen. Die Verarbeitung dauert in der Regel acht bis zehn Werktage. Es darf keine Arbeitsstelle angetreten werden, wenn man keine IRD-Nummer hat. Selbst wenn ein Stellenangebot vorliegt, kann die Stelle erst angetreten werden, wenn man dem Arbeitgeber die IRD-Nummer vorlegen kann. Nach Erhalt des Arbeitsvertrags, übergibt Ihnen der Arbeitgeber das Formular «Tax Code Declaration Form» zum Ausfüllen. Es ist wichtig, dass dieses Formular korrekt ausgefüllt wird, da aufgrund der Angaben die Höhe der Steuern berechnet wird. Die Einkommenssteuersätze betragen zwischen 12.54%-35.04%. Auf den Payslips ist jeweils vermerkt, wie hoch der Brutto- und Nettogehalt ist. Ebenfalls vermerkt ist der Tax Code. Die Steuern werden automatisch vom Gehalt abgezogen (Quellensteuer). Stellensuche und Bewerbung Der überwiegende Teil der offenen Stellen wird über Personalvermittler (recruitment agencies, employment agencies, personnel consultants) besetzt, offene Stellen werden üblicherweise in Tageszeitungen und Fachzeitschriften ausgeschrieben. Die Stellenvermittlungen und grössere Firmen publizieren ihre Stelleninserate auch im Internet. Bewerbungen von ausserhalb Neuseelands haben nur eine Chance, wenn es um Berufskategorien geht, welche auf der Skilled Shortage List aufgeführt sind (siehe oben). Eine Arbeitsbewilligung kann erst beantragt werden, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt. Für geschützte Berufe muss zudem eine Occupational Registration vorliegen (siehe unter Kapital «Skilled Workers – Work Visa»). Bewerbungsunterlagen bestehen aus einem Cover letter (Bewerbungsschreiben) und dem Resume (Berufserfahrungen und Qualifikationen). Falls ein Arbeitgeber auch die Diplome und Zeugnisse sehen will, wird dies im Stelleninserat ausdrücklich erwähnt. Ansonsten nehmen Sie die vollständigen Unterlagen zum Bewerbungsgespräch mit. • Das Bewerbungsschreiben sollte keinesfalls länger als zwei Seiten sein. Es soll Werbung für Sie machen und Ihre guten Englischkenntnisse widerspiegeln. Dabei sollte nicht übertrieben werden, sonst gilt man schnell als überqualifiziert! • Erwähnen Sie, welche konkreten Berufserfa...
Arbeitsbewilligung. Um auf den Philippinen arbeiten zu dürfen, müssen Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitsbewilligung (Work Permit) sein. Diese muss vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt werden. Zudem muss der zukünftige Arbeitgeber gegenüber der Einwanderungsbehörde nachweisen, dass für die Stelle kein philippinischer Kandidat zur Verfügung steht. Siehe auch unter der Rubrik «Einreise und Aufenthalt». Stellensuche und Bewerbung Schweizer Staatsangehörige können sich bei der Europäischen Handelskammer der Philippinen nach möglichen Arbeitgebern erkundigen. Diplome, Abschlüsse, Zeugnisse Da die Aufnahmevoraussetzungen an den Universitäten sehr unterschiedlich sind, sollte man sich unbedingt im Vorfeld bei der jeweiligen Hochschule genau informieren. Am besten wendet man sich bereits acht Monate vor dem geplanten Studienbeginn an das Student Office der ausgewählten Universität. Löhne und Gehälter Die Philippinen kennen gesetzlich festgeschriebene Minimallöhne, die je nach Region und Branche verschieden sind. Diese hängen von den Lebenshaltungskosten der einzelnen Provinzen bzw. Hauptstadt ab und werden vom jeweiligen National Wages and Productivity Commission (NWPC) festgelegt. Für Ausländer gelten zahlreiche Sonderregelungen und die Löhne variieren.
Arbeitsbewilligung. Für die Arbeitssuche in Japan müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der Sie zur Arbeit berechtigt. Öffentliche Arbeitsämter, bekannt als «Hello Work», bieten Unterstützung bei der Verbesserung Ihrer beruflichen Stellung und wenn Sie arbeitslos sein sollten. Wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen, können Sie ebenso wie japanische Bürger eine Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.
Arbeitsbewilligung. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit will Südafrika zuerst seine eigenen Bürger in den Arbeitsmarkt bringen, bevor Ausländer eingestellt werden. Die bürokratischen Hürden für eine Arbeitsaufnahme sind darum sehr hoch, und auch die Anerkennung von Abschlüssen ist nicht selbstverständlich. Eine Ausnahme bilden die von ausländischen Organisationen und Unternehmen entsandten Mitarbeiter, hier gibt es kaum Probleme. Ansonsten gilt in Südafrika: Wer eine Arbeitsgenehmigung beantragen möchte, muss erst einen Job vorweisen. Die Anträge auf Arbeitsgenehmigung müssen bereits von der Schweiz aus bei der südafrikanischen Botschaft in Bern gestellt werden. Das Arbeitsangebot muss dem Antrag gleich beigefügt werden. Einreisen darf man erst, nachdem die Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist. Den Antrag auf permanenten Wohnsitz kann man später auch von Südafrika aus stellen. Erteilt wird eine Aufenthaltsgenehmigung jedoch nur, wenn die Einwanderung als vorteilhaft für die südafrikanische Wirtschaft angesehen wird. Kriterien dafür sind die Schaffung von Arbeitsplätzen für Südafrikaner, besondere Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine finanzielle Unabhängigkeit. Kurzfristige Änderungen der rechtlichen Bedingungen sind übrigens immer möglich. Darum sollten sich Einreisewillige unbedingt frühzeitig mit der für Sie zuständigen südafrikanischen Botschaft in Verbindung setzen. Wer beabsichtigt, einen Ausländer anzustellen, muss beim Innenministerium Südafrikas eine Genehmigung dafür beantragen und muss nachweisen, dass er sich ohne Erfolg bemüht hat, einen südafrikanischen Arbeitnehmer einzustellen. Im Weiteren muss er den besonderen Bedarf für die speziellen Qualifikationen, Fähigkeiten oder Erfahrung des Antragstellers beweisen. Auch müssen die Qualifikationen des Antragstellers von den südafrikanischen Behörden evaluiert sowie eine Gehaltseinschätzung eingeholt werden, die belegen, dass dem Bewerber und Antragsteller der Arbeitsbewilligung nicht weniger bezahlt wird, als einem südafrikanischen Arbeitnehmer. Dieses Vorgehen ist kost- und zeitintensiv. Das südafrikanische Einwanderungsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Arten der Einwanderung, welche wiederum nach Grund und Zweck des Aufenthaltes unterteilt sind. Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen sind unter der Rubrik « Aufenthalt» detailliert beschrieben. Wichtig ist, dass grösseren Betrieben sogenannte Expatriate Bewilligungen erteilt werden können, dass heisst solche, welche die Gegenwa...
Arbeitsbewilligung. Schweizerinnen und Schweizer benötigen in den Ländern der EU/EFTA keine Arbeitsbewilligung. Sie haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Stellen- und Berufswechsel, der Wechsel des Aufenthaltsortes sowie der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind auf dem gesamten Gebiet der EU/EFTA möglich.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.