Common use of Arbeitsverhinderung / Krankheit Clause in Contracts

Arbeitsverhinderung / Krankheit. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer rechtzeitig und unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat grundsätzlich telefonisch spätestens bei Dienstbeginn gegenüber dem Vorgesetzten oder in dessen Sekretariat zu erfolgen. Die Gründe der Dienstverhinderung sind mitzuteilen.

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