Common use of Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto) Clause in Contracts

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlenauszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. Absatz 5 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III III) sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenaus- zugleichen.

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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 Nummer 1.4.2 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. Absatz 5 Satz 3 SGB III des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenaus- zugleichen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeits- zeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem witterungs- bedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes des Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichs- zeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie zuschlagfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung Ver- einbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichs- zeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des de § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlenauszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Ar- beitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenaus- zugleichen.

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Samples: Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem Ausgleichskonto diesem Aus- gleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart ver- einbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum Aus- gleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers Arbeitneh- mers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlenauszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 175 Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenaus- zugleichen.

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Samples: Tarifvertragswerk

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem Ausgleichskonto diesem Aus- gleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten Arbeitsstunden geleisteten Arbeitsstun- den und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben gutge- schrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt Zeit- punkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den MonatslohnMonats- lohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden liegen- den Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragenüber- tragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichs- zeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers Ar- beitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Dif- ferenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlenauszu- zahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, Monatslohn bei witterungsbedingtem witterungsbeding- tem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen Rechts- folgen des § 101 Abs. Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz Dif- ferenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden hinaus gehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlenaus- zuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem witterungsbeding- tem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen Rechts- folgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf die- sem diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleis- teten geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit- punkt Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dür- fen dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden ne- ben neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeit- raumes Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsent- gelt Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Aus- gleichszeitraumes Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen verherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus- scheiden Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Samples: Rahmentarifvertrag