Common use of Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto) Clause in Contracts

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichen.

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Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III III) sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichen.

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Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld Arbeits- zeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem witterungs- bedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums des Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichs- zeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie zuschlagfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Aus- gleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung Ver- einbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichs- zeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des de § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto Aus- gleichskonto ist die Diffe- renz Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Arbeitsstun- den und dem nach Nummer Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben gutge- schrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt Zeit- punkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den MonatslohnMonats- lohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden liegen- den Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragenüber- tragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichs- zeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers Ar- beitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Samples: www.sozialkasse-berlin.de

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen verherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Samples: www.soka-bau.de

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem die- sem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten geleis- teten Arbeitsstunden und dem nach Nummer Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer Ar- beitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt Zeit- punkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen dür- fen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben ne- ben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeit- raumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitneh- mers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt Arbeitsent- gelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Aus- gleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden Aus- scheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Samples: www.boeckler.de

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz Dif- ferenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden hinaus gehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenaus- zuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem witterungsbeding- tem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen Rechts- folgen des § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Samples: www.bundesanzeiger.de

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto Aus- gleichskonto ist die Diffe- renz Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart Ausgleichszeitraumes ver- einbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum Aus- gleichszeitraum zu über- tragen übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers Arbeitneh- mers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz Dif- ferenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszu- zahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, Monatslohn bei witterungsbedingtem witterungsbeding- tem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen Rechts- folgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichenauszugleichen.

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Samples: www.hwk-dresden.de

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- len. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 175 Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichen.

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Samples: Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Baugewerbe (Vtv)

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Diffe- renz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 1.4.2 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzah- lenauszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vor- herigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB III des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind dabei zu beachten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu über- tragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden aus- zugleichen.

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