Vertraulichkeit und Datenschutz Musterklauseln

Vertraulichkeit und Datenschutz. 5.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informa- tionen, Unterlagen, Geschäftsabläufe und Daten, die ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der je- weils anderen Partei übermittelt werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen (zusammen „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, nicht an un- befugte Dritte weiterzugeben und nur für den vertragli- chen Zweck zu verwenden. Die Parteien haben dabei die- selbe Sorgfalt anzuwenden, die sie in Bezug auf eigene vertrauliche Informationen anwenden, zumindest jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammen- hang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertrags- partner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu ange- halten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern. (2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden. (4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag). (6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 1. Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchfüh- rung dieses Vertrages erhaltenen Daten und Informationen vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn Daten und Informationen öffentlich bekannt sind, aus eigener Arbeit oder durch Dritte rechtmäßig verfügbar waren oder vom Herausgeber uneingeschränkt Dritten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt des Weiteren nicht, wenn eine Offenlegung oder Weitergabe dieser Daten oder Informationen zur Erfüllung dieses Vertrages, gesetzlicher oder sonstiger hoheitlicher Pflichten (insbesondere gegenüber Behörden und/oder Gerich- ten), gegenüber einem Wirtschaftsprüfer, internen und externen Beratern, zu Zwecken der Bilanzkreisabwicklung und -abrechnung oder zu Zwecken der Abrechnung von Netznut- zungsentgelten erfolgt.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 1. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Xxxxxxx verpflichtet, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist zur Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforderlich. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern beendet ist. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Schweigepflicht (u. a. § 203 StGB und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes NRW, u.a. 3.6 DSG NRW) zu verpflich- ten. Der Auftragnehmer haftet ggf. bei Verstößen gegenüber dem Auftraggeber.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen.
Vertraulichkeit und Datenschutz. A.14.1. Der Auftragnehmer darf im werblichen Auftritt auf geschäftliche Verbindungen mit dem Auftraggeber erst mit dessen schriftlicher Zustimmung hinweisen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 10.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Durchführung die- ses Vertrages über die jeweils andere Vertragspartei erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, soweit nicht
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
Vertraulichkeit und Datenschutz. Die Parteien erklären sich bereit, ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannter Unterlagen und Informationen zu verpflichten, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertra- ges zugänglich werden. PRINTHOF erhebt, nutzt und verarbeitet Daten des KUNDEN, welche ihr bei Ausfüh- rung von Serviceleistungen zugänglich werden, nur unter Wahrung des Schweizerischen Datenschutzes. PRINT- HOF wird demgemäss die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes treffen und dafür sorgen, dass Mitarbeiter und Hilfspersonen, welche Zugang zu solchen Daten erhalten, über ihre diesbezüglichen Pflich- ten unterrichtet sind. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, dass PRINTHOF zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtun- gen Unterauftragnehmern sowie anderen Drittpartnern Daten des KUNDEN zur Verfügung stellen darf.