Vertraulichkeit und Datenschutz. 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen.
1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist.
1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden ...
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag).
Vertraulichkeit und Datenschutz. 13.1. Vertraulichkeit: Canon und der Kunde vereinbaren, dass beide während der Laufzeit des Vertrages und nach seiner Beendigung alle Informationen (in welchem Format auch immer) vertraulicher Natur (ob als solche gekennzeichnet oder nach vernünftigem Kriterium als vertraulich anzusehen) in Bezug auf die jeweils andere Partei, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemacht wurde, insbesondere jedes Geschäft, jede Geschäftsmethode und jedes Know-how sowie jede finanzielle oder technische Information vertraulich zu behandeln. Diese Klausel bezieht sich nicht auf Informationen, die:
(a) bereits ohne Zutun ihres Empfängers, seiner Führungskräfte, Angestellten, Agenten oder Auftragnehmer öffentlich zugänglich sind oder werden,
(b) sich bereits im Besitz des Empfängers befinden, ohne dass dies auf eine Verletzung dieser Klausel zurückzuführen wäre,
(c) legal und zur Zeit ihrer Mitteilung frei von jeglicher Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten empfangen wurden,
(d) durch den Kunden übermittelt wurden und davon unabhängig von Canon (einschließlich seiner Führungskräfte, Angestellten, Agenten oder Auftragnehmer) oder irgendeinem anderen Canon- Unternehmen (einschließlich Canon Inc. und jedes Tochterunternehmens, dessen Muttergesellschaft oder Endholdunggesellschaft Canon Inc., Canon Europa N.V. oder Canon ist) entwickelt wurden.
(e) Von der jeweiligen Partei an ihre Subunternehmen oder Berater weiter gegeben wurden, vorausgesetzt, dass diese Dritten an gleichwertige Vertraulichkeitsverpflichtungen in Bezug auf diese Informationen gebunden sind. Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Klausel kann jede der Parteien Informationen der anderen Partei innerhalb des erforderlichen Rahmens an Dritte weitergeben, um allen Gesetzen, Vorschriften, gerichtlichen Anordnungen oder Anordnungen zuständiger Behörden Folge zu leisten. In all diesen Fällen hat der Empfänger sich angemessen darum zu bemühen, die andere Partei im Voraus auf eine solche Weitergabe von Informationen hinzuweisen und alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Folgen einer derartigen Weitergabe zu begrenzen.
13.2. Datenschutz: Der Kunde verpflichtet sich dazu, für sich und für Canon alle gesetzlich erforderlichen Zustimmungen von allen Personen einzuholen, über deren Daten er verfügt und die durch ihn oder Canon im Rahmen dieses Vertrags benutzt oder übertragen werden könnten.
13.3. e-Maintenance: Wenn Canon vereinbarungsgemäß Dienstleistungen über das Internet ode...
Vertraulichkeit und Datenschutz. 9.1 Die Parteien verpflichten sich, ihr Personal sowie von ihnen beauftragte Drittpersonen an- zuweisen, als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen, welche sich auf ihren Geschäftsbetrieb beziehen und die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich sind oder zur Kenntnis kommen, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie entsprechende eigene vertrauliche Infor- mationen zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
9.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten, welche allgemein zugänglich sind, den Vertragspartnern nachweislich schon bekannt sind, von ihnen unabhängig entwickelt oder von berechtigten Dritten erworben wurden.
9.3 Im SLA wird aufgeführt, welche Personendaten des Kunden zu welchen Zwecken von STXT oder von STXT beigezogenen Dritten bearbeitet werden dürfen. Beigezogene Dritte, welche von STXT beigezogen werden, sind im SLA aufgeführt und bearbeiten die Personendaten des Kun- den ausschliesslich in der Schweiz oder in der EU, sofern dies im SLA nicht explizit abweichend geregelt ist.
9.4 Der Kunde garantiert, dass STXT die an STXT überlassenen Personendaten in der gemäss dem SLA definierten Art sowie Umfang bearbeiten darf. Die Begriffe «bearbeiten» sowie «Personendaten» gemäss dieser Ziff. 9 bestimmen sich nach der jeweils geltenden schweize- rischen Datenschutzgesetzgebung.
9.5 Jede Partei verpflichtet sich, die anwendbaren Vorschriften der schweizerischen Datenschutz- gesetzgebung einzuhalten.
Vertraulichkeit und Datenschutz. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Xxxxxxx verpflichtet, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist zur Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforderlich. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern beendet ist. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Schweigepflicht (u. a. § 203 StGB und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes NRW, u.a. 3.6 DSG NRW) zu verpflich- ten. Der Auftragnehmer haftet ggf. bei Verstößen gegenüber dem Auftraggeber.
Vertraulichkeit und Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nach bester Sorgfalt als eben solche zu wahren und die notwendigen Vorkehrungen zu ergreifen, um den Schutz der Daten und deren Vertraulichkeit zu wahren. Dazu gehören insbesondere Vorkehrungen gegen unerlaubte Einsicht und Vervielfältigung der Daten sowie Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlusten bzw. -diebstahl. Die Beschränkung der Nutzung und Wahrung der Vertraulichkeit erstreckt sich nicht über Informationen, die auch ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt bzw. zugänglich gemacht werden können oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Jede Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts. Weitere Informationen über die Verwendung personenbezogener Daten sind in der jeweils gültigen Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter „Datenschutz“ unter xxx.xxx-xxx.xx, zu finden. Erfasst der Nutzer personenbezogene Daten in der MPV hat er die betroffenen Personen über die Erfassung und Verarbeitung zu informieren und die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der DAV oder die Landesapothekerverbände/- vereine sind für die Verwendung dieser Daten nicht verantwortlich und schließen jegliche Haftung, soweit zulässig, aus. Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist der „Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen Nutzer der Medizinprodukteverwaltung und Deutscher Apothekerverband e. V. handelnd im Auftrag des für den Nutzer zuständigen Landesapothekerverband/-verein“ (Anlage 1 zu den Nutzungsbe- dingungen).
Vertraulichkeit und Datenschutz. 10.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Durchführung die- ses Vertrages über die jeweils andere Vertragspartei erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, soweit nicht
a) ihre Weitergabe für die jeweils andere Vertragspartei ersichtlich ohne Nachteil ist,
b) sie jedermann zugänglich sind oder
c) sie aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen.
10.2 Zum Zweck der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrags werden im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten des Kunden durch badenova oder von badenova beauftragte Dienstleister im Rahmen der Regelungen des Bundesdatenschutz- gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. badenova ist mittels dieser personenbezoge- nen Daten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Bonitäts- prüfung des Kunden und insbesondere dazu berechtigt, Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien oder sonstigen Kreditinformationssystemen einzuholen und Negativdaten abzuspeichern.
Vertraulichkeit und Datenschutz. Der Auftragnehmer darf im werblichen Auftritt auf geschäftliche Verbindungen mit dem Auftraggeber erst mit dessen schriftlicher Zustimmung hinweisen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
Vertraulichkeit und Datenschutz. Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchfüh- rung dieses Vertrages erhaltenen Daten und Informationen vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn Daten und Informationen öffentlich bekannt sind, aus eigener Arbeit oder durch Dritte rechtmäßig verfügbar waren oder vom Herausgeber uneingeschränkt Dritten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt des Weiteren nicht, wenn eine Offenlegung oder Weitergabe dieser Daten oder Informationen zur Erfüllung dieses Vertrages, gesetzlicher oder sonstiger hoheitlicher Pflichten (insbesondere gegenüber Behörden und/oder Gerich- ten), gegenüber einem Wirtschaftsprüfer, internen und externen Beratern, zu Zwecken der Bilanzkreisabwicklung und -abrechnung oder zu Zwecken der Abrechnung von Netznut- zungsentgelten erfolgt.
Vertraulichkeit und Datenschutz. 13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und aller erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.
13.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese
13.2.1 dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
13.2.2 der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
13.2.3 der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
13.2.4 im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
13.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
13.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.