Allgemeine Regelung Musterklauseln

Allgemeine Regelung. Jede Erweiterung der Anlage ist rechtzeitig vor Installationsbeginn mit einem entsprechenden Vordruck über einen in das Verzeichnis der StWV eingetragenen Installateur anzumelden. Entstehende Kos- ten für die Erstellung, Änderung auf Wunsch des Sonderkunden oder Verstärkung von Verteilungs- und Anschlussanlagen sind von diesem zu tragen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sofern der Vertrag nichts anderes vor- sieht, gelten die beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“ zunächst in der zum Zeitpunkt des Vertragesabschlusses gültigen Fassung. Über Änderungen der „Allgemeinen Bedingungen“ wird der Sonder- kunde schriftlich informiert. Derartige Änderungen werden wirk- sam, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht. Diese Sondervereinbarung ersetzt alle bisherigen Stromlieferverträge für Wärmespeichersysteme mit der StWV. Datum Velten, den 1. Januar 2015
Allgemeine Regelung. Das Clearing der Optionskontrakte richtet sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen bis zur Zuteilung der ausgeübten Option nach den Vorschriften für das Clearing von Optionskontrakten, mit Eröffnung der Futures-Position gemäß Ziffer 3.2.3 nach den Vorschriften für das Clearing von Futures-Kontrakten in Kapitel VII Ziffer 2.2.
Allgemeine Regelung. 1. 3 8 9 L 0 0 4 8 : Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). 2. 3 9 2 L 0 0 5 1 : Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25), geändert durch: — 3 9 4 L 0 0 3 8 : Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur A¨ nderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 217 vom 23.8.1994, S. 8). — 3 9 5 L 0 0 4 3 : Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur A¨ nderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 21). — 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. — 3 9 7 L 0 0 3 8 : Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur A¨ nderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1997, S. 31). Die Schweizer Verzeichnisse betreffend die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG werden im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens erstellt.
Allgemeine Regelung. Die Bank ist der belgischen Schutzregelung in Bezug auf Einlagen und Finanzinstrumente beigetreten. Die Guthaben und Wertpapiere des Kunden sind infolgedessen unter bestimmten Bedingungen geschützt, wenn die Bank ihren Verpflichtungen infolge eines Ausfalls nicht mehr nachkommen kann.
Allgemeine Regelung. Bestätigte Buchungen stellen eine für den Künstler und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Die Agentur stellt in der Regel unmittelbar nach der Auftragsbestätigung Rechnung. Die Rechnungen, enthaltend Künstlerhonorar, Fremd- und Nebenkosten sowie Agenturprovision, werden in Schweizer Franken gestellt und bezahlt. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist an die Agentur zu bezahlen. Das Honorar des Künstlers deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Die anfallenden Fremd- und Nebenkosten (z.B.: Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie Materialkosten, Requisiten und Styling Kosten) hat der Auftraggeber zu tragen und vorab in voller Höhe an den Künstler gegen Vorlage der Belege zu zahlen. Andernfalls ist der Künstler nicht verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit zu erbringen. Ist die Bezifferung der Kosten erst im Nachhinein möglich, sind sie umgehend nach Rechnungsstellung fällig. Falls Originalbelege (z.B. Zugtickets etc.) für die Abrechnung benötigt werden, muss der Auftraggeber dies vor dem Einsatz schriftlich der Agentur mitteilen.
Allgemeine Regelung. Stand: 01.07.2023
Allgemeine Regelung. Für die Änderungen eines Zahlungsdiensterahmenvertrages gelten, sofern nicht abweichend vereinbart, die Regelungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der AGB der Bank entsprechend. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 675 g Abs. 2 BGB und der entsprechenden Regelung in Nummern 1 Abs. 2e) der AGB der Bank ist auf die Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen mit Unternehmenskunden nicht anzuwenden.
Allgemeine Regelung. 1. Eine Haftung für Software und Funktionalität der Plattform, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit, Geeignetheit, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit oder Genauigkeit wird nicht übernommen.
Allgemeine Regelung. Es ist eine Jahreshöchstentschädigung von 5.000 EUR für Hunde und von 3.500 EUR für Katzen vereinbart.
Allgemeine Regelung. Es ist keine Höchstentschädigung je Versicherungsfall vereinbart. Es finden die Regelungen gemäß Ziffer 8.1.1 Anwendung.