Arbeitszeitmodelle Musterklauseln

Arbeitszeitmodelle. Gleitzeit ermöglicht Arbeit innerhalb von festgelegten Schwankungsbreiten vor und nach einer betrieblich festgelegten Kernarbeitszeit, wobei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von der Arbeitnehmerin selbst bestimmt werden.
Arbeitszeitmodelle. 1 Die Arbeitgeberin legt das für die Mitarbeitenden anwendbare Arbeitszeit- modell fest. 2 Die Arbeitgeberin achtet bei der Handhabung von Arbeitszeitmodellen, der Einsatzplanung und -einteilung und bei deren frühzeitiger und verbindlichen Bekanntgabe auf die Gesundheit und die persönliche Situation der Mitarbei- tenden.
Arbeitszeitmodelle. 1Bei der Arbeitgeberin kommen die Arbeitszeitmodelle gemäss Ziff. 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.3 zur Anwendung. a. Für Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung nicht gemäss Einsatzplanung zu erbringen haben, legt die Arbeitgeberin das im Einzelfall anwend- bare Arbeitszeitmodell fest. b. Für Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung gemäss Einsatzplanung zu erbringen haben, legt die Arbeitgeberin fest, ob das Modell «Arbeits- zeiten gemäss Einsatzplan» (Ziff. 2.11.1) oder «Gleitende Arbeitszeit» (Ziff. 2.11.3) zur Anwendung kommt. Alternativ kann die Arbeitgeberin mit diesen Mitarbeitenden das Modell «Jahresarbeitszeit Betrieb» gemäss Ziff. 2.11.2 vereinbaren. Die GAV- Parteien können die Anwendung des Modells «Jahresarbeitszeit Betrieb» gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen vereinbaren. In diesen Fällen erfolgt keine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden. 2Die Bedürfnisse der Mitarbeitenden sind bei der Einsatzplanung angemes- sen zu berücksichtigen. 3Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden im Rahmen der Arbeitszeit- modelle mobile Arbeitsformen ermöglichen.
Arbeitszeitmodelle. 1 Die Arbeitgeberin legt das für die Mitarbeitenden anwendbare Arbeitszeit- modell fest. Für das dem AZG unterstellte Personal kommt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell «Arbeitszeit gemäss Einsatzplan» gemäss Ziff. 2.12.3 zur Anwendung. 2 Die Arbeitgeberin achtet bei der Handhabung von Arbeitszeitmodellen, der Einsatzplanung und -einteilung und bei deren frühzeitiger und verbindlichen Bekanntgabe auf die Gesundheit und die persönliche Situation der Mitarbei- tenden. 3 Die Details zum Arbeitszeitmodell «Arbeitszeit gemäss Einsatzplan» gemäss Ziff. 2.12.3 werden in einer separaten Vereinbarung beschrieben.
Arbeitszeitmodelle. 1 Die Spital Thurgau AG kann in Zusammenarbeit mit Personalthurgau und den Personalkommissionen insbesondere folgende Arbeitszeitmodelle fest- legen: • gleitende Arbeitszeit • Jahresarbeitszeit • flexible Arbeitszeitformen. 2 Die angewendeten Arbeitszeitmodelle werden durch die Spital Thurgau AG schriftlich festgehalten. Die Rahmenbedingungen werden in den Aus- führungsbestimmungen zum Firmenvertrag festgelegt.
Arbeitszeitmodelle. 1 Arbeitszeitmodelle sind bei Bedarf im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung zu vereinbaren. 2 Sie sind so zu gestalten, dass die Bestimmungen des ArG, des AZG bzw. der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) sowie des GAV der SBB Cargo International AG eingehalten sind. 3 Die SBB Cargo International AG unterstützt orts- und personalkategorienbezogene Arbeitszeitmo- delle. Diese sollen den Interessen der Teams sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Kun- denbedürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht werden. In diesem Rahmen sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern optimale Zeitsouveränität zu gewähren. 4 Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen gefördert.
Arbeitszeitmodelle. Die Arbeitgeberinnen können unter Mitwirkung der Personalkommission individuelle und flexible Arbeitszeitformen sowie Arbeitszeitmodelle festlegen wie • gleitende Arbeitszeit • Jahresarbeitszeit • Gruppenarbeitszeit • flexible Arbeitszeitformen. Die Arbeitszeitmodelle sind schriftlich zu regeln.
Arbeitszeitmodelle. (1) Die gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 9 AzUVO ist das regelmä- ßige Arbeitszeitmodell an der Hochschule. Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern freigestellt. Eine einmal erklärte Teilnahme an der gleitenden Ar- beitszeit kann innerhalb der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zu- rückgenommen werden. (2) Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Arbeitsbereiche können von der Hochschulleitung mit Zustimmung des Personalrats von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden, wenn dies auf- grund ihrer Funktion oder aufgrund der Besonderheiten des Ar- beitsablaufs geboten ist. Bei einer Änderung der Verhältnisse, die eine Einbeziehung in die gleitende Arbeitszeit ermöglicht oder die einen Ausschluss von der gleitenden Arbeitszeit erfordert, ist ent- sprechend zu erfahren. Für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die feststehende Arbeitszeit nach Nr. 4 Abs. 2 oder es wird von der Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Per- sonalrat eine andere feststehende Arbeitszeit festgelegt. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht eine Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit erklären, behalten ihre feststehende Ar- beitszeit bei, die bei Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung mit ihnen vereinbart war.
Arbeitszeitmodelle. (10)Gleitzeit ermöglicht Arbeit innerhalb von festgelegten Schwankungsbreiten vor und nach einer betrieblich festgelegten Kernarbeitszeit, wobei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von der Arbeitnehmerin selbst bestimmt werden. (11)Arbeitszeitbudgets ermöglichen Arbeit innerhalb von festgelegten Schwankungsbreiten (Volumen und tägliche Arbeitszeit), wobei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen entsprechend flexibel festgelegt werden. (12)Das Arbeitszeitkonto ermöglicht es von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines durch Dienstvereinbarung vereinbarten Ausgleichszeitraums abzuweichen, wobei nach Ablauf des Ausgleichszeitraums nur die Arbeitnehmerin über das Zeitguthaben verfügen kann.
Arbeitszeitmodelle. 1 Die Mitarbeitenden der Personalkategorien gemäss Art. 3 lit. a bis c des Personaldekrets arbeiten in der Regel nach Jahresarbeitszeit. 2 Für Mitarbeitende der Personalkategorien gemäss Art. 3 lit. a und b des Personaldekrets beträgt die zusätzliche wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 des Personaldekrets höchstens drei Stunden pro Woche. 3 Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf Gleitzeit gleitende Arbeitszeit. In diesem Fall ist die Arbeitszeit zu erfassen. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch Einschränkungen anordnen.