Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan Musterklauseln

Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan. 1Mitarbeitende mit Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan erbringen die ver- traglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Einsatzplanung. 2Die Mitarbeitenden werden von der Arbeitgeberin in der Regel zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert. Bei Vorliegen von zwingenden Gründen und unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Arbeitgeberin zur einseitigen Anordnung kurzfristi- ger Änderungen der Einsatzplanung berechtigt. 3Erfolgt eine Absage oder Kürzung weniger als 72 Stunden vor dem geplanten Einsatz und beharren die Mitarbeitenden auf Erbringung der Arbeitsleistung gemäss Einsatzplanung, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 4Die minimale tägliche Arbeitszeit soll in der Regel 50 Prozent der durch- schnittlichen täglichen Arbeitszeit betragen. Die Berechnung der durch- schnittlichen täglichen Arbeitszeit basiert auf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für Samstage. 5Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minus- stunden und 50 Plusstunden überschreiten. 6Weist der Zeitsaldo ausnahmsweise mehr als die Maximalzahl der Plus- stunden gemäss Abs. 5 auf, treffen Arbeitgeberin und Mitarbeitende geeignete Massnahmen zur Reduktion des Zeitsaldos. 7Erfolgt keine Zeitkompensation, so können Arbeitgeberin und Mitarbei- tende vereinbaren, dass ein positiver Zeitsaldo auf ein Zeitsparkonto gemäss Ziff. 2.11.4 übertragen wird. In Ausnahmefällen können Arbeit- geberin und Mitarbeitende die Auszahlung eines positiven Zeitsaldos vereinbaren.
Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan. 1Die Mitarbeitenden werden von der Arbeitgeberin in der Regel zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert. Bei Vorliegen von zwingenden Gründen und unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Arbeitgeberin zur einseitigen Anordnung kurzfristiger Änderungen der Einsatzplanung berechtigt. 2Erfolgt eine Absage oder Kürzung weniger als 72 Stunden vor dem geplanten Einsatz, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.‌ 3Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten. 4Weist der Zeitsaldo ausnahmsweise mehr als die Maximalzahl der Plusstunden gemäss Abs. 3 auf, treffen Arbeitgeberin und Mitarbeitende geeignete Massnahmen zur Reduktion des Zeitsaldos. 5Erfolgt keine Zeitkompensation, so können Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren, dass ein positiver Zeitsaldo auf ein Zeitsparkonto gemäss Ziff.
Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan. 1Mitarbeitende mit Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan erbringen die ver- traglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Einsatzplanung. 2Die Mitarbeitenden werden von der Arbeitgeberin in der Regel zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert. Bei Vorliegen von zwingenden Gründen und unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Arbeitgeberin zur einseitigen Anordnung kurzfristi- ger Änderungen der Einsatzplanung berechtigt. 3Erfolgt eine Absage oder Kürzung weniger als 72 Stunden vor dem geplanten Einsatz und beharren die Mitarbeitenden auf Erbringung der Arbeitsleistung gemäss Einsatzplanung, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 4Die minimale tägliche Arbeitszeit soll in der Regel 50 Prozent der durch- schnittlichen täglichen Arbeitszeit betragen. Die Berechnung der durch- schnittlichen täglichen Arbeitszeit basiert auf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan. 1 Mitarbeitende mit Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan erbringen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Einsatzplanung.

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

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