Zeitsparkonto Musterklauseln

Zeitsparkonto. 1 Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden.
Zeitsparkonto. (1) Auf Wunsch der Arbeitnehmerin muss ein Zeitsparkonto angelegt werden. Die Anla- ge dieses Xxxxxx erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitneh- merin und Anstellungsträger. Hierin kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die tarifliche oder Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. Die Anspararbeitszeit wird ebenfalls in das Arbeitszeitkonto gem. § 6 Abs. 2 Unterabs. 1 eingestellt. In dieser Vereinbarung ist der geplante Stundenaufbau, die geplante Verwendung (zum Beispiel Sabbatjahr, Altersteilzeit, Zusatzferien, Vorruhestand ...) sowie der geplante Freistellungszeit- raum zu regeln. Zusätzlich können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen: ▪ Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind, ▪ Plusstunden, ▪ Zeiten, die durch die Faktorisierung von Überstunden sowie von Zeitzuschlägen bei Sonn- und Feiertagsarbeit entstehen.
Zeitsparkonto. 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertra- gen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden. 2Der gesetzliche Ferienanspruch sowie Überzeit können nicht auf ein Zeit- sparkonto übertragen werden. 3Auf einem Zeitsparkonto können grundsätzlich maximal 250 Arbeits- stunden angespart werden. Wenn das Guthaben im Zusammenhang mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads für ältere Mitarbeitende gemäss Ziff. 2.11.5 und/oder mit der Pensionierung verwendet werden soll, können Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren, dass maximal 400 Arbeitsstunden angespart werden können. 4Angesparte Zeitguthaben sollen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Eröffnung des Zeitsparkontos bezogen werden.
Zeitsparkonto. (1) 1Auf Wunsch der Arbeitnehmerin muss ein Zeitsparkonto angelegt werden. 2Die An- lage dieses Xxxxxx erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und Anstellungsträger. 3Hierin kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die tarifliche oder Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. 4Die An- spararbeitszeit wird ebenfalls in das Arbeitszeitkonto gem. § 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 eingestellt. 5In dieser Vereinbarung ist der geplante Stundenaufbau, die geplante Verwendung (zum Beispiel Sabbatjahr, Altersteilzeit, Zusatzferien, Vorruhestand…) sowie der geplante Frei- stellungszeitraum zu regeln. 6Zusätzlich können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen: - Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hin- aus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind, - Plusstunden, - Zeiten, die durch die Faktorisierung von Überstunden sowie von Zeitzuschlägen bei Sonn- und Feiertagsarbeit entstehen.
Zeitsparkonto. (1) 1Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss ein Zeitsparkonto angelegt werden, welches einen Freistellungszeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. 2Die Anlage dieses Xxxxxx erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitneh- merin und Anstellungsträger. 3Hierin kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die Arbeitszeit nach Num- mer 2 Absatz 1 hinausgehen kann. 4Die Anspararbeitszeit wird ebenfalls in das Arbeits- zeitkonto gemäß Nummer 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 eingestellt. 5In dieser Vereinbarung ist der geplante Stundenaufbau, die geplante Verwendung sowie der geplante Freistellungszeitraum zu regeln. 6Zusätzlich können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen: - Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hin- aus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind, - Stundenguthaben aus Nummer 3 Absatz 4, - Überstunden einschließlich ihrer Zuschläge.
Zeitsparkonto. (1) Die Anlage eines Zeitsparkontos erfolgt im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwi- schen Arbeitnehmerin und Anstellungsträger. Hierin kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die tarifliche oder Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. Die Ansparar- beitszeit wird ebenfalls in das Arbeitszeitkonto gemäß § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 eingestellt. In dieser Vereinbarung sind der geplante Stundenaufbau, die geplante Verwendung (z.B. Sab- batjahr, Altersteilzeit, Zusatzferien, Vorruhestand) sowie der geplante Freistellungszeitraum zu regeln. Es können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen:
Zeitsparkonto. 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben über dem gesetzlichen Minimum auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden. 2Bei Eröffnung des Zeitsparkontos sind ein Verwendungszweck und ein vorgesehener Zeitpunkt des Bezuges zu vereinbaren. 3Der gesetzliche Ferienanspruch sowie Überzeit können nicht auf ein Zeitsparkonto übertragen werden. 4Auf einem Zeitsparkonto können grundsätzlich maximal 250 Arbeitsstunden angespart werden. Wenn das Guthaben im Zusammenhang mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads für ältere Mitarbeitende gemäss Ziff.
Zeitsparkonto. 1Beim Zeitsparmodell können Guthaben aus nicht bezogenen Ferientagen (nur Ferien über dem gesetzlichen Minimum), Gleitzeitguthaben und Über- zeit auf ein Zeitsparkonto übertragen werden. 2In einer individuellen Vereinbarung wird schriftlich festgehalten, welche Zeitguthaben zum Ansparen gewählt werden können und wie der Bezug er- folgt. Die tägliche Höchstarbeitszeit innerhalb der einzelnen Arbeitsschicht beträgt höchstens 11 Stunden (ohne Zeitzuschläge); an einzelnen Tagen kann sie bis auf 12 Stunden erhöht werden. Die Dauer der täglichen Arbeitsschicht (Ar- beitszeit, Arbeitsunterbrechungen, Pausen) beträgt höchstens 12 Stunden; an einzelnen Tagen kann sie auf 13 Stunden erhöht werden. Die zusammen- hängende Ruhezeit beträgt entsprechend mindestens 12 Stunden und an einzelnen Tagen mindestens 11 Stunden.
Zeitsparkonto. Im Zeitsparkonto können Mitarbeitende Arbeitszeit für spätere Urlaube, individuelle Arbeitszeitreduktionen und vorzeitigen Altersrücktritt ansparen. Die Zeitgutschriften aus den Arbeitszeitmodellen (GAV Ziff. 7.2) werden automatisch in das Zeitsparkonto überführt. Auf Wunsch der Mitarbeitenden wird die Arbeitszeit über dem Jahresgrenz- wert 50 Stunden und dem Saldogrenzwert 100 Stunden beim Jahres- übertrag (Stichtag 1. Januar) auf das Zeitsparkonto statt das Überzeitkonto übertragen. Das Zeitsparkonto darf keinen Minussaldo und maximal ein Plus von 1000 Stunden aufweisen. Bevor dieser Grenzwert überschritten wird, vereinbart der Mitarbeitende mit seinem Vorgesetzten, wie das Zeitsparkonto inner- halb des Grenzwerts verbleibt. Der Arbeitgeber darf die Mitarbeitenden nicht zu Bezügen aus dem Zeit- sparkonto zwingen. Thurbo stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die personellen Ressourcen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Ansprüche der Mitarbeiter auf Zeit- sparkontobezug benötigt werden. Die angesparten Zeitguthaben können folgendermassen verwendet werden:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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