AUFBEWAHRUNG DER DOKUMENTE. 16.1. Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Dokumentation zum Projekt gemäß Art. 140 der Allgemeinen Verordnung /Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften verankerten Fristen aufzubewahren und bis zu diesem Zeitpunkt die Durchführung einer Kontrolle/eines Audits/einer Prüfung vor Ort seitens der befugten Personen zu dulden. Die Verpflichtung gemäß dieses Artikels
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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement, Funding Agreement
AUFBEWAHRUNG DER DOKUMENTE. 16.1. Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Dokumentation zum Projekt gemäß Art. 140 der Allgemeinen Verordnung /Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften verankerten Fristen aufzubewahren und bis zu diesem Zeitpunkt die Durchführung Ausführung einer Kontrolle/eines Audits/einer Prüfung vor Ort seitens der befugten Personen im Sinne von Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung über die Dauer dieser Tatsachen zu dulden. Die Verpflichtung gemäß dieses ArtikelsArtikels der AVB muss der Fördernehmer auch seitens der Partner gewährleisten. (Dieser Termin bezieht sich nicht auf die Kontrolle nach Ablauf der Dauerhaftigkeit des Projekts (2027)).
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Samples: Grant Agreement
AUFBEWAHRUNG DER DOKUMENTE. 16.1. Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Dokumentation zum Projekt gemäß Art. 140 der Allgemeinen Verordnung /Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften verankerten Fristen aufzubewahren und bis zu diesem Zeitpunkt die Durchführung einer Kontrolle/eines Audits/einer Prüfung vor Ort seitens der befugten Personen zu dulden. Die Verpflichtung gemäß dieses ArtikelsArtikels der AVB muss der Fördernehmer auch seitens der Partner gewährleisten. (diese Frist bezieht sich nicht auf die Kontrolle nach Ablauf der Dauerhaftigkeit des Projekts (2027).
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Samples: Fördervertrag