Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Musterklauseln

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Ikano Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung geeigneter Belege verlangen. Dies können z.B. sein: Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift. Die in diesen Unterlagen benannte Person wird von der Ikano Bank als ver- fügungsbefugte Person angesehen. An sie darf die Ikano Bank mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Dies gilt nicht, wenn der Ikano Bank bekannt ist, dass der in den Unterlagen Benannte nicht verfügungsberechtigt ist oder dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli-
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­Depots) xxxx­ xxx nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ haber (Und­Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot vornehmen und das Depot auflösen.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindungen zwischen dem Kunden und der ING gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING die- sen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-recht- liche Sondervermögen. Die ING selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen vergleichbar sind.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechti- gung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berech- tigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dieses gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dieses infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden