Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Musterklauseln

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Ikano Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung geeigneter Belege verlangen. Dies können z.B. sein: Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift. Die in diesen Unterlagen benannte Person wird von der Ikano Bank als ver- fügungsbefugte Person angesehen. An sie darf die Ikano Bank mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Dies gilt nicht, wenn der Ikano Bank bekannt ist, dass der in den Unterlagen Benannte nicht verfügungsberechtigt ist oder dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Die Bank wird, sobald sie vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts, einer Amtsbestätigung über das Vertretungsrecht des Erben gem. § 810 ABGB, des Einantwortungsbeschlusses oder eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli-
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­Depots) xxxx­ xxx nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ haber (Und­Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot vornehmen und das Depot auflösen.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Ver- fügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwen- diger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Seite 2/6 Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Tes- tamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer- tigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtig- ten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befrei- ender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden