Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 9 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung Be- teiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern Schuldver- schreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes hinausgehen- des unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital Eigenkapi- tal trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden korrespondieren- den Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichenermögli- chen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 10 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzverfah- rens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen unternehmeri- schen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes hin- ausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden korres- pondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 9 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 6 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 8 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung Be- teiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern Schuldver- schreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes hinausgehen- des unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital Eigenkapi- tal trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden korrespondieren- den Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichenermögli- chen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 9 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung Be- teiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern Schuldver- schreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes hinausgehen- des unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital Eigenkapi- tal trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden korrespondieren- den Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichenxxxxxxx- xxxx, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
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