Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den FSR- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation der Emittentin.
9.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 9.1 genannten Rang zurück- getreten sind oder zurücktreten besteht Gleichrang.
9.3 Zulässige Zahlungen: Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügba- ren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Ver- bindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Emit- tentin hat den Schuldverschreibungsinhabern auf deren Aufforderung hin darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr die Erfüllung der Nachrangforde- rungen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.
9.4 Zahlungsverbot: Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangfor- derungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre).
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation der Emittentin.
8.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 10.1 genannten Rang zurück- getreten sind oder zurücktreten, insbesondere den Forderungen aus den Finanzierun- gen gemäß Ziff. 2.1.1, besteht Gleichrang.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen, einschließlich hiermit verbundener Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.5 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
7.2. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang, soweit mit solchen Gläubigern nicht ausdrücklich ein weiterer Nachrang vereinbart wurde. Das heißt, dass die Schuldverschreibungsinhaber im Verhältnis zu vergleichbar im Rang zurückgetretenen oder zurücktretenden Gläubigern, mit denen kein weiterer Nachrang vereinbart wurde, im Verhältnis der Nominalbeträge der Forderungen anteilsmäßige Befriedigung von der Emittentin verlangen können, wenn die Ansprüche der Schuldverschreibungsinhaber fällig und zahlbar sind.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO treten die Schuldverschreibungsinhaber gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Schuldverschreibungsinhaber gegen die Emittentin aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen und diesen Schuldverschreibungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Zinsen gemäß Ziff. 4 oder auf Rückzahlung gemäß Ziff. 6, im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern) und im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt