Aufmaß und Abrechnung. Die Bauabrechnung muss den Anforderungen des Haupt-AG entsprechen; sie erfolgt nach tat- sächlich erbrachter, mangelfreier Leistung, gemessen grundsätz- lich nach Planunterlagen, hilfs- weise nach gemeinsam erstell- tem Aufmaß (Abrechnungs- weise). Über die Art der Abrech- nungsweise entscheidet im Zwei- fel der Bauleiter. Die Ent- scheidung hat dann schriftlich zu erfolgen. Die Rechnungen haben den ge- setzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Hinsichtlich der Rech- nungsstellung ist zu beachten, dass sie in dreifacher Ausferti- gung erfolgen muss und gemäß § 13 b Absatz 2 Absatz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld für diese Bauleistung auf den Leistungs- empfänger übergeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für sämtliche Rechnungen ein Skontonachlass in Höhe von 3 %. Die Skontofrist beträgt 14 Werk- tage ab Zugang der Rechnung beim AG, frühestens beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Rech- nung. Die Skontofrist für die Schlussrechnung beträgt abwei- chend 8 Wochen. Nicht ord- nungsgemäß gestellte Rechnun- gen werden nicht fällig und dürfen zurückgewiesen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rech- nungszugang. Sämtliche Zahlungen erfolgen aus technischen Gründen grund- sätzlich nur einmal pro Woche. Fällt der Ablauf der Skontofrist oder einer Zahlungsvereinbarung auf einen Tag der Woche nach dem wöchentlichen Zahlungster- min, gilt die Skontofrist oder die Zahlungsvereinbarung noch als gewahrt, wenn die Zahlung beim nächsten Zahlungslauf, spätes- tens aber 6 Tage nach Ablauf der Skontofrist, erfolgt. Fällt der Rechnungseingang in die Zeit eines Betriebsurlaubs beim AG, gilt der Zugang dieser Rechnung erst mit dem Tag als erfolgt, an dem der AG seinen Betrieb nach dem Betriebsurlaub wieder aufnimmt.
Appears in 2 contracts
Samples: Construction Contract, Construction Contract
Aufmaß und Abrechnung. Die Bauabrechnung muss den Anforderungen des Haupt-AG entsprechen; sie erfolgt nach tat- sächlich erbrachter, mangelfreier Leistung, gemessen grundsätz- lich nach Planunterlagen, hilfs- weise nach gemeinsam erstell- tem Aufmaß (Abrechnungs- weise). Über die Art der Abrech- nungsweise entscheidet im Zwei- fel der Bauleiter. Die Ent- scheidung hat dann schriftlich zu erfolgen. Die Rechnungen haben den ge- setzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Hinsichtlich der Rech- nungsstellung ist zu beachten, dass sie in dreifacher Ausferti- gung erfolgen muss und gemäß § 13 b Absatz 2 Absatz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld für diese Bauleistung auf den Leistungs- empfänger übergeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für sämtliche Rechnungen ein Skontonachlass in Höhe von 3 %. % Die Skontofrist beträgt 14 Werk- tage ab Zugang der Rechnung beim AG, frühestens beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Rech- nung. Die Skontofrist für die Schlussrechnung beträgt abwei- chend 8 Wochen. Nicht ord- nungsgemäß gestellte Rechnun- gen werden nicht fällig und dürfen zurückgewiesen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rech- nungszugang. Sämtliche Zahlungen erfolgen aus technischen Gründen grund- sätzlich nur einmal pro Woche. Fällt der Ablauf der Skontofrist oder einer Zahlungsvereinbarung auf einen Tag der Woche nach dem wöchentlichen Zahlungster- min, gilt die Skontofrist oder die Zahlungsvereinbarung noch als gewahrt, wenn die Zahlung beim nächsten Zahlungslauf, spätes- tens aber 6 Tage nach Ablauf der Skontofrist, erfolgt. Fällt der Rechnungseingang in die Zeit eines Betriebsurlaubs beim AG, gilt der Zugang dieser Rechnung erst mit dem Tag als erfolgt, an dem der AG seinen Betrieb nach dem Betriebsurlaub wieder aufnimmt.
Appears in 1 contract
Aufmaß und Abrechnung. 15.1 Die Bauabrechnung Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Jedoch ist für die Ermittlung des Endpreises allein nicht schon entscheidend, welche Vordersätze in der jeweili- gen Position des Leistungsverzeichnisses angenommen sind, vielmehr muss nach Fertigstellung der Bauleistung festgestellt werden, was an jeweiligen Mengen wirklich erbracht ist.
15.2 Einzureichen sind prüffähige Rechnungen in der vom AG geforderten Art in Aufstellung und Anzahl, die sich an der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses orientieren und seiner Systematik folgen und aus denen die ausgeführten Leistungen klar ersichtlich sein müssen.
15.3 Der AN hat dem AG bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen und den Anforderungen des Haupt-AG entsprechen; sie erfolgt nach tat- sächlich erbrachter, mangelfreier Leistung, gemessen grundsätz- lich nach Planunterlagen, hilfs- weise nach gemeinsam erstell- tem Aufmaß (Abrechnungs- weise). Über die Art der Abrech- nungsweise entscheidet im Zwei- fel der Bauleiter. Die Ent- scheidung hat dann schriftlich unverzüglich zu erfolgen. Die Rechnungen haben den ge- setzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Hinsichtlich der Rech- nungsstellung ist zu beachten, dass sie in dreifacher Ausferti- gung erfolgen muss und gemäß § 13 b Absatz 2 Absatz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld für diese Bauleistung auf den Leistungs- empfänger übergehtunterrichten, sofern die Voraussetzungen vorliegenvon ihm vorgelegte Freistellungs- bescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Wenn nicht anders vereinbartOhne Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung wird der AG von fälligen Vergütungsansprüchen des AN 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanzamt zahlen.
15.4 Der AG führt Zahlungen einmal wöchentlich dienstags aus. Alle Zahlungen und Fälligkeiten zwischen zwei Zahl- läufen gelten als mit dem nächsten Zahllauf eingehalten. Endet eine nach dem Vertrag vereinbarte Skontofrist zwischen zwei Zahlläufen, gilt für sämtliche Rechnungen ein Skontonachlass in Höhe von 3 %. Die Skontofrist beträgt 14 Werk- tage ab Zugang der Rechnung beim AG, frühestens beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Rech- nung. Die Skontofrist für die Schlussrechnung beträgt abwei- chend 8 Wochen. Nicht ord- nungsgemäß gestellte Rechnun- gen werden nicht fällig und dürfen zurückgewiesen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rech- nungszugang. Sämtliche Zahlungen erfolgen aus technischen Gründen grund- sätzlich nur einmal pro Woche. Fällt der Ablauf der Skontofrist oder einer Zahlungsvereinbarung auf einen Tag der Woche nach dem wöchentlichen Zahlungster- min, gilt die Skontofrist oder die Zahlungsvereinbarung noch diese als gewahrt, wenn die Zahlung beim bis zum nächsten Zahlungslauf, spätes- tens aber 6 Tage nach Ablauf der Skontofrist, erfolgt. Fällt der Rechnungseingang in die Zeit eines Betriebsurlaubs beim AG, gilt der Zugang dieser Rechnung erst mit dem Tag als erfolgt, an dem der AG seinen Betrieb nach dem Betriebsurlaub wieder aufnimmtZahllauf verlängert.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen