Vergütung und Abrechnung Musterklauseln

Vergütung und Abrechnung. 7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch abrufbar auf der Webseite von MAINGAU. Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung seines Anschlusses durch Dritte entstan- den sind, es sei denn er weist nach, dass er diese Benutzung nicht zu vertreten hat. Hierbei hat der Kunde alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen gegen Missbrauch Dritter zu treffen (vgl. auch Ziffer 12.1).‌ 7.2. Die Abrechnung von Verbindungen zu Diensteangeboten, insbesondere Mehr- wertdiensten Dritter (soweit diese nicht auf Antrag des Kunden gesperrt sind) erfolgt gemäß der vertraglich vereinbarten Preisliste und § 62 TKG. Die Rech- nungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag anteilig berechnet. 7.3. Die vereinbarten Entgelte sind monatlich zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Sofern der Kunde MAINGAU eine Einzugsermächtigung erteilt hat, werden die Entgelte von MAINGAU im Ein- zugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Der Last- schrifteinzug erfolgt grundsätzlich nicht vor Ablauf von fünf Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Soweit der Kunde MAINGAU keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag spätestens fünf Kalendertage nach Zu- gang der Rechnung im Wege der bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rech- nung angegebenen Konto von MAINGAU gutgeschrieben sein. Zahlungsver- zug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegeben Zahlungs- frist, spätestens aber 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. MAINGAU wird den Kunden auf der Rechnung auf diesen Umstand hinweisen. 7.4. Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde MAINGAU das Abhanden- kommen oder die unbefugte Drittnutzung der MAINGAU-SIM-Karte unverzüg- lich mitzuteilen hat. Bis zum Eingang der Mitteilung bei MAINGAU haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte soweit er das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung zu vertreten hat oder die Mitteilung an MAINGAU nicht unverzüglich erfolgt ist. 7.5. Der Kunde kann begründete Einwendungen gegen die Rechnung nach § 67 TKG erheben. Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Fri...
Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Rege...
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung (1) Die nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten. (2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen. (2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels. (3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.
Vergütung und Abrechnung. 34 Vergütung und Abrechnung
Vergütung und Abrechnung. (1) Der AN erhält für seine Leistungen die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind damit alle nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen sowie Auslagen und Nebenkosten abgegolten. (2) Die Rechnungen sind 1-fach an den AG unter Angabe aller Abrufdaten des AG wie Standortkennung, Auftragsnummer, Projektleiter DFMG und Adresse und ggf. Kennung des Leistungsortes an die folgende Adresse zu senden: Deutsche Funkturm GmbH Xxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx c/o DTSE Procure to Pay 000000 Xxxx (3) Die Zahlungsfrist beträgt nach Xxxx des Auftraggebers 60 Kalendertage netto oder 30 Kalendertage bei 3% Skonto. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Bei Inanspruchnahme der 60 Kalendertage netto nimmt der Auftraggeber ausschließlich am 5. und 20. Tag eines jeden Kalendermonats Auszahlungen vor („Auszahlungstag“). In diesen Fällen erfolgt die Bezahlung der Rechnung am nächsten Auszahlungstag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Bei Inanspruchnahme der 30 Kalendertage erfolgt die Zahlung taggenau. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt, wobei der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und dem jeweiligen Auszahlungstag außer Betracht bleibt (4) Soweit nicht anders vereinbart, kann der AG das Entgelt für nicht vertragsgemäße Leistungen des AN mindern. (5) Der Auftragnehmer muss seine Leistungen nachprüfbar abrechnen. Insbesondere müssen die Rechnungspositionen mit den Bestellpositionen übereinstimmen. In die Rechnung sind die auftraggebende Stelle, Projektleiter des AG, die Bestellnummer, die Standortkennung sowie die Empfangsstelle anzugeben. Jede Rechnungsposition muss die 5-stellige Positionsnummer enthalten. Die Rechnung muss außerdem den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen. (6) Entspricht die Rechnung nicht den hier oder in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen, behält sich der AG vor, die Rechnung unbezahlt zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. In diesen Fällen hat der AG eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten.
Vergütung und Abrechnung. Die Leistungen nach dieser Vereinbarung werden gemäß Anlage 6 vergütet und abgerechnet.
Vergütung und Abrechnung. 32 Vertragsärztliche Leistungen § 33 Vergütung Einschreibung und Dokumentation § 34 Schulungsmaßnahmen § 35 Sondervergütung diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor
Vergütung und Abrechnung. 30 Vertragsärztliche Leistungen § 31 Vergütung der Vertragsärzte
Vergütung und Abrechnung. 13 Vergütung § 14 Abrechnungsverfahren