Aufmaßverfahren / Abrechnungsvereinbarungen Musterklauseln

Aufmaßverfahren / Abrechnungsvereinbarungen. Die Aufmaßanfertigung und Erstellung der Unterlagen zur Rechnungslegung erfolgt entsprechend den „Richtlinien für das Abwickeln der Verträge für Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Ausgabe 2010. Auf einem Aufmassblatt sind nur Leistungen der gleichen Ordnungszahl aufzulisten. Bei Abrechnung nach Einbaugewicht bzw. Lieferscheinen ist zu jeder OZ eine Liste der Wiegescheine zu führen. Lieferscheine werden nur vom gleichen Tag anerkannt. Für verspätet oder nachträglich vorgelegte Lieferscheine kann vom AN keine Anerkennung beansprucht werden. Örtliche Aufmaße sind gemeinsam mit dem Auftraggeber zu erstellen. Hilfskräfte und Einrichtungen für die Aufmaße sind vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu stellen. Alle Messergebnisse einschl. deren Auswertung (Abrechnungszeichnungen wie Querprofile etc.) und zugehöriger Berechnungen sind dem AG entsprechend Baufortschritt und Rechnungslegung abschnittsweise zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Abschlagsrechnungen sind durch Aufmaße und Berechnungen mit zugehörigen Mengenzusammenstellungen nachzuweisen. Allen Forderungen des Straßenbauamtes bzw. der örtlichen Bauüberwachung zur Erstellung der Abrechnungsunterlagen ist Folge zu leisten. Aufmaße und Skizzen sowie auch tabellarische Aufstellungen müssen jeweils an die Straßenachse (mit Orts- und Stationsangabe) angeschlossen werden. Die Aufmaße sind so einzutragen, dass die genaue Lage der einzelnen Details daraus ohne Schwierigkeiten entnommen werden kann. Die Abrechnungszeichnungen sollen auf der Grundlage der vorh. vom AG ausgehändigten Planunterlagen beruhen. In diese Pläne sind vom AN alle durch ihn baulich bzw. topographisch neu geschaffene bzw. veränderten Einzelheiten wie z. B. Böschungen, Durchlässe, Drainagen, Straßenanschlüsse, sonstige Knotenpunkte, Kanalisation, Einläufe, Gräben, Fahrbahndecken, Leitungen usw. in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen, sie sollen der Qualität von RE-Entwürfen entsprechen. Sind Entwurfsunterlagen nicht vorhanden, ist die Abrechnungszeichnung in Form eines Streckenbandes aufzustellen. Für die Eintragungen gelten die gleichen Auflagen wie auch bei Eintragungen in Lagepläne. Für die Prüfung stellt der AN der BÜ folgende Unterlagen zur Verfügung: Rohdaten der Aufnahme und Vermessungsdaten auf Datenträger, in der DA 001 - Zeichnerische Darstellung der festgelegten Querprofile - Ausdruck mit Darstellung des Projektes aus Planungsdaten und örtlichem Geländeaufmaß bei Verwendung eines DGM. Zur Aufstellung der Schlus...