Vorhandene Grenzmarkierungen Musterklauseln

Vorhandene Grenzmarkierungen. Vorhandene Grenzsteine bzw. Grenzmarkierungen sind während der Bauarbeiten zu sichern. Die Wiederherstellung der, durch die Bauarbeiten verlorengegangener oder beschädigter Grenzmarkierungen und Grenzsteine hat der AN auf seine Kosten zu veranlassen. Rohrleitungen und Bauanlagen sind nach den Belastungsannahmen in den betreffenden Positionen und gemäß statischen Nachweisen des AN zu bemessen. Eine besondere Vergütung für die statischen Nachweise erfolgt nicht, wenn keine besonderen Positionen im LV vorgesehen sind.